{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-07-15_1_StR_225_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-07-15","aktenzeichen":"1 StR 225/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 225/69 URTEIL\n\n15. }.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden berufslosen Albert E EEE ohne festen\nWohnsitz, geboren an ED 935 :i: HE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. Juli 1969, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. uw\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt HE => GE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter ur\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Schweinfurt vom\n4. März 1969 wird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\nIhm wird die Untersuchungshaft in dieser\nSache seit dem 5. März 1969, soweit sie\ndrei Monate übersteigt, auf die Strafe\n\nangerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes zur Gefängnisstrafe von drei Jahren und neun\nMonaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat\nkeinen Erfolg.\n\nDie Aufklärungsrüge ist unbegründet. Der Tatrichter\nkonnte auf Grund der Bekundungen der Zeugin Adelheid SD\ndavon ausgehen, daß diese trotz des Unterarmbruchs in der\nLage war, ihre Finger um die Tragriemen der Einkaufstasche\nzu schließen; denn seit dieser Verletzung waren bereits\nein Jahr und drei Monate vergangen.\n\nDas Urteil hält auch der Sachrüge stand.\n\nBesonderer Erörterung bedarf der - vom Verteidiger\nvor dem Senat ausführlich dargelegte - Einwand der Revision, daß der Angeklagte die Tasche nicht \"mit Gewalt\ngegen eine Person\" weggenommen habe. Das Landgericht hat\nsich in diesem Zusammenhang mit der Entscheidung BGHSt 18,\n329 auseinandergesetzt, die nicht uneingeschränkte Zustimmung gefunden hat. Auch der erkennende Senat ist bisher\ndieser weiten Auslegung der Gewaltanwendung im Sinne des\n§ 249 StGB nicht beigetreten (BGH GA 1968, 337; Urteil\nvom 24. Oktober 1967 - 1 StR 454/67 -). Im vorliegenden\nPall hat aber der Angeklagte dem Opfer die Tasche nicht\n\"überraschend aus der Hand geschlagen\". Die Wegnahme erfolgte auch nicht durch bloßes \"blitzschnelles Zugreifen*,\nworin der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs keinen\nRaub sieht (Urteil vom 13. Juni 1967 - 5 StR 246/67 -\nangeführt bei Dallinger MDR 1968, 17). Nach den Feststellungen handelte es sich vielmehr um eine größere\n\n-4-\n\nEinkaufstasche (etwa 40 cm lang und 30 cm hoch), die\nmit verschiedenen Gegenständen gefüllt war. Die Eigentümerin hielt die Trageriemen fest umschlossen. Ihr\nkonnte die Tasche \"nur durch ein gewaltsames Öffnen\nder Finger weggenommen werden\" (UA S. 5 und 4). Der\nAngeklagte \"riß, mit einem Ruck an den Trageriemen,\nder Zeugin Sg die Einkaufstasche aus der Hand\";\ndabei wurde der Arm um eine Vierteldrehung herungeworfen. Der Angeklagte entfaltete auch bewußt die\nKraft, die zum gewaltsamen Öffnen der Finger des\nOpfers notwendig war und begnügte sich nicht mit\n\neinem Zugreifen sowie einem bloßen Überwinden der\nSchwerkraft der Tasche (UA S. 4, 5). Demnach lag eine\nbedeutende körperliche Einwirkung auf die Betroffene\nvor, bei der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets die Anwendung von Gewalt gegen eine Person\nangenommen wird (BGH IM StGB § 249 Nr. 13 und 14; BGH\nGA 1968, 3375 BGH Urteil vom 8. November 1966 - 1 StR\n476/66). Die Strafkammer hat also zu Recht eine Gewaltanwendung bejaht.\n\n-5 -\n\nEntgegen der Ansicht der Revision läßt der\nUrteilszusammenhang erkennen, daß der Tatrichter\neine Zueignungsabsicht nur hinsichtlich des Geldes\nangenommen hat (UA S. 2, 3, 4). Auch im übrigen läßt\ndas Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nSeibert Loesdau Mösl\n\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-15/1-str-225-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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