{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-06-24_1_StR_174_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-06-24","aktenzeichen":"1 StR 174/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"b6\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 174/69 URTEIL\n2.6\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren Techniker Heinz H WW, ohne festen\nWohnsitz, geboren an EEE 91: in na, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter Zipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ie\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Freiburg i. Br. vom 8. November 1968 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 9. No-\n\nvember 1968, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Freiheitsstrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betrugs i+R.\nals gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zur Zuchthausstrafe\nvon vier Jahren und drei Monaten und zu einer Geldstrafe\n\nbb\n\nverurteilt, auch ist bei ihm die Sicherungsverwahrung\nangeordnet worden. Seine Revision bleibt erfolglos.\n\nDer Schuldspruch ergibt keinen Rechtsfehler. Auch\nder Strafausspruch ist rechtlich nicht angreifbar. Der\nvielfach vorbestrafte Angeklagte war zuletzt am 31. 0ktober 1961 u.a. wegen Rückfallbetrugs in 14 Fällen zu\neiner Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt\nworden. Am 2. September 1964 wurde er aus der Strafhaft\nentlassen (S. 3 UA). Nachdem sich andere Pläne zerschlagen hatten, entschloß sich der Angeklagte, seinen betrügerischen Hausierhandel wieder aufzunehmen. Er ging dabei nach dem gleichen Plan wie ehedem vor (Vorsprechen\nbei sehr alten Leuten als \"Grußbesteller\"; Absetzen minderwertiger Stoffe u. dergl.). Mit dieser neuen Serie\nbegann er schon im Januar 1965 und setzte diese Tätigkeit in insgesamt 41 Fällen bis zum 5. August 1967 fort\n(S. 4 - 23 UA).\n\nNun erfordert zwar die Bewertung des Täters als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher eine Gesamtwürdigung der\nTaten, ihrer äußeren Umstände und inneren Beweggründe sowie der Persönlichkeit des Angeklagten (vgl. im einzelnen BGH NJW 1953, 673 Nr. 16 und MDR 1957, 562). Im vorliegenden Fall genügen aber die Urteilsgründe ausnahnsweise den Anforderungen. Denn, wie schon erwähnt, hat der\nAngeklagte nach Verbüßung der letzten erheblichen Strafe\nnach kurzer Pause seine frühere verderbliche Tätigkeit\nwieder aufgenommen, nur noch ausgedehnter, intensiver und\nschadenbringender als zuvor (vgl. u.a. S. 4, 25 - 27 UA).\nBei dieser Besonderheit der Sachlage war eine nähere\nSchilderung der früheren Taten nicht geboten (vgl. den\nähnlichen Fall BGH 1 StR 97/61 v. 25. April 1961, S. 4 -\n5).\n\nDer Senat vermag insoweit die Bedenken des Generalbundesanwalts nicht zu teilen.\n\nDa auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung\nrechtlich nicht angreifbar ist, muß die Revision als\nunbegründet verworfen werden.\n\nSeibert Mösl Pikart\nPfeiffer zipfel\n\nOD","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-06-24/1-str-174-69","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-06-24/1-str-174-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:02.947728+00:00"}}