{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-06-24_1_StR_111_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-06-24","aktenzeichen":"1 StR 111/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Unterbrechung der Verjährung nach § 20 a Abs. 3 StGB.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStGB § 20 a Abs. 3\n\nZur Unterbrechung der Verjährung nach § 20 a Abs. 3 StGB.\n\nBGH, Urt. v. 24. Juni 1969 - 1 StR 111/69 - I& Hof\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 111/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bäcker Franz w CB zu: se üort\n\ngeboren anEEB 324, =. 2t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. Juni 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. us\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin von EEEEEE> u: SEEN\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestelltergggn\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Hof vom\n24. Oktober 1968 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit\ndem 25. Oktober 1968, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 —-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen mehrfachen Diebstahls im Rückfall, wegen\nBetrugs und versuchten Betrugs im Rückfall in mehreren\nFällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt sowie die Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nGegen diese Entscheidung richtet sich die Revision\ndes Angeklagten, soweit er verurteilt worden ist; sie\nrügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die\nRevision hat keinen Erfolg.\n\n1. Formelle Rügen\n\nSoweit die Revision beanstandet, der Tatrichter habe\nden Antrag auf Vernehmung einer Maria CB unü eines\nGastwirts in Markt Bibart zu Unrecht als unerheblich abgelehnt, kann sie nicht durchdringen. Aus dem Inhalt des\nBeweisamtrags und dem Sachzusammenhang ergibt sich eindeutig, daß die Unerheblichkeit aus tatsächlichen Gründen angenommen wurde. In diesem Sinne wird sie auch von\nder Revision verstanden. Ob eine Tatsache aber geeignet\nist, das Urteil in tatsächlicher Hinsicht zu beeinflussen, hat der Tatrichter im Rahmen der ihm allein zustehenden freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) zu entscheiden (RGSt 29, 368; BGH Urteil vom 24. November 1959 -\n\n1 StR 567/59). Diese wäre mit der Revision nur angreifbar, wenn sie mit Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen in Widerspruch stehen würde. Im übrigen sind\ndie diesbezüglichen Rügen nicht ordnungsgemäß (§ 344\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO) ausgeführt und damit unzulässig. Die\nAblehnung der Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen entspricht den Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 StPO.\n\n2. Sachrüge\n\nDie Feststellungen zum Schuldspruch lassen keinen\nRechtsfehler erkennen, werden von der Revision auch nicht\nausdrücklich angegriffen. Die von der Revision gerügte\nBeurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist\nrechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat die\nförmlichen und sachlichen Voraussetzungen des § 20 a\nAbs. 1 StGB eingehend begründet.\n\nEine Rückfallverjährung im Sinne des § 20 a Abs. 3\nStGB ist nicht eingetreten. Der Tatrichter legt der\nCharakterisierung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\neine Verurteilung vom 1. August 1949 wegen Diebstahls im\nRückfall, eine Verurteilung vom 13. Oktober 1953 wegen\nDiebstahls im Rückfall und wegen Betrugs sowie eine Verurteilung vom 21. Mai 1965 wegen Diebstahls und Betrugs\nim Rückfall zugrunde. Im Urteil vom 13. Oktober 1953 war\nder Angeklagte bereits als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt und die\nSicherungsverwahrung angeordnet worden. Durch Beschluß\nvom 17. Mai 1954 hatte das Landgericht Hof aus den dem\nUrteil vom 13. Oktober 1953 und den einem anderen Straferkenntnis vom 17. März 1953 zugrunde liegenden Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet, die Sicherungsverwahrung allerdings weder im Tenor noch in den Gründen\ndes Beschlusses erwähnt. Die Sicherungsverwahrung aus\ndem Urteil vom 13. Oktober 1953 wurde nach Verbüßung der\nZuchthausstrafe vom 6. November 1957 an vollstreckt. Der\n\nAngeklagte wurde jedoch am 19. Dezember 1963 auf Grund\neines Beschlusses des Oberlandesgerichts Bamberg vom\n17. Dezember 1963 aus der Sicherungsverwahrung ent-\n\nlassen.\n\nWie dieses Gericht ausgeführt hat, war die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung unzulässig. Mit der\nBildung einer Gesamtstrafe verlieren nämlich die zugrunde gelegten Einzelstrafen und die mit diesen in Zusammenhang stehenden Nebenstrafen und Sicherungsmaßregeln ihre selbständige Bedeutung (RGSt 73, 366;\n\nBGHSt 7, 180; 14, 381). Spricht das die Gesamtstrafe\nbeschließende Gericht die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme, die in dem einbezogenen Straferkenntnis enthalten war, gleich aus welchem Grunde nicht erneut aus,\nentfällt die Anordnung; die Sicherungsverwahrung kann\nauch nicht aus dem rechtskräftigen Urteil, in dem sie\nursprünglich angeordnet war, vollstreckt werden.\n\nDas ändert aber nichts daran, daß der Angeklagte\ntatsächlich verwahrt wurde, so daß er sich nicht in\nFreiheit bewähren konnte, wie auch das Landgericht zutreffend hervorhebt. Der Bestimmung des § 20 a Abs. 3\nStGB liegt aber gerade der Gedanke zugrunde, daß in die\nFünfjabresfrist die Zeit nicht eingerechnet werden soll,\nin der der Täter keine Gelegenheit hat, sich in der\nFreiheit zu bewähren. Die Zeit einer tatsächlich vollzogenen Verwahrung darf nur dann berücksichtigt werden,\nwenn die Freiheitsentziehung auf reinen Willkür- oder\nrechtsstaatswidrigen Maßnahmen beruht, wie z. B. bei\neiner Konzentrationslagerhaft (BGHSt 7, 160; BGH Urteil\nvom 9. Juli 1963 - 5 StR 240/63). Diese Voraussetzungen\ntreffen aber hier ebensowenig zu wie im Falle der Ver-\n\n-6 -\n\nbüßung einer Strafhaft, wenn später das Verfahren aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel nach § 359 Nr. 5\nStPO wiederaufgenommen worden ist (vgl. BGH Urteil vom\n9. Juli 1963, zitiert bei Pfeiffer-Maul-Schulte, § 20 a\nStGB Rz. 5).\n\nDie Strafkammer hat also im Ergebnis zu Recht die\nin der Zeit vom 6. November 1957 bis zum 19. Dezember 1963\nvollstreckte Sicherungsverwahrung als Verwahrung in einer\nAnstalt auf behördliche Anordnung im Sinne des § 20 a\nAbs. 3 StGB anerkannt und diese Zeit nicht in die Fünfjahresfrist eingerechnet. Auch die übrigen Strafzumessungsgründe und die erneute Anordnung der Sicherungsverwahrung sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Revision\nwar daher der Erfolg zu versagen.\n\nSeibert Mösl Pikart\nPfeiffer zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-06-24/1-str-111-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 359","ref_norm":"359","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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