{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-07-01_1_StR_593_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-07-01","aktenzeichen":"1 StR 593/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_593/68 URTEIL\nA +\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Gerhard 1 ED -\n\nGEED zu: vom; Kreis SEE, geboren am\nGEEEEEED : 9:6 :: vo\n\nwegen schwerer Bestechlichkeit u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 1. Juli 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nDr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nLoesdau\n\nPikart\n\nDr. Pfeiffer\n\nzipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Mainz vom\n10. April 1967 wird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Koblenz hatte den Angeklagten durch\nUrteil vom 12. Juli 1963 wegen schwerer Bestechlichkeit\nin fünf Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten Gefängnis verurteilt sowie Geldbeträge und ver-\n\nschiedene Gegenstände für verfallen erklärt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof (Urteil\n\nvom 4. März 1966 - 1 StR 385/65 -) dieses Erkenntnis in\nden Fällen Hggp und I sowie zur Gesamtstrafe\naufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung an das lLandgericht Mainz zurückverwiesen.\n\nDas Landgericht Mainz hat den Angeklagten nunmehr mit.\nUrteil vom 10. April 1967 wegen schwerer Bestechlichkeit\nin vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit einfacher\nBestechlichkeit, und wegen einfacher Bestechlichkeit zu\neiner Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt und erneut eine Verfallerklärung gemäß\n§ 335 StGB ausgesprochen.\n\nDie auf den Fall TG beschränkte Sachrüge\nhat keinen Erfolg.\n\nDie Feststellungen tragen eine Vegurteilung des Angeklagten wegen einfacher Bestechlichkeit, soweit dieser für\ndie Beratung in den sog. privaten Ir äillen und\nfür die zeitlich bevorzugte Bearbeitung im Amt einen\nBetrag von 2.000,- DM als Belohnung angenommen hat. Denn\n§ 331 StGB setzt nur eine nicht pflichtwidrige Handlung\nvoraus.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision hat die Strafkammer unter Beachtung der vom erkennenden Senat (1 StR 385/65\nS. 24 ff) gemachten Rechtsausführungen in der weiteren\nHandlung des Angeklagten den Tatbestand der schweren Bestechlichkeit zu Recht als gegeben angesehen. Sie hat\ndie Unrechtsvereinbarung nur insoweit angenommen, als\nder Angeklagte sich bereit erklärte, die in seine dienst-\n\nliche Zuständigkeit fallenden Entschädigungsamträge\nselbst dann zu bescheiden, wenn er sie schon als Mit-\n\narbeiter in der ICE’ schen Praxis bearbeitet\nhatte (UA S. 5, 8 £f. in Verbindung mit dem oben er-\n\nwähnten Urteil S. 26).\n\nAuch im übrigen läßt das Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nSeibert Loesdau Fikart\n\nPfeiffer zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-01/1-str-593-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-01/1-str-593-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:03.268308+00:00"}}