{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-07-15_1_StR_244_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-07-15","aktenzeichen":"1 StR 244/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 244/69 URTEIL\n454\n\n+\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gärtner Dieter PD ED ‚, ohne festen Wohn-\n\nsitz, geboren am EEE 1941 ir EEE Schlesien,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i. R.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Juli 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter NEED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München I von\n\n30. Oktober 1968 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft in dieser\nSache seit dem 31. Oktober 1968 auf die\n\nStrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall in drei Fällen, in einem Fall\ngemeinschaftlich begangen, zur Gesamtstrafe von drei\nJahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\n1. Die Verfahrensrüge stützt sich auf folgende Umstände:\n\nDem Angeklagten war am 27. Juni 1968 Rechtsanwalt\nKg .ls Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Nachdem\nsich am 14. August 1968 die Rechtsanwältin Ilse RE»\nals Wahlverteidigerin gemeldet hatte, wurde die Bestellung des Pflichtverteidigers am 16. August 1968 zurückgenommen. Gleichwohl wurde durch ein Versehen der ladungskanzlei der Staatsanwaltschaft zum Hauptverbandlungstermin\nvom 50. Oktober 1968 zunächst Rechtsanwalt Kg geladen;\nder Rechtsanwältin RB wurde die Ladung erst am\n16. Oktober 1968 zugestellt, nachdem der Fehler bemerkt\nworden war. Ein Gesuch der Verteidigerin, den Termin vom\n30. Oktober 1968 zu verlegen, da sie an diesem Tage vor\neiner anderen Strafkammer aufzutreten habe, wurde vom\nVorsitzenden am 17. Oktober 1968 abgelehnt; der Angeklagte selbst schrieb am 18. Oktober 1968 an das Gericht,\ndaß er \"mit keinem anderen Verteidiger einverstanden\"\nsei. Mit Schreiben vom 24. Oktober 1968 legte die Verteidigerin \"wegen Terminschwierigkeiten das Mandat nieder\", worauf der Vorsitzende am 28. Oktober 1968 den\n\nRechtsanwalt TED zus CB zun Prlichtvertei-\n\ndiger bestellte.\n\ny\n\nIn der Hauptverhandlung vom 30. Oktober 1968 er-Klärte der Angeklagte nach Verlesung des Anklagesatzes:\n\"Ich möchte keine Angaben machen. Ich beantrage, die\nHauptverhandlung auszusetzen und zu verlegen, weil ich\nmich in meiner Verteidigung behindert fühle.\" Nachdem der\nVerteidiger erklärte, er habe Gelegenheit zum Aktenstudium\ngehabt, habe sich am Vortage 40 Minuten mit dem Angeklagten unterhalten und fühle sich in der Lage, die Verteidigung durchzuführen, lehnte die Strafkammer den Aussetzungsamtrag ab und führte die Hauptverhandlung durch, in der\nder Angeklagte sich nicht zu den ihm zur last gelegten\nStraftaten äußprte, aber am Schluß um ein mildes Urteil\nbat (Bl. 81 SA). .\n\n2. Die Revision wendet sich zwar in erster Linie\ngegen den Beschluß, durch den der Aussetzungsamtrag des\nAngeklagten in der Hauptverhandlung zurückgewiesen worden ist. Aber auch wenn man zu ihren Gunsten dem Vortrag\naller erheblichen Umstände entnimmt, daß das Verfahren\ninsgesamt beanstandet wird, soweit es im Ergebnis zur Niederlegung durch die Rechtsanwältin Re und zur Bestellung des Pflichtverteidigers TEE seführt hat, dringt\ndie Verfahrensrüge nicht durch.\n\nZwar unterliegt die Entscheidung, durch die der\nPflichtverteidiger bestellt wird (§ 142 StPO), gemäß\n§ 336 StPO der Beurteilung des Revisionsgerichts (BGH Urteil vom 19. Juli 1960 - 5 StR 255/60); denn das Urteil\nkann darauf beruhen. Es ist außerdem eine der Voraussetzungen für eine zweckmäßige und sachdienliche Verteidigung, daß der Angeklagte seinem Verteidiger Vertrauen\nentgegenbringt (BGH aa0). Wenn nicht besondere Gründe\nentgegenstehen, soll deshalb dem Angeklagten der Anwalt\n\nseines Vertrauens als Pflichtverteidiger beigeordnet werden (BVerfGE 9, 36, 38).\n\nIm vorliegenden Fall ist jedoch auch bei Beachtung\ndieser Grundsätze kein Verfahrensverstoß ersichtlich. Dabei kann zunächst dahingestellt bleiben, inwieweit die\nEntscheidung des Vorsitzenden über die Anberaumung des\nHauptverhandlungstermins (§ 213 StPO) vom Revisionsgericht gemäß § 336 StPO allgemein nachgeprüft werden könnte;\ndenn jedenfalls kann in der Ablehnung des Gesuchs um Verlegung der Hauptverhandlung vom 30. Oktober 1968 kein Ermessensfehler gesehen werden, da sonst die Frist des § 121 StPO\nüberschritten und damit das Verfahren gegen den in Haft befindlichen Angeklagten verzögert worden wäre.\n\nNachdem die Rechtsanwältin Rggp wegen der Überschneidung mit einem anderen Termin die Verteidigung niedergelegt hatte, bestand für den Vorsitzenden keine Möglichkeit, dem Angeklagten diese Anwältin seines Vertrauens\nals Pflichtverteidigerin zu bestellen. Er hielt sich also\nin den Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens, wenn er\nnunmehr einen anderen Anwalt zum Pflichtverteidiger bestellte, der auch in der lage war, sich in diesen - im\nTatsächlichen einfach gelagerten - Fall einzuarbeiten;\nes handelte sich um drei Diebstähle, deren äußeren Hergang der Angeklagte im Vorverfahren uneingeschränkt eingeräumt hatte. Nachdem der Angeklagte am Tage vor der Hauptverhandlung mit dem Pflichtverteidiger ein Gespräch von\n40 Minuten Dauer geführt hatte, bestand auch weder für den\nVerteidiger noch für das Gericht Anlaß zu der Annahme, der\nAngeklagte habe zu dem beigeordneten Verteidiger aus beachtlichen Gründen kein Vertrauen. Der Angeklagte hat\nkeinen Anspruch auf einen bestimmten Verteidiger (BGH Urteil\n\nA\n\nÜ\n\n-6-\n\nvom 15. Januar 1964 - 2 StR 502/63); seine Erklärung, er\nhabe nur zu einem bestimmten Anwalt Vertrauen, genügt\nalso nicht um darzutun, daß die Bestellung eines jeden\nanderen Anwalts als fehlerhafte Ausübung des Ermessens\nim Sinne des § 142 StPO anzusehen sei; vielmehr müßte\n\ndie Revision dazu vortragen, aus welchen besonderen Grün-\n\nden der Angeklagte gerade zu dem vom Vorsitzenden ausgewählten Verteidiger kein Vertrauensverhältnis gewinnen\nkönne.\n\nInsofern liegt es hier wesentlich anders als in\ndem vom 5. Strafsenat (Urteil vom 19. Juli 1960 aaO)\nentschiedenen Fall. Dort hatte die zunächst gewählte\nVerteidigerin entscheidende Vorarbeit geleistet, die\nder sodann bestellte Pflichtverteidiger nicht mehr nachholen konnte; die Verteidigerin war nicht verhindert und\nder Vorsitzende hatte endlich ohne jede Begründung einen\nanderen Anwalt zum Pflichtverteidiger bestellt. Im vorliegenden Fall hat die Revision jedoch keine Gesichtspunkte dargelegt, die allein die Rechtsanwältin Re\nauf Grund des besonderen Vertrauens des Angeklagten und\nnicht auch der Pflichtverteidiger dem Gericht hätte vortragen können; solche Umstände sind bei dem einfach gelagerten Sachverhalt auch nicht ersichtlich.\n\nliegt sonach in der Bestellung des Pflichtverteidigers kein Rechtsfehler, so ist auch die Ablehnung des\nvom Angeklagten in der Hauptverhandlung gestellten Aussetzungsamtrags, dem sich der Verteidiger nicht angeschlossen hat, nicht zu beanstanden. Die Strafkammer\nhatte keinen Anlaß, der Erklärung des Pflichtverteidigers zu mißtrauen, er sehe sich nach dem Studium der\nAkten und nach der Besprechung mit dem Angeklagten zur\n\nVerteidigung in der lage; sie hat vielmehr in den Gründen\ndes ablehnenden Beschlusses hervorgehoben, daß auch der\nAngeklagte in der Hauptverhandlung bestätigt hat, der Verteidiger habe ausreichend Gelegenheit gehabt, sich in den\nFall einzuarbeiten. Bei dieser Sachlage verstößt es nicht\ngegen das Gesetz, wenn das lLandgericht seine prozessuale\nFürsorgepflicht so verstanden hat, daß in erster Linie\neine Verzögerung des Verfahrens vermieden werden müsse\n(vgl. auch § 228 Abs. 2 StPO).\n\n3. Auch die Sachrüge, mit der vor allem die Versagung mildernder Umstände beanstandet wird, hat keinen Erfolg. Der Tatrichter hat die für und gegen den Angeklagten\nsprechenden Strafzumessungsgründe sorgfältig abgewogen;\ner hat das im Ermittlungsverfahren abgelegte \"offene und\nunumwundene Geständnis des Angeklagten\" strafmildernd\ngewertet und hat es ihm nicht zur Last gelegt, daß er\ndieses Geständnis in der Hauptverhandlung \"offensichtlich aus Verärgerung über die Ablehnung seines Aussetzungsamtrags\" nicht wiederholt hat. Auch die von der Revision hervorgehobene schwere Kindheit und Jugend des Angeklagten ist strafmildernd berücksichtigt worden. Die Revision hat nicht dargetan, welche weiteren Gründe die Wahlverteidigerin für den Angeklagten hätte ins Feld führen\nkönnen.\n\n4. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen\nRechtsfehler ersehen läßt, ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.\n\n40\n\nDie Sachentscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts. Jedoch hielt der Senat es für\nangemessen, die ganze weitere Untersuchungshaft auf\ndie Strafe anzurechnen.\n\nSeibert Ioesdau Mösl\n\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-15/1-str-244-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-15/1-str-244-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:03.745864+00:00"}}