{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-07-01_1_StR_206_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-07-01","aktenzeichen":"1 StR 206/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 206/69 URTEIL\n14\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Karl-Heinz DEE aus Hai,\n\ngeboren am ED 1933 in vu, zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit einem Kind\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 1. Juli 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter Zipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI.\n\nIl.\n\nIII,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n29. November 1968\n\n1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß\ner wegen versuchter Unzucht mit einem\nKind verurteilt wird,\n\n2.) im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung (I Nr. 2) wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\neinem Kind zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich\ndie Revision mit der allgemeinen Sachrüge, die teilweise\ndurchdringt.\n\nNach dem Urteil führte der Angeklagte die siebenjährige\nMartina MB unter dem Vorwand, ihr Süßigkeiten kaufen zu\nwollen, in ein mit Buschwerk und Gestrüpp bewachsenes Gelände,\nlegte sich auf den Boden, \"zog das Kind zu sich auf den Bauch\nund gab ihm einen Kuß auf den Mund, wobei seine Zunge die des\nKindes berührte.\" Dann forderte er das Mädchen auf, sich das\nHöschen auszuziehen. Das Kind begann zu weinen, worauf andere\nPersonen dazukanmen.\n\nIn diesem Verhalten erblickt die Jugendkammer die Verwirklichung des Tatbestandes des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB.\nDie getroffenen Feststellungen rechtfertigen jedoch nur die\nAnnahme einer versuchten \"Uhzucht mit einem Kind. Der Fall\nliegt ähnlich dem im Urteil des Senats vom 1. April 1969\nentschiedenen (1 StR 649/68, Urteil des Landgerichts Saarbrücken\nvom 7. August 1968 gegen Demer, 21 KLs 76/68 StA Saarbrücken).\nDie sehr knappen Urteilsgründe machen wiederum nicht deutlich,\nob sich der Tatrichter der Unterscheidung zwischen einer\nbloßen Zudringlichkeit und einer unzüchtigen Handlung bewußt\ngewesen ist. Zwar können Zungenküsse, insbesondere gegenüber\nKindern unzüchtig sein (BGHSt 18, 169; BGH 1 StR 249/51 vom\n26. Juni 1951). Jedoch muß auch hier aus dem Urteil nit\nSicherheit entnommen werden können, daß es beim Kuß auf den\n\nMund nicht nur zu einer kurzen und unbedeutenden Berührung\nder Zunge des Mädchens gekommen ist, sondern ein intensives\nGeschehen vorliegt. Das Landgericht sieht selbst die Tat als\nan der unteren Grenze der in § 176 StGB erfaßten Unzuchtshandlungen liegend an, Wenn die Tat einer gewissen äußeren\nErheblichkeit entbehrt, fällt sie überhaupt nicht in den\nBereich des Unzüchtigen (vgl. BGHSt 17, 280, 288 und BGH\n\n2 StR 624/60 vom 25. Januar 1961). Das gilt auch für einen\nsog. Zungenkuß, den die Jugendkammer lediglich mit dem\n\n- Nebensatz umschreibt, \"wobei seine Zunge die des Kindes berührte\". Der Kuß wird noch nicht dadurch unzüchtig, daß der\nTäter weitergehende Handlungen beabsichtigte und das Kind\naufforderte, sein Höschen auszuziehen.\n\nIn dem Vorgehen des Angeklagten ist jedoch eine versuchte Verlefi$ung eines Kindes zur Verübung oder Duldung\nunzüchtiger Handlungen zu sehen. Ein Rücktritt vom Versuch\nliegt nicht vor.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs kann der Senat selbst\nvornehmen. Weitere Feststellungen sind nicht mehr zu erwarten; es ist auch nicht ersichtlich, daß sich der Angeklagte, der das ihm angelastete Vorgehen bestreitet, bei\neinem Hinweis auf eine mögliche Beurteilung der angeklagten\nTat als Versuch hätte in anderer Weise verteidigen können.\nDie Revision weist selbst auf die hier vorgenommene\nQualifizierung hin.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs. Bei der neuen Verhandlung wird auf\ndie nochmalige Vernehmung des verletzten Kindes verzichtet\nwerden können.\n\nDie weitergehende Revision war zu verwerfen.\n\nSeibert Loesdau Pikart\nPfeiffer zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-01/1-str-206-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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