{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-06-18_1_StR_592_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-06-18","aktenzeichen":"1 StR 592/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"be\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 592/68 URTEIL\nALL.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Norbert 7 (EEEED\naus KO, geboren an GE 1924 in\n\n(Niedersachsen),\n\nwegen schwerer Bestechlichkeit\n\nFC\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. Juni 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter Neifer\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. (EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanuter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Mainz vom 5. April 1967 wird\n\nverworfen.\n\nEr trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Koblenz hatte den Angeklagten durch Urteil\nvom 12. Juli 1965 wegen schwerer Bestechlichkeit in fünf Fällen\nund einfacher Bestechlichkeit in acht Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt\n\nsowie einen Geldbetrag und verschiedene Gegenstände für\nverfallen erklärt. Auf die Revision des Angeklagten hat\nder Bundesgerichtshof (1 StR 385/65) dieses Erkenntnis in\nden Fällen DW und HE una zur Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das landgericht Mainz zurückverwiesen.\n\nDas Landgericht Mainz hat den Angeklagten nunmehr\nmit Urteil vom 5. April 1967 wegen schwerer Bestechlichkeit\nin gker Fällen und einfacher Bestechlichkeit in neun Fällen\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sieben Monaten\nGefängnis verurteilt und erneut die Verfallerklärung gemäß\n§ 335 StGB ausgesprochen.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte ohne Erfolg\ndie Verletzung formellen und sachlichen Rechts.\n\nVerfahrensbeschwerden\n\nDie Revision behauptet, die Strafkammer habe gegen\n§ 244 Abs. 2 und 3 StPO verstoßen, weil die Zeugin Helbig\nin der Hauptverhandlung nicht vernommen wurde. Diese Rüge\ngreift nicht durch. Die Revision trägt selbst nicht vor,\ndaß der Angeklagte bzw. der Verteidiger die Vernehmung\ndieser Zeugin in der Hauptverhandlung beantragt haben.\nAuch von Amts wegen war der Tatrichter nicht gedrängt, die\nZeugin He zu hören. Aus den Urteilsgründen (UA S. 7)\nergibt sich eindeutig, daß sich das Gericht auf Grund der\nobjektiven Tatumstände seine Überzeugung gebildet hat. Nur\nvorsorglich (\"gleichwohl\") hat die Strafkammer versucht,\nFrau Hm zu laden, aber infolge der Auskunft des früheren\nEhemannes festgestellt, daß die in Afrika befindliche Zeugin\nunbekannten Aufenthalts ist (UA S. 7).\n\net\n\nEntgegen den Ausführungen der Revision ist auch § 261\nStPO nicht verletzt. Die Feststellung: \"Weder der Angeklagte\nnoch Frau HB haben bei dieser Sachlage unterschieden\nzwischen den amtlichen Auskünften des Sachbearbeiters ne\nund dem sogenannten Privatunterricht\" ist von der Strafkammer\nauf Grund der Einlassung des Angeklagten in Verbindung wit\nden objektiven Tatumständen und damit nach ihrer freien, aus\ndem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung getroffen (UA S. 6/7).\n\nSachbeschwerde\n\nAuf die Sachrüge hin hat der Senat das Urteil überprüft.\nEs läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Durchgreifende Bedenken\nbestehen auch nicht gegen die Erwägungen zur Strafzumessung.\nDas Landgericht hat zwar, worauf die Revision zutreffend hinweist, ausgeführt, \"der Angeklagte habe sich als sehr korrupter Beamter erwiesen\" (UA S. 10). Der Tatrichter hat aber\n- wie die Feststellungen zur Person ergeben — nicht übersehen,\ndaß der Angeklagte Angestellter beim Regierungspräsidenten\nwar (UA S. 2). Bei diesem Strafzumessungsgrund liegt der\nSchwerpunkt erkennbar auf der Würdigung \"sehr korrupt\" und\ndie Bezeichnung \"Beamter\" steht im Einklang mit § 359 StGB.\n\nNach allem ist die Revision zu verwerfen.\n\nSeibert Mösl Pikart\nPfeiffer Neifer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-06-18/1-str-592-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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