{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-07-01_1_StR_483_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-07-01","aktenzeichen":"1 StR 483/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 483/68 URTEIL\n11:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner Günter Nikolaus Kon au “ou\nGE, zeboren ar Gi 1924 in DE zur Zeit\n\nin anderer Sache in Sicherungsverwahrung,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 1. Juli 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter Zipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nlLandgerichtsrat Dr. m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ( =: ED\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Offenburg vom\n\n18. April 1968 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht Mannheim zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\ny!\n\nGründe?!\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen sieben einfacher und fünf schwerer Rückfalldiebstähle zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren\nZuchthaus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt im wesentlichen Verletzung sachlichen Rechts; sie hat teilweise Erfolg.\n\nDer Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.\nDas gilt insbesondere auch für die vom Beschwerdeführer in\n' Frage gezogene Beurteilung der Fälle II 5 und 10. Nach dem\nfestgestellten Sachverhalt handelte es sich hierbei schon\ndeshalb nicht um Notentwendungen (§ 248 a StGB), weil der\nAngeklagte sich und seiner Begleiterin bereits durch die an\nden Vortagen ausgeführten Diebstähle (Fälle II 1 bis 4) eine\ngrößere Anzahl von Vermögenswerten, darunter auch Bargeld\nim Gesamtbetrag von 78,- DM, verschafft hatte, so daß beide\ntrotz ihrer allgemein ungünstigen Lage im gegebenen Zeitpunkt nicht Mangel an den zum Leben unbedingt erforderlichen\n\"Gütern litten (vgl. RGSt 46, 387; BGHSt 5, 267). Im übrigen\nhatte die Strafkammer auch keinen Anlaß, die in den zwei\nFällen weggenommenen Gegenstände als geringwertig anzusehen\n(vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1968 - 1 StR 24/68); die Anwendung von § 370 Nr. 5 StGB und eine insoweit möglicherweise in Betracht kommende Verjährung der Strafverfolgung\nscheidet daher ebenfalls aus.\n\nDer Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben,\nda die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht ausreichend\n\nerörtert worden sind. Das landgericht führt hierzu lediglich\naus, es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß\n\nder Angeklagte bei Begehung der Diebstähle im Zustand ausgeschlossener oder verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 1\noder Abs. 2 StGB) gehandelt habe, weil die hier vorliegenden\nTaten nicht auf sexueller Motivation beruhten wie die früheren,\nhinsichtlich derer wegen einer Fehlentwicklung des Trieblebens\neine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit angenommen worden\nsei (UA S. 13). Diese Begründung ist jedoch unvereinbar mit\nder Feststellung, daß gegen den Angeklagten durch Urteil des\nLandgerichts Mannheim vom 10. Januar 1963 wegen Rückfalldiebstahls und schweren Diebstahls im Rückfall auf eine Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus, Unterbringung in einer\n\nHeil- oder Pflegeanstalt und Sicherungsverwahrung erkannt\nworden ist (UA S. 11) und daß er nach Verbüßung der Zuchthausstrafe am 18. August 1966 in das Psychiatrische Landeskrankenhaus Wiesloch überführt wurde, wo er sich bis zum\n\n27. August 1967 aufgehalten hat (UA S. 7). Hiernach lag es\nbesonders nahe, auch im gegenwärtigen Verfahren die Frage\neiner nicht nur auf sezuellem Gebiet bestehenden, sondern\nallgemein begründeten Verminderung des Einsichts- oder Henmungsvermögens -— gegebenenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen — eingehender zu behandeln. Das ist nicht geschehen. Darin liegt ein Rechtsfehler, der sich auch bei\nBerücksichtigung der im Mittelpunkt der Strafzumessungserwägungen stehenden und an sich rechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen der Strafkamer zu § 20 a StGB auf die Festsetzung der Strafhöhe ausgewirkt haben kann (vgl. auch\n\nBGH IM StGB § 20 a - Nr. 14 a).\n\nDas Urteil muß daher auf die Revision, die im übrigen\nzu verwerfen ist, im Strafausspruch - einschließlich der\n\ndarauf beruhenden Anordnung der Sicherungsverwahrung - aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung zurückverwiesen werden. Die Verweisung an ein anderes Gericht\nberuht auf § 354 Abs. 2 StPO.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSeibert Loesdau Pikart\nPfeiffer zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-01/1-str-483-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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