{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-06-24_1_StR_158_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-06-24","aktenzeichen":"1 StR 158/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 158/69 URTEIL\n24. 6 in dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nden Elektriker Heinrich SW =:\ngeboren an BED 1252 2 VE\n\neinstweilen untergebracht\n\n6A\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter Zipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Beschuldigten gegen das\nUrteil des Landgerichts Konstanz von\n\n17. Dezember 1968 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer hat der Beschuldigte im Zustand krankheitsbedingter Zurechnungsunfähigkeit eine schwere Kuppelei (§§ 180 Abs. 1, 181 Abs. 1\nNr. 2 StGB) und eine gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Bedrohung (§§ 223 a,\n\n239, 241, 73 StGB) begangen. Hierwegen ist seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet\n\nworden.\n\nDie Revision des Beschuldigten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts, bleibt\naber ohne Erfolg.\n\n1. Einen Verfahrensmangel sieht der Beschwerdefüh-\n\nrer darin, daß sein Antrag auf Erhebung eines Obergutachtens über seinen Geisteszustand zu Unrecht in der Hauptverhandlung abgelehnt worden sei (Revisionsbegründung\nvom 5. Februar 1969). Die Revision meint, der hinzugezogene Sachverständige sei bei Erstattung seines Gutachtens\ninsofern von falschen Voraussetzungen ausgegangen, als\n\ner das Benehmen des Beschuldigten im Gefängnis und einen\nVorfall im Landeskrankenhaus als Anzeichen für Schizophrenie gewertet habe, während diese Begebenheiten in\nwirklichkeit vernünftige Gründe gehabt hätten. Als Obergutachter wäre der leiter eines Universitätsinstituts in\nFrage gekommen, bei dem als sicher angenommen werden dürfe, daß er über Forschungsmittel verfüge, die denen des\nfrüheren Gutachters überlegen seien. Damit vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen.\n\nDie Rüge einer Verletzung von § 244 Abs. 3 und\n\n4 StPO ist insofern nicht ordnungsgemäß erhoben, als die\nAblehnung eines Beweisamtrages in der Hauptverhandlung\nbehauptet wird. Hierzu hätte es der Mitteilung des ablehnenden Beschlusses bedurft (vgl. BGHSt 3, 213). In Wirklichkeit hat das Landgericht indessen den in der Hauptverhandlung vom Verteidiger gestellten und vom Beschuldigten wiederholten Antrag auf Beiziehung eines Obergut-\n\nachters als Hilfsbeweisamtrag angesehen und demgemäß\nim Urteil beschieden. Aber auch das läßt sich mit der\nvon der Revision gegebenen Begründung nicht beanstanden. Die Strafkammer hat nach eingehender Behandlung\ndes vom Beschuldigten erhobenen Einwandes, er habe nur\nsimuliert (UA S. 12/13),abschließend ausgeführt: Gegen\ndie Sachkunde des Gutachters und seine Untersuchungsmethoden seien keine Bedenken zu erheben, ebenso hätten\nkeine Umstände festgestellt werden können, die darauf\nhinwiesen, daß der Sachverständige von unzutreffenden\ntatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen seff”derHilfs- -\nantrag, ein weiteres Gutachten einzuholen, sei daher auch\nim Hinblick auf § 244 Abs. 2 und § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO\nabzulehnen (UA S. 13/14). Unter diesen Umständen hätte\nder Beschwerdeführer näher darlegen müssen, woraus er begründete Zweifel gegen die Sachkunde des früheren Gutachters herleitete (vgl. Löwe/Rosenberg/Geier StPO 21. Aufl.\nAnm. 33 zu § 244). Hierfür genügt keineswegs die Behauptung, der Sachverständige habe die Frage, ob bestimmte\nAnzeichen einer geistigen Erkrankung vorgelegen hätten\noder nur simuliert worden seien, unrichtig beurteilt. Dies\num so weniger, als der Sachverständige, wie das Urteil\nmitteilt, seinem Gutachten eine Vielzahl von Wahrnehmungen, die sich über einen längeren Beobachtungszeitraum er-\n| streckten, zugrunde gelegt hatte (vgl. UA S. 13). Ebenso\nfehlt es an konkreten Angaben darüber, über welche überlegene Forschungsmittel ein Universitätspsychiater verfügt hätte; von einer generellen Überlegenheit kann hier\nnicht ausgegangen werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1959\n- 1 StR 100/59). In Wahrheit läuft das Revisionsvorbringen\ndaher lediglich auf die Darlegung der Möglichkeit heraus,\ndaß ein weiterer Sachverständiger zu einem anderen Ergebnis kommen werde als der bereits vernommene. Darauf allein\n\n1\n\\7\n!\n\nkann jedoch, wenn das Gericht sich aus wohlerwogenen Gründen von der Richtigkeit des bereits erstatteten Gutachtens überzeugt hat, die Revision nicht gestützt werden\n(vgl. BGH, Urteil vom 1. August 1967 - 1 StR 274/67 -\n\nSs. 3).\n\nUnter den gegebenen Umständen hatte das Landgericht\nerst recht keinen Anlaß, einen Obergutachter von Amts wegen beizuziehen; die Revision findet somit auch in § 244\nAbs. 2 StPO keine Stütze.\n\n2. Die Sachbeschwerde vermag ebenfalls keine Rechts-\n\nfehler aufzudecken. Insbesondere bestehen auf Grund des\nfestgestellten Sachverhalts gegen die Anwendung des\n8 42 b StGB keine Bedenken.\n\nDie Revision muß nach alledem verworfen werden.\n\nSeibert Mösi Pikart\nPfeiffer Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-06-24/1-str-158-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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