{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-06-24_1_StR_47_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-06-24","aktenzeichen":"1 StR 47/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 47/69 URTEIL\nPa\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Bau- und Kunstschlosser Dituer U ÜEEEB ‚, ohne\nfesten Wohnsitz, geboren am EEEEEEED 1945 in FEED\nBayern, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Iandwirt Wilhelm H ED au: 1A\nGEB, geboren am ED 1957 in m zur Zeit\n\nin anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen gemeinschaftlich begangenen versuchten Mordes\n\nes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. Juni 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter Zipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. ED 2u: EEEEEEEED\n\nals Verteidiger des Angeklagten UV,\nRechtsanwalt Dr. 8 au: in\n\nals Verteidiger des Angeklagten He\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Uwe und\nHB gegen das Urteil des Schwurgerichts\nbeim Landgericht Nürnberg-Fürth vom 7. Juni\n1968 werden verworfen. Jedoch entfällt die\nVerurteilung der Angeklagten wegen Beamtennötigung. |\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten U wird die Untersuchungshaft seit dem 8. Juni 1968, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die beiden Angeklagten als Mittäter eines Mordversuchs in Tateinheit mit Widerstand und\nBeamtennötigung und eines sch$eren Diebstahls - von Han\nim Rückfall begangen -, ferner U@W einer schweren Körperverletzung schuldig gesprochen; es hat Tg. zur Gesamtstrafe\nvon viereinhalb Jahren Zuchthaus und Hg unter Einbeziehung\nder Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zur Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt und hat beiden\nAngeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit aberkannt.\nBeide Angeklagten rügen ohne Erfolg die Verletzung sachlichen\nRechts.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Tg\n\n1. Nach den Feststellungen steuerte TBB einen gestohlenen Kraftwagen, in dem außer ihm die Mitangeklagten He\nund TOD - dieser ist am Revisionsverfahren nicht\nmehr beteiligt —- saßen. Von einem Funkstreifenwagen der Polizei verfolgt, war TB \"ebenso wie seine Mitfahrer fest entschlossen, sich unter keinen Umständen von der Polizei stellen\nzu lassen\". Nachdem er das Polizeifahrzeug am Überholen gehindert, abgedrängt und dabei gestreift und auch auf Warnschüsse nicht geachtet hatte, flüchtete er \"mit Geschwindigkeiten bis zu 100 km/h\". Die durch die Streifenbesatzung verständigte Stadtpolizei Fürth hatte inzwischen eine aus Nagelbrettern bestehende Straßensperre errichtet; vor der Sperre\nstand der Polizeibeamte I] und gab dem herannahenden Fahrzeug der Angeklagten das Haltezeichen mit einem Leuchtstab.\nTD fuhr, obwohl er das Haltezeichen \"schon aus einer Ent-\n\n6,5\n\nfernung von mindestens 250 m gesehen und erkannt hatte, mit\nunverminderter Geschwindigkeit, die etwa 90 bis 100 km/h\nbetrug, weiter ... Rund 70 m vor der Nagelsperre .„.. wich er\nvon seiner ursprünglichen Fahrtrichtung nach rechts ab und\nsteuerte direkt auf FB zu. Bestrebt, unter allen Umständen\nzu entkommen ..., behielt er auch dann noch die neue Fahrtrichtung bei, als er merkte, daß FB trotz seines Herannahens die Straße nicht räumte. Mit den Worten 'Geh weg, sonst\nfahr ich dich zusammen! fuhr er mit unverminderter Geschwindigkeit weiter. Er erkannte, in welche Gefahr er den Polizeibeamten durch diese Fahrweise brachte. Es war ihm klar, daß dieser möglicherweise nicht mehr rechtzeitig würde zur Seite\nspringen können und daß er dann von seinem Fahrzeug erfaßt\n\nund tödlich verletzt würde. Das war ihm in diesem Augenblick\njedoch egal.\"\n\nDiese Feststellungen tragen die Verurteilung Urbans wegen\n- in Mittäterschaft begangenen — versuchten Mordes. Das Schwurgericht ist zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe\nFEB zum Ausweichen zwingen wollen, habe aber dabei die Möglichkeit, FW zu überfahren und dadurch zu töten, erkannt\nund bewußt in Kauf genommen.\n\nDie Revision erblickt einen unlösbaren Widerspruch zwischen dieser Begründung des bedingten Vorsatzes und der Feststellung, die dargestellte Möglichkeit sei dem Angeklagten\n\"egal\" gewesen. Diese Rüge dringt nicht durch. Zwar hat der\nBundesgerichtshof ausgesprochen, daß der Täter nicht schon\ndeshalb mit bedingtem Vorsatz in Bezug auf den Eintritt eines\nErfolgs handelt, weil ihm der Eintritt dieses Erfolgs gleichgültig ist (BGH NJW 1968, 660, 661, 1. Sp. - m.w.Nachw. -;\n\non\n\nvgl. aber andererseits BGH NJW 1960, 1821). In diesem Sinne\nhat jedoch das Schwurgericht das sprachlich nicht eindeutige\nWort \"egal\" ersichtlich nicht gebraucht; dem Zusammenhang\n\nist vielmehr mit Sicherheit zu entnehmen, daß der Tatrichter\n\n- vom Wortsinn gedeckt - sagen wollte, dem Angeklagten sei\n\nder Erfolg \"einerlei\" in dem Sinn gewesen, daß er es bei seiner\nwillentlich vorgenommenen Handlung bewußt hingenommen habe,\ndiese Handlung könne den von ihm als nicht ganz fernliegend\nerachteten schädlichen Erfolg herbeiführen. Das is#t rechtlich\neinwandfrei. Der Bundesgerichtshof hat denn auch die Verur-\n\nv2. Ivıtetkung wegen versuchten Mordes in einem vergleichbaren Fall\n\ngebilligt, in dem das Landgericht festgestellt hatte, es sei\ndem Angeklagten \"auch egal\" gewesen, wenn es dem Beamten\nnicht gelingen sollte, rechtzeitig und weit genug zur Seite\nzu springen und wenn er ihn dann tödlich überfahren würde\n(BGHSt 15, 291, 293).\n\nZu Unrecht beruft sich die Revision ferner für ihre\nAuffassung auf die Entscheidung in BGHSt 22, 6 (= NJW 1968,\n456 Nr. 13); dort war - im Umterschied zum vorliegenden\nFall - nur festgestellt worden, daß der Täter durch seine\nFahrweise den Polizeibeamten \"vertreiben\" wollte.\n\n2. Unbegründet sind ferner die Angriffe auf die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung zum Nachteil des\nMitengeklagten DD. Das Schwurgericht hat festgestellt, daß | trotz der Auffordergnge seänere beddei Hit\nfahrer, anzuhalten, mit einer Geschwindigkeit von etwa\n90 km/h auf zwei quer zur Fahrbahn stehende Polizeistreifenwagen losfuhr, zwischen denen nur ein Abstand von 50 cm\nbestand, und daß sein Fahrzeug mit voller Wucht gegen beide\n\nPolizeifahrzeuge prallte und sie zur Seite stieß. Bei dieser\nSachlage drängte sich die Möglichkeit, der neben Te sitzende DENE werde gegen die Windschutzscheibe geschleudert\nund dabei schwer verletzt werden, so sehr auf, daß die Feststellung, der Angeklagte habe dies in Kauf genommen und gebilligt, nicht nur eine \"formelhafte Wendung\" ist.\n\nII, Die Revision des Angeklagten Be]\n\nDas Schwurgericht hat HoB wegen des Mordversuchs an\ndem Polizeibeamten I] als Mittäter verurteilt. Es hat\nfestgestellt, daß dieser Angeklagte ebenso wie U aas\nHaltezeichen Ms bemerkt hatte, daß er das Vorhaben Up:\nund die drohenden Folgen wie dieser erkannt hat, daß er aber\ngleichwohl dieses Verhalten mit allen möglichen Folgen gebilligt und durch den Zuruf, TB solle weiterfahren, ausdrücklich unterstützt hat.\n\nDiese Feststellungen tragen die Verurteilung. Mittäterschaft setzt nicht die eigenhändige Verwirklichung eines\ngesetzlichen Tatbestandsmerkmals durch jeden Mittäter voraus;\nes genügt eine geistige Mitwirkung in der Weise, daß der\nTäter in dem ausführenden Tatgenossen den Willen zur Tat\nstärkt, wenn er nur zur Zeit dieser geistigen Einwirkung\nden ganzen Erfolg der Straftat als eigenen mitverursachen\nwill (BGHSt 16, 12, 14; 11, 268, 271 f). Danach genügt die\nAufforderung an einen Kraftfahrer, jemanden, der die Abfahrt\nverhindern will, zu überfahren, um den Anreizenden als Mittäter anzusehen, wenn er die Tat als eigene will (BGH Urteil\nvom 11. Februar 1958 - 1 StR 595/57 - angeführt bei Pfeiffer/\nMaul/Schulte, StGB § 47 Rdn. 2). Daß ii] die Tat als\neigene wollte, ergibt sich aus der Feststellung, daß von\n\nBeginn der Verfolgung an WWWund seine Mitfahrer fest entschlossen waren, \"sich unter keinen Umständen von der Polizei\nstellen zu lassen\", und daß Ha ebenso wie DEEEEEEEEENE>\nden Angeklagten UBrun Abärängen des zum Überholen ansetzenden Streifenwagens ermunterte. Angesichts dieses\nvoraufgegangenen Verhaltens und der ihm zugrunde liegenden\ninneren Einstellung konnte der Tatrichter ohne Rechtsirrtum\ndie Aufforderung Hgms, U solle in Richtung auf den\nPolizeibeamten \"weiterfahren\", als Ausdruck der Mittäterschaft\nwürdigen.\n\nIII. Das Schwurgericht hat beide Angeklagten jeweils\nin Tateinheit mit dem versuchten Mord des Widerstands (§ 113\nStGB) und der Beamtennötigung (§ 114 StGB) schuldig gesprochen.\nDas ist nach der Rechtsprechung nicht einwandfrei. Da § 113\nStGB die freie Willensbetätigung, § 114 StGB die freie Willensentschließung des Beamten schützt, kommt bei einem Sachverhalt,\nwie er hier festgestellt ist, § 114 StGB neben dem § 113 StGB\nnicht zur Anwendung (BGH NJW 1953, 672 = BGH IM StGB § 114\nNr. 1); das gilt auch nach der Einfügung der erhöhten Strafdrohung des § 114 Abs. 3 StGB (BGH Urteil vom 8. Mai 1962\n- 5 StR 168/62 - angeführt bei Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB\n§ 113 Rdn. 10; BGH Urteil vom 24. Juni 1964 - 2 StR 187/64).\nDer Schuläspruch ist daher vom Revisionsgericht entsprechend\nzu ändern.\n\nDer Schuldumfang und damit der Strafausspruch wird von\ndieser Berichtigung nicht berührt. Der Tatrichter hat die\nStrafe dem § 211 i.V. mit § 43 StGB entnommen; da er keinen\nbesonders schweren Fall gemäß § 114 Abs. 3 StGB angenommen\nhat, kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß er die\nStrafe anderd bemessen hätte, wenn er Tateinheit nur mit\n\n§ 113 und nicht auch mit § 114 StGB angenommen hätte. Demnach\nsind, dajdie geringfügige Änderung des Schuldspruchs keinen\nsachlichen Erfolg bedeutet, beide Revisionen mit der Maßgabe\nzu verwerfen, daß die Verurteilung wegen Beamtennötigung ent-\n\nfällt.\n\nWegen der Berechnung der Strafzeit für den Angeklagten\nHa Anrechnung bereits verbüßter Strafhaft) wird auf die\nEntscheidung in BGHSt 21, 186 verwiesen; eine ausdrückliche\nBerichtigung der Urteilsformel erschien insoweit nicht ge-\n\nboten.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSeibert Mösl Pikart\nPfeiffer Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-06-24/1-str-47-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-06-24/1-str-47-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:02.965389+00:00"}}