{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-07-08_1_StR_224_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-07-08","aktenzeichen":"1 StR 224/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n| 1 StR 224/69 URTEIL\n1}\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Franz 2 ED ; >ir°\n\nfesten Wohnsitz, geboren am EB 1913 in ci\n\nu co5:, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i. R. oder\ngewohnheitsmäßiger Sachhehlerei u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. Juli 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. GEEEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter en\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 17. Januar 1969\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\ner nicht wegen schweren Diebstahls\nim Rückfall oder gewohnheitsmäßiger\nHehlerei in drei Fällen, sondern\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall oder Hehlerei in drei Fällen\nverurteilt ist,\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall oder gewohnheitsmäßiger Hehlerei in drei Fällen und\nwegen Betrugs im Rückfall sowie wegen versuchten Betrugs\nim Rückfall in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen vön 200.-, 100.- und\n100.- DM verurteilt. Sicherungsverwahrung ist angeoränet.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen\nund sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise\nErfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\nZu Unrecht behauptete die Revision die Verletzung\ndes § 244 Abs. 2 StPO. Im Hinblick auf das Beweisergebnis gebot die Aufklärungspflicht nicht die Ermittlung\ndes Willi DEE; übrigens haben Angeklagter und Verteidiger in der Hauptverhandlung keinen entsprechenden\nBeweisamtrag gestellt.\n\nAuch bezüglich des Nivelliergerätes war von Amts\nwegen keine weitere Aufklärung geboten. Es trifft zwar\nzu, daß die Divergenz bei der Nummer des Geräts ungeklärt geblieben ist. In der Hauptverhandlung hat aber\nder Polizeibeamte Bew als Zeuge bekundet, die Firma\nhabe ihm gegenüber durch Rechnung nachgewiesen, daß das\nsichergestellte Gerät das gestohlene war (Prot. S. 9).\n\n2. Dagegen hat die Sachrüge teilweise Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wahlweise wegen\nschweren Diebstahls im Rückfall oder gewohnheitsmäßiger\nHehlerei in drei Fällen verurteilt. Eine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und gewerbsmäßiger Hehlerei ist\nunter bestimmten Voraussetzungen zulässig (BGHSt 11, 26;\nBGH JR 1959, 305). Es kann dahinstehen, ob das auch bei\ngewohnheitsmäßiger Hehlerei gilt; denn nach den Feststellungen ist dieses Tatbestandsmerkmal im vorliegenden\nFall nicht gegeben. Gewohnheitsmäßig handelt, wer aus\neinem durch Übung ausgebildeten, selbständig fortwirkenden Hang, dessen Befriedigung ihm bewußt oder unbewußt zur Gewohnheit geworden ist, tätig wird (BGH Urteil\nvom 10.3.1964 - 1 StR 527/63; RGSt 32, 394, 397; 39, 308,\n311). In der Regel setzt daher die Annahme der Gewohnheitsmäßigkeit voraus, daß mehrere Hehlereihandlungen\nfestgestellt sind (vgl. BGH aa0; RGSt 58, 24, 26). Hier\nfehlt es an dieser Voraussetzung. Bei den hier dem Angeklagten zur last gelegten Straftaten ist in allen\nFällen Hehlerei lediglich wahlweise festgestellt. Daher\nist zu seinen Gunsten davon auszugehen, daß er nicht\nder Hehlerei, sondern des Diebstahls schuldig ist.\nEbenso verhält es sich bei dem Urteil des Landgerichts\n\nMünchen vom 6. November 1964 (UA S. 5). Auch bei den\nsonstigen aufgeführten Vorstrafen des Angeklagten findet sich keine Verurteilung wegen Hehlerei. Demnach kann\ndie Annahme der Gewohnheitsmäßigkeit keinen Bestand haben.\nDer Senat vermag von sich aus den Schuldspruch insoweit\nzu ändern; denn weitere Feststellungen sind nicht zu erwarten. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Im übrigen\nist der Schuldspruch bedenkenfrei.\n\nDiese Änderung führt zur Aufhebung des gesamten\nStrafausspruchs. Denn auch die Höhe der Einzelstrafen\nwegen Betrugs kann durch die fehlerhaft angenommene Gewohnheitsmäßigkeit der Hehlerei beeinflußt sein.\n\nDie Voraussetzungen des § 20 a StGB gehören nur zur\nStraffrage (BGHSt 1, 313, 314). Mit der Aufhebung des\nStrafausspruchs können die Feststellungen über die\nEigenschaften des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen ihres engen Zusammenhangs mit dem\nübrigen Strafausspruch nicht bestehen bleiben (BGH Urteil\n, vom 53. November 1964 - 1 StR 329/64 - angeführt bei\nPfeiffer-Maul-Schulte, StGB § 20 a Rz. 16). Das Landgericht wird daher bei der neuen Entscheidung Gelegen- :\nheit haben, die Voraussetzungen des § 20 a StGB, insbesondere für den Betrug, ausführlicher darzulegen\n(BGHSt 21, 263).\n\nAuch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung\nist neu zu befinden.\n\nSeibert Loesdau Mösl\n\nPfeiffer zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-08/1-str-224-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-08/1-str-224-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:03.514314+00:00"}}