{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-07-08_1_StR_116_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-07-08","aktenzeichen":"1 StR 116/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 116/69 URTEIL\ny}\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rektor Friedricn 5 EEEEEED zu: amEEEmD.\ngeboren am EEE 1910 ir up u\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. Juli 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. EB: i äer Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt BD aus\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Ansbach vom\n\n17. Dezember 1968 wird verworfen, das\nUrteil jedoch dahin ergänzt, daß der\nBeschwerdeführer im Fall II B 9 (Herta\nLang) mit 6 Monaten Gefängnis bestraft\nwird, die in der verhängten Gesamtstrafe\nenthalten sind.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen elf Fällen der Unzucht mit einem Kind, je in Tateinheit mit Unzucht mit Abhängigen, davon in’acht Fällen fortgesetzt\nbegangen, zur Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt; im Fall Cl hat sie ihn im\nübrigen freigesprochen.\n\nDer Angeklagte rügt vergeblich die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\n1. Die Revision beanstandet, daß im Vorverfahren\nentgegen der Anregung des Verteidigers nicht ein Zugendpsychiater zur Frage der Glaubwürdigkeit der - zur Tatzeit 9 oder 10 Jahre alten — Schülerinnen des Angeklagten\ngehört worden sei. Durch das Fehlen einer \"absolut einwandfreien ersten Vernehmung\" habe die Strafverfolgungsbehörde die Nachprüfung, ob die Zeuginnen glaubwürdig\nseien, unmöglich gemacht; die Beiziehung eines Jugendpsychiaters im Hauptverfahren, rund eineinviertel Jahre\nnach der Tatzeit, habe diesen Fehler nicht mehr beheben\nkönnen.\n\nDie Rüge dringt nicht durch. Die Revision kann nur\ndarauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes berubt (§ 337 StPO); das Urteil berubt\naber nur auf der Hauptverhandlung und nicht auf dem Vorverfahren. Zwar unterliegen der Beurteilung des Revisionsgerichts auch die Entscheidungen, die dem Urteil\nvorausgegangen sind, sofern es auf ihnen beruht (§ 336\nStPO); darunter fallen aber nicht etwaige Fehler des\nErmittlungsverfahrens, weil sie dem Urteil nicht zu-\n\ngrunde liegen und weil das Gesetz im Hauptverfahren,\ndessen alleinige Grundlage der Eröffnungsbeschluß ist,\ndem Angeklagten ausreichende Verteidigungsbehelfe zur\nVerfügung stellt (BGHSt 6, 326, 328; RGSt 55, 225;\n\nRG JW 1930, 3421).\n\nIm Hauptverfahren hat das Landgericht alsbald einen\nJugendpsychiater zu Rate gezogen, der die jugendlichen\nZeuginnen - soweit die gesetzlichen Vertreter zugestimmt\nhaben - auf ihre Glaubwürdigkeit untersucht und sodann\nsein Gutachten in der Hauptverhandlung vertreten hat.\n\nZu Unrecht beruft sich deshalb die Revision für ihre\nAuffassung, es liege ein im Revisionsverfahren zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, auf das Urteil des\nBundesgerichtshofs vom 14. Dezember 1954 (BGHSt %, 8 =\nNIW 1955, 599). Dort war gerade beanstandet worden, daß\nder Tatrichter die Glaubwürdigkeit eines siebenjährigen\nKindes ohne Zuziehung eines Sachverständigen beurteilt\nhatte, und das Revisionsgericht hatte eigene Ermittlungen zu der allgemeinen Frage angestellt, ob einem Sachverständigen bei der Beurteilung von Kinderaussagen Erkenntnismittel zu Gebote stehen, die ein Gericht nicht\nhaben kann. Im Rahmen einer solchen allgemeinen Unterrichtung des Revisionsgerichts läge esjaber keinesfalls\nmehr, wenn der erkennende Senat, wie das die Revision\nbeantragt, Sachverständige dazu hören wollte, ob im vorliegenden Fall die ersten Vernehmungen völlig unzureichend\ngewesen seien und ob nach fünfzehnmonatiger Verfahrensdauer kein zuverlässiges Sachverstänädigengutachten über\nden Wert von Kinderaussagen mehr erstattet werden könnte.\nSolche Erbebungen sind im Revisionsverfahren unzulässig;\n# Hauptverfahren, in dem sie allenfalls ihren Platz gehabt hätten, sind entsprechende Anträge nicht gestellt\nworden.\n\nIn der sorgfältigen Würdigung der Zeugenaussagen\nund des Gutachtens des Sachverständigen durch den Tatrichter tritt kein Rechtsfehler zutage.\n\n2. Die Rüge, daß die Glaubwürdigkeit einiger namentlich benannter Zeuginnen durch den Sachverständigen nur\nsummarisch beurteilt worden sei, ist nicht ausgeführt\n(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unzulässig.\n\n3. Der § 172 GVG ist nicht dadurch verletzt, daß\nwährend der Vernehmung der Zeugin Annelie I die\nÖffentlichkeit ausgeschlossen worden ist, weil es dem\nKind widerstrebte, in Gegenwart so vieler Zuhörer Angaben\nmachen zu müssen. Im Gegensatz zur Meinung der Revision\nkann eine Gefährdung der Öffentlichen Ordnung auch darin\nliegen, daß die Wahrheitsermittlung erschwert wird (BGH\nUrteil vom 26. Februar 1954 - 5 StR 734/53; RGSt 30, 244).\n\n4. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Verhandlung (§§ 250, 261 StPO) ist nicht dadurch verletzt, daß\ndie Zeugin Herta Tg einen Satz ihrer Aussage schriftlieh niederlegen durfte (Anlage I zum Protokoll, GA 375 a);\nabgesehen davon, daß ausweislich der Sitzungsniederschrift\nGericht und Verteidiger von der schriftlichen Antwort\nKenntnis genommen haben, hat diese Zeugin überdies anschließend eine inhaltlich entsprechende mündliche Aussage gemacht (GA 343).\n\n5. Dagegen, daß im Sitzungssaal eine Schaufensterpuppe aufgestellt war, an der die kindlichen Zeugen veranschaulichten, wie der Angeklagte sie berührt habe\n(UA S. 12), ist rechtlich nichts einzuwenden. Die insoweit erstmals in der Revisionsinstanz vorgebrachten Bedenken der Verteidigung erschöpfen sich in unzulässigen\n\nAngriffen auf die Beweiswürdigung des Tatrichters.\n\n6. Das Landgericht hat im Fall II B 9 der Urteilsgründe (Fall Herta Ip VA S. 8) versehentlich vergessen,\neine Einzelstrafe festzusetzen. Der Senat hat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Staatsanyalts in der Hauptverhandlung und dem Antrag des Generalbundesanwalts die\nniedrigste Strafe des § 176 Abs. 2 StGB für angemessen\nerachtet (§ 354 Abs. 1 StPO; BGH Urteil vom 26. Novenber 1968, 5 StR 606/68). Da das angefochtene Urteil im\nübrigen keinen Rechtsfehler ersehen läßt, muß die Revision des Angeklagten unter entsprechender Ergänzung des\nUrteils verworfen werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSeibert Loesdau Mösl\nPfeiffer zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-08/1-str-116-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-08/1-str-116-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:03.470946+00:00"}}