{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-06-18_1_StR_210_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-06-18","aktenzeichen":"1 StR 210/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 210/69 URTEIL\nANb:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Horst 1 HD zus SCENE,\ngeboren am EEEEEEED 1954 in Ag.\n\nwegen Notzucht\n\nch\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. Juni 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter Neifer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg\n\nvom 19. Dezember 1968 im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht München II (Jugendkammer) zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht\nin Tateinheit mit Gewaltunzucht und Unzucht mit einem\nKind als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung\nangeoränet. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung\nformellen und sachlichen Rechts. Sie hat nur im Strafausspruch Erfolg.\n\n1. Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der\nRevisionsrechtfertigung ergibt keinen Rechtsfehler. Insbesondere ist die Nichtanwendung von § 51 Abs. 1 StGB\nnicht zu beanstanden.\n\n2. Ob die vom Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung erhobenen verfahrensrechtlichen Bedenken durchgreifen, kann dahinstehen, weil jedenfalls ein sachlichrechtlicher Mangel zur Aufhebung des Strafausspruchs\nnötigt.\n\nZur Begründung ihrer Auffassung, daß der Angeklagte\nals gefährlicher Gewohnheitsverbrecher im Sinne des\n§ 20 a StGB anzusehen sei, nimmt die Jugendkammer zunächst in formeller Hinsicht auf die unter Ziffer I des\nUrteils gegebene zusammenfassende Darstellung der Vorstrafverfahren Bezug. Sie führt sodann bei Erörterung der\nsachlichen Voraussetzungen des § 20 a StGB aus, der Angeklagte sei eine Persönlichkeit, die infolge eines tief\neingewurzelten Hanges wiederholt erhebliche Rechtsbrüche,\nnämlich Unzuchts- und Gewaltverbrechen an Kindern und\nEigentumsdelikte, begangen habe und mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft wieder begehen werde (UA S. 13). An\n\nAr\n\nanderer Stelle des Urteils wird die Neigung des Angeklagten zu Vermögensdelikten erneut erwähnt, dabei aber hervorgehoben, daß der triebhafte Hang zur Begehung von\nStraftaten und die große Gefährlichkeit des Angeklagten\nsich vor allem aus seinen Unzuchts- und Gewaltdelikten\ngegenüber Kindern ergäben (UA S. 14). Bei Erörterung der\nAnwendung von § 42 e StGB #&hließlich ist nur noch von\ndem abartigen Sexualtrieb des Angeklagten und seinem sich\ndaraus ergebenden verbrecherischen Hang zu Gewaltverbrechen an kleinen Mädchen die Rede (UA S. 16/17). Nach\nalledem hinterläßt das Urteil nicht nur Unklarheit darüber,\nob die Jugendkammer § 20 a Abs. 1 oder Abs. 2 StGB anwenden wollte, sondern auch Zweifel an der Beachtung der an\ndie Strafschärfung nach diesen Vorschriften jeweils zu\nstellenden besonderen Anforderungen.\n\nWenn das Landgericht, wie nicht auszuschließen ist,\nsämtliche Vorstraftaten des Angeklagten - also neben den\nUnzuchtstaten auch die Vermögensdelikte — zur Begründung\nder Gewohnheitsverbrechereigenschaft heranziehen wollte,\nwäre angesichts der Ungleichheit der angegriffenen Rechtsgüter die Feststellung erforderlich gewesen, daß dem Täter\njedes Empfinden für die Gebote des Rechts und der Sittlichkeit infolge seiner Veranlagung fehle oder abhanden\ngekommen sei, daß er sich also bewußt gegen alle ihm nicht\nzusagenden Normen der Rechtsoränung auflehnd und sein Verhalten somit einen ganz allgemeinen Hang zum Verbrechen\nerkennen lasse (BGHSt 16, 296). Zumindest hätte die Jugendkammer dazu auch nähere Angaben über die vermögensrechtlichen Straftaten machen und untersuchen müssen, ob\ndie der Gesamtwürdigung zugrunde gelegten Delikte gemeinsame Merkmale aufwiesen, die den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichneten (BGHSt 21, 263).\nDas ist nicht geschehen.\n\neh\n\nAber selbst wenn man das Urteil dahin auslegt, daß\ndie Jugendkammer den Angeklagten nur auf dem Gebiet der\nSittlichkeitsdelikte als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher ansprechen wollte, reicht die gegebene Begründung zur Anwendung des § 20 a StGB nicht aus. In diesem\nFall hätte es nämlich einer eingehenderen Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, ob die Annahme eines verbrecherischen Hanges insoweit mit den zum Teil erheblichen zeitlichen Abständen zwischen den einzelnen Unzuchtshandlungen vereinbar war. Auch insofern sind die\nUrteilsausführungen lückenhaft.\n\nDurch die hiernach rechtlich nicht einwandfrei begründete Heranziehung des § 20 a StGB ist die Strafhöhe\noffensichtlich beeinflußt worden. Der Strafausspruch kann\ndaher - einschließlich des darauf beruhenden Ausspruchs\nüber die Anordnung der Sicherungsverwahrung - keinen Bestand haben. In diesem Umfang führt die Revision, die im\nübrigen zu verwerfen ist, zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\n3. In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, auch den weiteren Einwendungen nachzugehen, die der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessungsgründe erhoben hat. Hierher gehört vor allem die Behauptung, die Jugendkammer habe die Frage der — verminderten -\nVerantwortlichkeit des Angeklagten (§ 51 Abs. 2 StGB)\nnicht genügend aufgeklärt. Eine erneute Vernehmung des\nvom Angeklagten mißbrauchten Mädchens oder gar dessen\npsychiatrische Untersuchung dürfte jedoch entbehrlich\nsein, da das Tatgeschehen feststeht und die Beurteilung\nseiner möglichen Folgen für das Kind an Hand der gegebenen\nAnhaltspunkte auf Grund allgemeiner Erfahrungssätze vorgenommen werden kann (vgl. auch BGH GA 1958, 213).\n\n4. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSeibert Mösl Pikart\n\nPfeiffer Neifer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-06-18/1-str-210-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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