{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-07-08_1_StR_12_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-07-08","aktenzeichen":"1 StR 12/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zum Tatbestandsmerkmal \"Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs!\",","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStGB § 316 a\n\nZum Tatbestandsmerkmal \"Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs!\",\n\nBGH, Urt. v. 8. Juli 1969 - 1 StR 12/69 - IG Baden-Baden\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 12/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Harald 2 EEE zus\nSC, sehoren 2: EEE 1939 in cRREEREEED\n\nI] (Österreich), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. Juli 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. u»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt mw aus ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter (ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten\nHarald Dip wirä das Urteil\ndes Landgerichts Baden-Baden vom\n12. August 1968\n\n1. im Urteilssatz dahin klargestellt,\ndaß er im Fall A II 6 der Urteilsgründe wegen versuchter schwerer\nräuberischer Erpressung (§§ 253,\n255, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) vemurteilt ist;\n\n2. im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß er im Fall A II 7 der Urteilsgründe statt wegen Autostraßenraubes\nwegen schweren Raubes (§§ 249, 250\nAbs. 1 Nr. 3 StGB) verurteilt wird;\n\n53. im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung (I Nr. 3) wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Offenburg zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Autostraßenraubes, wegen\nversuchter räuberischer Erpressung, wegen Nötigung und\nwegen fünf schwerer Diebstähle zu einer Gesamtzuchthausstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für fünf Jahre aberkannt. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\nSie hat nur teilweise Erfolg.\n\n1. Die Aufklärungsrüge dringt nicht durch. Über den\n\nAbstellplatz des Kraftfahrzeugs konnte sich die Strafkammer durch Zeugenbekundungen Gewißheit verschaffen;\n\nsie hat das ersichtlich auch getan. Welche weiteren Zeugen der Tatrichter noch hätte vernehmen sollen, gibt der\nBeschwerdeführer in der Revisionsbegründungsschrift nicht\nan; insoweit ist sein Vorbringen unzulässig. Die Einnahme\neines Augenscheins war nicht geboten.\n\nNach. den Feststellungen (UA S. 9) wurde das Fahrzeug am folgenden Tag von einem Förster in der Nähe eines\nWaldwegs gefunden. Wenn das Landgericht hieraus entnahm,\nder Angeklagte habe nach Beendigung des Gebrauchs den Gewahrsam des Eigentümers nicht wieder herstellen wollen,\nso ist sachlichrechtlich gegen die Annahme der Zueignungsabsicht nichts einzuwenden (vgl. BGHSt 22, 45 £).\n\n2. Die rechtliche Würdigung dieses Vorgangs ist auch.\ninsoweit unbedenklich, als das Landgericht den Tatbestand\nder §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB für verwirklicht hält.\nDie Wegnahme geschah unter Anwendung von Drohungen mit\ngegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben dadurch, daß der\nAngeklagte den Fahrer Kg üurch Vorhalten der Pistole\nzum Aussteigen zwang und sich selbst ans Steuer setzte.\nDie Pistole war allerdings nicht schußbereit (UA S. 7);\nden Feststellungen läßt sich auch nicht entnehmen, daß\nder Angeklagte noch bei seiner Flucht aus der Bank die\nHandgranate mit sich führte. § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist\ndeshalb nicht anwendbar. Wohl aber sind die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB gegeben.\n\n53. Die Strafkammer meint, die Anwendung des § 250 StGB\nsei dadurch ausgeschlossen, daß ein Autostraßenraub vorliege. Abgesehen davon, daß insoweit Tateinheit möglich\n\nist (vgl. BGHSt 14, 5386, 391; NJW 1963, 1415 Nr. 18),\ntrifft die Auffassung des Landgerichts auch deshalb\nnicht zu, weil nach den Feststellungen der Tatbestand\ndes § 316 a StGB nicht verwirklicht ist. Der Angeklagte\nhat nicht \"unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse\ndes Straßenverkehrs\" gehandelt, wie es diese Vorschrift\nvoraussetzt.\n\nKg verfolgte den Angeklagten in seinem Pkw, überholte ihn und schnitt ihm auf der Trompeterstraße in\n<o sen weg av; er hielt an und wollte aussteigen (offenbar um den Angeklagten festzuhalten), als dieser gegen ihn vorging (UA S. 8). Zwar kann Autostraßenraub auch in und bei einem haltenden Kraftfahrzeug begangen werden. Die Tat muß aber zum Straßenverkehr, zur\nBenutzung des Fahrzeugs als Verkehrsmittel in naher Beziehung stehen (vgl. BGHSt 22, 114 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das war hier nicht der Fall. Der\nGebrauch des Pkw als Fluchtmittel genügt nicht (BGH aa0\nS. 117). Auch andere Tatumstände, die in der Rechtsprechung zur Anwendung des § 316 a StGB geführt haben,\nliegen nicht vor. Eine Behinderung Ka Surch die Enge\ndes Wagens ist nicht festgestellt; ob bei einer solchen\nSachlage Autostraßenraub anzunehmen wäre, kann deshalb\noffen bleiben (insofern kritisch BGH Urteil von\n13. Januar 1965 - 2 StR 539/64 - und Hübner in IM StGB\n§ 316 a Nr. 12). Insbesondere ist nicht einer jener\nFälle gegeben, in denen die Fortbewegung des Kraftfahrzeugs dazu benutzt wurde, eine Gefahrenlage durch\nVerbringung des Opfers an eine einsame Stelle zu schaffen (vgl. u.a. BGHSt 5, 280, 282; 6, 83; VRS 7, 125);\nin diesem Punkt unterscheidet sich das Tatgeschehen von\ndem Sachverhalt, den der Bundesgerichtshof in BGHSt 14,\n\n386, 391 (auch) als Verbrechen nach § 316 a StGB beurteilt hat. Schließlich macht der Umstand allein, daß der\nGegenstand des Raubes ein auf der Straße haltendes Kraftfahrzeug ist, die Tat noch nicht zum Autostraßenraub\n\n(vgl. auch Schönke/Schröder, StGB 14. Aufl. § 316 a Rn. 6).\n\nInsoweit kann die Verurteilung deshalb nicht bestehen bleiben. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten\nsind, ändert der Senat den Schuldspruch dahin, daß im\nFall A II 7 nur ein schwerer Raub i. S. der §§ 249, 250\nAbs. 1 Nr. 3 StGB vorliegt. Der § 265 StPO steht schon\ndeshalb nicht entgegen, weil Anklage und Eröffnungsbeschluß (Bd. II 683, 688, 731 SA) den Sachverhalt auch\nals schweren Raub i. S. des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB beurteilt hatten.\n\n4. Im übrigen ist der Schuldspruch des angefochtenen\nUrteils rechtlich nicht zu beanstanden; die Revision erhebt insoweit auch keine Bedenken. Lediglich zum Fall A II 6\nder Urteilsgründe (Überfall auf die Volksbank) ist im Urteilssatz zum Ausdruck zu bringen, daß der Angeklagte, wie\ndas Landgericht mit Recht angenommen hat (UA S. 12), einer\nschweren räuberischen Erpressung schuldig ist.\n\n5. Der - an sich rechtsfehlerfreie - Strafausspruch\nkann nicht bestehen bleiben. Die für den Fall A II 7 festgesetzte Strafe von fünf Jahren Zuchthaus ist zwar nicht\nnur für § 316 a StGB, sondern auch für §§ 249, 250 StGB\ndie Mindeststrafe; jedoch dürfen nach der letztgenannten\nVorschrift mildernde Umstände berücksichtigt werden\n(§ 250 Abs. 2 StGB). Deren Vorliegen hat die Strafkammer\nallerdings allgemein verneint (UA S. 15). Es ist äber\n\nnicht auszuschließen, daß der Tatrichter diese Frage\nfür den Fall A II 7 oder auch für die weiteren in\nBetracht kommenden Taten anders beurteilt haben würde,\nwenn er keinen Straßenraub angenommen hätte.\n\nDie Entscheidung entspricht zum Schuldspruch dem\nAntrag der Bundesanwaltschaft.\nSeibert Loesdau Mösl\n\nPfeiffer zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-08/1-str-12-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-08/1-str-12-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:03.492322+00:00"}}