{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-06-16_1_StR_361_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-11-18","aktenzeichen":"1 StR 361/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Wer gewohnheitsmäßig zum Erwerb Unzucht treibt und diesem\nErwerb in einer dafür gesperrten Gemeinde nachgeht, ohne\nzu wissen, daß er sich in einer solchen Gemeinde befindet,\nist wegen Übertretung des § 361 Nr. 6 c StGB auch dann\n\nnicht strafbar, wenn seine Unkenntnis auf Fahrlässigkeit\nberuht.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: _ Ja\n\nSteB § 361 Nr. 6 c\n\nWer gewohnheitsmäßig zum Erwerb Unzucht treibt und diesem\nErwerb in einer dafür gesperrten Gemeinde nachgeht, ohne\nzu wissen, daß er sich in einer solchen Gemeinde befindet,\nist wegen Übertretung des § 361 Nr. 6 c StGB auch dann\n\nnicht strafbar, wenn seine Unkenntnis auf Fahrlässigkeit\nberuht.\n\nBGH, Beschl. v. 18. November 1969 - 1 StR 361/69 -\nI. AG München\nII. BayOb16 München\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 361/69 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBarbara 2 (GEHE ‚ geborene Mi,\naus ME, dort geboren ar NEED 1945,\n\nwegen Gewerbsunzucht im Sperrbezirk\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den\nVorlegungsbeschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts\nvom 16. Juni 1969 nach, Anhörung des Generalbundesanwalts\nam 18. November 1969 beschlossen:\n\nWer gewohnheitsmäßig zum Erwerb Unzucht\ntreibt und diesem Erwerb in einer dafür\ngesperrten Gemeinde nachgeht, ohne zu\nwissen, daß er sich in einer solchen Gemeinde befindet, ist wegen Übertretung\ndes § 361 Nr. 6 c StGB auch dann nicht\nstrafbar, wenn seine Unkenntnis auf Fahrlässigkeit beruht.\n\nDie Angeklagte ging in ME der Gewerbsunzucht nach.\n\nAm 6. Dezember 1968 ließ sie sich an der TEE Landstraße von einem Freier ansprechen, stieg in seinen Pkw\nund dirigierte ihn aus der Stadt hinaus in die Gemeindeflur der Ortschaft DEEP, wo vereinbarungsgemäß im\n‚Kraftfahrzeug gegen Entgelt der Geschlechtsverkehr vollzogen werden sollte, Bevor es dazu kam, wurden beide von\neiner Pölizeistreife gestellt. DEE zenört zu den\nGemeinden unter zwanzigtausend Einwohnern, in denen nach\n§ 1 Abs. 1 Bayer. Landesverordnung vom 21. September 1960\n(GVBl. S. 225) die Ausübung der Gewerbsunzucht verboten\nist. Die Beschwerdeführerin hat unwiderlegt nicht gewußt,\ndaß man in eine Ortschaft gefahren war, in der die Aus-\n\nübung der Gewerbsunzucht verboten ist. Der Jugenärichter\nhielt dies für unerheblich, weil die Angeklagte sich\ndarüber zuvor habe Gewißhei; verschaffen müssen. Er verurteilte sie wegen Übertretvng des § 361 Nr. 6 c StGB.\n\nGegen dieses Urteil hat die Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung sarhlichen Rechts gerügt. Die\nStaatsanwaltschaft hält das lechtsmittel für begründet.\nSie meint unter Hinweis auf ias Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. NJW 1966, 1526 Nr. 18, daß der\nTatbestand des § 361 Nr. 6 € StGB in allen Merkmalen,\nauch hinsichtlich des Begehüngsortes, nur vorsätzlich.\nverwirklicht werden könne.\n\nDas Bayerische Oberste: Landesgericht ist dagegen der\nAnsicht, bei der Übertretun; nach § 361 Nr. 6 c StGB handele es sich um ein sogenan:.tes Polizeidelikt; dafür genüge grundsätzlich fahrlässiges Handeln. Vorsatz sei nur\nfür das tatbestandliche Handeln selbst, für das umnittelbare Tun erforderlich, weil nicht anders als mit Wissen\nund Wollen handeln könne, war zum Erwerb Unzucht treibt.\nDiese begrifflich bedingte Vorsätzlichkeit der Tatbestandshandlung erstrecke sich jedoch nicht auf die örtlichen\nMerkmale des Tatbestandes des § 361 Nr. 6 ce StGB. Die\nüberwiegende Meinung habe das schon für die ursprüngliche\nFassung der Vorschrift vom Jahre 1876 wie auch für die\nspäteren Fassungen angenommen (BayObL6St 1952, 191, 193;\n1960, 137, 139; RGSt 48, 321, 323; IK, 3. Aufl. § 361\nAnm. VI 9; L. Schäfer in Zeitschr. f. Wohlfpfl. 1953,\n157, 162). Es sei nicht einzusehen, was sich hieran geändert haben solle. Das Bayerische Oberste Landesgericht\nwill daher die Revision der Angeklagten verwerfen. Es\nsieht sich daran aber durch die Entscheidung des Ober-\n\nlandesgerichts Frankfurt a. M. gehindert und hat die\nSache deshalb dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG\nzur Entscheidung vorgelegt.\n\nDie Bundesanwaltschaft hat sich der Ansicht des\nBayerischen Obersten Landesgerichts angeschlossen.\n\nIl.\n\nDie Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG liegen vor.\nDie Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M.\nbezieht sich auf einen städtischen Sperrbezirk; dieser\nVorlegungsfall betrifft eine Sperrgemeinde. Dies begründet jedoch keinen sachlichen Unterschied. Der Senat faßt\ndie vom Bayerischen Obersten Landesgericht nicht ausdrücklich formulierte Vorlegungsfrage wie folgt:\n\nIst wegen gewohnheitsmäßiger Erwerbsunzucht\nstrafbar, wer dem Unzuchtserwerb in einer\ndafür gesperrten Gemeinde nachgeht, wenn er\naus Fahrlässigkeit nicht weiß, daß er sich\nin einer solchen Gemeinde befindet?\n\nIII.\n\n1..Das Bayerische Oberste Landesgericht führt für\nseine Auffassung in erster Linie ins Feld, § 361 Nr. 6 c StGB\nsei ein sogenanntes Polizeidelikt.\n\nDas ist aber nicht entscheidend. Es wird zwar weitgehend die Ansicht vertreten, daß bei Strafvorschriften\nmit polizeilich-vorbeugendem Charakter Fahrlässigkeit im\n\nZweifel zur Strafbarkeit ausreicht, wenn das Gesetz die\nSchuldform nicht ausdiücklich auf den Vorsatz beschränkt\n(R6St 49, 116, 118; Frank, StGB 18. Aufl. § 360 Vorbenm. I).\nDas macht jedoch jeweils eine sorgfältige Prüfung nicht\nentbehrlich, ob das Gesetz bei einer Übertretung fahrlässiges Handeln bestrifen will. Beim Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung zuß die Frage, ob und inwieweit der\nTatbestand Vorsatz voraussetzt oder ob Fahrlässigkeit genügt, außer nach der Deliktsnatur und der Entstehungsgeschichte vornehmlich nach dem Zweck entschieden werden,\nden der Gesetzgeber mit dır Strafvorschrift erkennbar verfolgt (RGSt 38, 104; 48, 321, 323; BGHSt 6, 131 ff).\n\nFür die Vorlegungsfrage ist daher nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob § 361 Nr. 6 StGB i.d.F. des Gesetzes\nvom 26. Februar 1876 mit seiner grundsätzlichen Strafbarkeit der Gewerbsunzucht sowi. ihrer Reglementierung durch\ndie Polizei etwa infolge der: vielfältigen Änderungen (hierzu BGHSt 11, 31 ff) bis zur geltenden Fassung des § 361\nNr. 6c StGB, nach der die gewohnheitsmäßige Gewerbsunzucht nur bei Ausübung in din durch Rechtsverordnung bestimmten Gebieten strafbar :St, sich vom polizeilichen zum\nkriminellen Unrecht gewandel; habe (vgl. VGH Mannheim\nNJW 1968, 2076 Nr. 31; Lackner-Maassen, StGB 5. Aufl.\n§ 361 Anm. 6 a). Eine sichere Abgrenzung des polizeilichen\nvom Kriminellen Delikt ist übrigens bislang nicht gelungen\n(dazu Schönke-Schröder, StGB 14. Aufl. vor § 360 Anm. 1 und\nfrüher RGSt 49, 116, 118). Das geltende Recht kennt auch\nkeine Sonderung der Straftaten nach diesen Gesichtspunkten (vgl. § 1 StGB).\n\nDer manchmal nicht sichere Schluß, daß eine Strafvorschrift polizeilich-präventiven Charakter habe, kann\n\nalso allein nicht zur Klärung der von ihr vorausgesetzten\nSchuldform führen. So lag es bereits bei dem Vorläufer\n\ndes hier in Frage stehenden Übertretungstatbestandes: bei\n8 361 Nr. 6 a StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 18. Februar 1927\n\n(RGB1 I 61), das die prinzipielle Strafbarkeit sowie die\nReglementierung der Gewerbsunzucht aufgehoben hat und die\nStrafbarkeit auf Fälle anstößig betriebener Erwerbsunzucht\nbeschränkte, u.a. auf die jugendgefährdende Ausübung der\nGewerbsunzucht, z.B. in der Nähe besonderer Örtlichkeiten\n(Kirchen, Schulen). Zur Frage der Schuldform dieser Übertretung liegt aus jener Zeit keine einheitliche Meinung\nim Schrifttum und in der Rechtsprechung vor: Vorsatz\nschlechthin (ggf. in bedingter Form) halten für erforderlich z.B. Olshausen, StGB 11. Aufl. § 361 Nr. 6 a (S. 1996);\nSchäfer-Lehmann, Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten, 1928, § 16 Anm. 35; BayObI6St 28, 19, 23.\nVorsatz nur für die Tatbestandshandlung, Fahrlässigkeit\n\nim übrigen lassen genügen: Hellwig, Gesetz zur Bekämpfung\nder Geschlechtskrankheiten, 1928, § 16 Anm. 10; BayObIaSt\n29, 115; OLG Düsseldorf DRiZ 1932 Nr. 448; OLG Karlsruhe,\nBad. Rechtspraxis 1929, 56. Auch zur Schuldform des § 361\nNr. 6 StGB i.d.F. des GeschlKr@ (Aufforderung zur Unzucht)\nwurde seinerzeit keine völlige Klärung herbeigeführt (s.\nhierzu Schäfer, Prostitution und Rechtsprechung, 1933,\n\nSs. 17 unter Anführung auch unveröffentlichter Entscheidungen).\n\nEs kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die frühere\nTatbestandsgestaltung der Vorschriften Über die Gewerbsunzucht die Auslegung ermöglichte,es sei zwar für die tatbestandliche Handlung als solche - begrifflich - Vorsatz\nverlangt, aber für den dadurch herbeigeführten \"Erfolg\",\n\ndie Sitte- oder Anstandsverietzung, die Beleidigung anderer, genüge Fahrlässigkeit (s, statt aller OIG Dresden\nIW 1934, 501 Nr. 12 anter Hinweis auf R6St 16, 100). Denn\n§ 361 Nr. 6 c StGB setzt in der geltenden Fassung für die\nStrafbarkeit der Geverbsunzucht keinen Taterfolg voraus.\nDie Vorschrift bedröht vielmehr mit Strafe die gewohnheitsmäßige Ausübung der Gewerbsunzucht in sogenannten\nSperrbereichen. Sie enthält kein \"Erfolgsdelikt\", sondern\nein schlichtes Tätiäkeitsdelikt: Das räumliche Element ist\nder Tathandlung zugeordnet.\n\n2. Bestimmt dig in einem Strafgesetz vorausgesetzte\nSchuldform sich manzels ausdrücklicher Vorschrift maßgeblich nach dem Willen des Gesetzgebers, so darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß in den Anforderungen an die\nKlarheit und Bestirmtheit seines Willensausdrucks entgegen der Ansicht css vorlegenden Gerichts unter der Herrschaft des Grundgesetzes eine wesentliche Wandlung eingetreten ist. Aus rechtsstaatlichen Erwägungen ist der Gesetzgeber gehalten, bei Erlaß oder Neufassung von Strafvorschriften die Strafbarkeitsvoraussetzungen möglichst\ngenau festzulegen.’ Der Art. 103 Abs. 2 GG fordert, daß\naie Strafbarkeit gesetzlich \"bestimmt\" ist. Jedermann soll\nvorhersehen können, welches Handeln mit welcher Strafe bedroht ist, um sein Verhalten entsprechend einrichten zu\nkönnen (BVerfGE 25, 269, 286 f; BVerfG NJW 1969, 1759).\n\nZu dieser Gesetzesbestimmtheit gehört bei einer Strafvorschrift grundsätzlich die Schuldform. Daher enthält auch\nder neugestaltete Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs in\ndem ab 1. Oktober 1973 geltenden § 15 StGB (Art. 1 Nr. 1\n\ndes 2. StrRG vom 4. Juli 1969, BGBl I 717) die eindeutige\nVorschrift, daß nur vorsätzliches Handeln strafbar ist,\n\nsenn nicht das Gesetz auch fahrlässiges Handeln ausdrück-\n\nlich mit Strafe bedroht. Bereits im § 11 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952\n\n(BGB1 I 177) war eine entsprechende Regelung aufgenommen.\nIn dem seit dem 1. Oktober 1968 geltenden Gesetz über\nOränungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl I 481) ist\n\nin § 5 ebenfalls festgelegt, daß als Ordnungswidrigkeit\nnur vorsätzliches Handeln geahndet werden kann, außer\nwenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit _\nGeläbuße bedroht. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß die Entwicklung der letzten Jahrzehnte dahin\ngegangen ist, Handlungen mit geringerem Unrechtsgehalt -\nund hierzu zählen weitgehend auch die Übertretungen - aus\ndem Kreis der strafbaren Tatbestände auszusondern und sie\nals bloBes \"Verwaltungsunrecht\" in Oränungswiädrigkeiten\numzuwandeln (vgl. BVerfGE 8, 197, 207; 9, 167, 171; 22,\n49, 79), ihre Ahndung also. grundsätzlich nur bei wissentlicher und willentlicher Verwirklichung aller in der jeweiligen Norm beschriebenen Tatbestandsmerkmale zu ermöglichen (Rotberg, OWiG 4. Aufl. § 5 Rn. 3, 4; Rebmann-Roth-Herrmann, OWiG § 5 Anm. 9; Göhler, OWiG § 5 Anm. 1). Da\nder jetzt geltende § 361 Nr. 6 c StGB durch das Fünfte\nStrafrechtsänderungsgesetz vom 24. Juni 1960 (BGBl I 477)\nneu gefaßt wurde, ohne fahrlässiges Handeln mit Strafe zu\nbedrohen, und da der geringe Unrechtsgehalt der pönalisierten Hanälungsweise insoweit einer Ordnungswidrigkeit\netwa gleichsteht, kann das dahin gedeutet werden, daß der\nGesetzgäber nur vorsätzliches Handeln bestraft wissen will.\n\nDiese Ansicht wird durch die Änderung des Besonderen\nTeils des Strafgesetzbuches im Zuge der bereits eingeleiteten Strafrechtsreform bestätigt. Nach Art. 1 Nr. 30 des\n2. StrRG@ wird der Neunundzwanzigste Abschnitt des Strafgesetzbuches aufgehoben. Damit entfällt ab 1. Oktober 19753\n\nauch der heutige § 361 Ni. 6 c StGB. Die einfache, durch\nkein erschwerendes Merkmal qualifizierte Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht in sinem Sperrbezirk bleibt dann\nstraflos. Im Gegensatz zı § 223 Nr. 5 des StGB E 1962\n\nsah sie der Sonderausschuß für die Strafrechtsreform nur\nals gemeinlästig und deher nur als eine Zuwiderhandlung\ngegen die rechte Ordnung an (BT-Drucks. V/4095 S. 48;\nMüller-Emmert, DRiZ 1969, 273, 278). Erst die beharrlich\nwiederholte Nichtbeachtung eines Sperrbezirks bei Ausübung\nder Gewerbsunzucht wird ab 1. Oktober 19753 als Vergehen gewertet (§ 184 co StGB i.d.F. des 2.. StrRG); somit wird sie\nnach § 15 StGB i.d.F. des 2. StrRG nur bei vorsätzlichen\nHandeln bestraft werden. Aus dem Merkmal der Beharrlichkeit folgt, daß der Täter des Vergehens gegen § 184 c StGB\nkünftiger Fassung schon bei der vorhergehenden Ausübung\nder Erwerbsunzucht den Sperrbereich vorsätzlich mißachtet\nhaben muß. Der Senat sieht sich in dieser Ansicht durch den\nZweiten schriftlichen Bericht des Sonderausschusses für die\nStrafrechtsreform (BT-Drucks. V/4095 S. 46) bestätigt. Dort\nwird bei dem Vorschlag zur Einführung des § 184 c StGB\nvorausgesetzt, daß in das OWiG etwa folgender Tatbestand\neingestellt wird:\n\n\"(1) Ordnungswidrig handelt, wer\n1. ve.»\n\n2. der gewerbsmäßigen Unzucht in einer Gemeinde\noder in einem Bezirk einer Gemeinde nachgeht, in denen die Ausübung der Gewerbsunzucht durch Rechtsverordnung verboten ist.\"\n\nDieser Gesetzesvorschlag erfaßt, da er die Fahrlässigkeit\nnicht mit Geldbuße bedroht (§ 5 OWiG), die Ausübung der\n\n= 10 -\n\nGewerbsunzucht im Sperrbezirk nur bei vorsätzlicher Nichtbeachtung des Sperrbezirks.\n\nAuch diese Zusammen};änge des geltenden Rechts mit der\nRechtsentwicklung und der künftigen Recht rechtfertigen\ndie Annahme, daß zur Strafbarkeit einer Übertretung des\n\n§ 361 Nr. 6 c StGB in der jetzigen Fassung Vorsatz auch\nfür den Begehungsort gefardert ist.\n\n3. Diese einschränksnde Auslegung des § 361 Nr. 6 c\nStGB ergibt sich vor allem aus der Tatbestandsgestaltung\nselbst.\n\nDie äußere Tatseite der Vorschrift ist weit angelegt.\nDas \"Nachgehen\" im Sinne dieser Bestimmung setzt nicht\nvoraus, daß es zur Unzucht gekommen ist. Es genügen vielmehr Handlungen, die unmittelbar darauf abzielen, Unzucht\ngegen Entgelt zu treiben (zutr. OLG Koblenz NJW 1957, 1684\nNr. 17; h. M.; und bereits Hellwig, aaO § 16 Anm. 9).\n\nDurch das Fünfte Strafrechtsänderungsgesetz ist der\nTatbestand erheblich erweitert worden. Nach der früheren\nFassung des § 361 Nr. 6 c StGB war es den obersten Landesbehörden nur möglich, die Ausübung der Gewerbsunzucht in\nGemeinden unter zwanzigtausend Einwohnern zu verbieten.\nDarüber hinausgehende Verbote, die auf andere Normen des\nBundesreühts oder auf Vorschriften des Landespolizeirechts\ngestützt wurden, hatte BGHSt 11, 31 als unwirksam angesehen, weil durch § 361 Nr. 6 bis 6 ce StGB i.d.F. des\nGeschlKrG auf diesem Gebiet eine abschließende Regelung\ngetroffen worden sei. Es fehlte somit an einer gesetzlichen Handhabe, in größeren Städten Personen, die der\nGewerbsunzucht nachgehen, von bestimmten Plätzen und\n\n- 11 -\n\nBereichen, namentlich der Nähe von Bahnhöfen und der\nStadtmitte, fernzuhalten. Diese Rechtslage war nach übereinstimmender Meinung der Verwaltungs-, Polizei- und Fürsorgebehörden unbefriedigend (BT-Drucks. IV/650 S. 388;\nTackner IZ 1960, 437, 438). Durch Art. 2 des 5. Strände\nist daher den Ländern die Ermächtigung zu weitergehenden\nVerboten der Gewerbsunzucht, auch in Gemeinden mit mehr\nals 20 000 Einwohnern, an die Hand gegeben worden; die\nLänder haben sie auch ausgenutzt.\n\nEin derartiges durch Rechtsveroränung ausgesprochenes\nVerbot der Gewerbsunzucht beschränkt sich nicht auf das\nbewohnte oder bebaute Gebiet der Gemeinde. Wird es für\neine Gemeinde oder für einen einzelnen Gemeindebezirk\nerlassen, so erstreckt es sich auf das ganze Gebiet der\nGemeinde, den ganzen Gemeindebezirk, also auf sämtliche\n. zu der Gemeinde oder dem Gemeindebezirk gehörenden Grundstücke. Das ergibt sich klar aus dem Wortlaut des Art. 2\nAbs. 1 des 5. SträÄndG (so zutr. OLG Stuttgart, Die Justiz\n1968, 50).\n\nHinzu kommt weiter, daß gerade bezüglich der Orte,\nan denen die Gewerbsunzucht ausgeübt wird, in den letzten\nJahren ein Wandel eingetreten ist. Die Straßenprostitution\nbediente sich früher vornehmlich der Stundenhotels und\nsonstiger Absteigequartiere, die regelmäßig unmittelbar\nam sogenannten Strich liegen. Nunmehr spielt das Auto des\nFreiers oder der Dirne eine große Rolle: Die Dirne lockt\nden \"Kunden\" auf dem Straßenstrich an und fährt mit ihm\nin. die nähere oder weitere Umgebung, um sich dort im abgestellten Kraftwagen der Unzucht hinzugeben. Dabei kann\nsie mangels Kennzeichnung der Grenzen der Gemeindefluren\nunversehens an Stellen geraten, die zu einem Bereich ge-\n\n- 12 -\n\nhören, in dem durch Rechtsverordnung die Ausübung der\nGewerbsunzucht verboten ist. Verdient das Dirnenunwesen\nauch wenig Rücksicht, so muß das Strafrecht nach allen\nseinen Erfahrungen in der Bekämpfung gerade dieses Übelstandes sich doch vor Überschärfung hüten. Zurückhaltung\ndurch Begrenzung der inneren Tatseite auf vorsätzliches\nHandeln hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale kann sich\nwirksamer erweisen als eine kleinliche Handhabung der\nVorschriften, die leicht zu ihrer Ausuferung führen kann.\n‘Solche Zurückhaltung dient auch besser einem sinnvoll ausgleichenden Verhältnis zu dem Unrechtsgehalt der Vorschrift.\n\n4. Schließlich darf bei der Auslegung des § 361\nNr. 6 c StGB nicht die grundsätzliche Haltung der gegenwärtigen Rechtsordnung zur Gewerbsunzucht aus dem Auge\nverloren werden: Diese ist als solche nur im Fall der\nmännlichen Prostitution (§ 175 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und\nsonst bei Erregung Öffentlichen Ärgernisses strafbar (vgl.\nBGHSt 20, 203). Die (weibliche) Gewerbsunzucht ist an sich\nnicht unzulässig, sondern wird erst bei Ausübung in bestimmten Formen mit Strafe bedroht. Sinn und Zweck der\nhier in Rede stehenden Vorschrift geht dahin, zum Schutz\nder Jugend und des Öffentlichen Anstandes Auswüchse der\ngewohnheitsmäßigen Gewerbsunzucht einzudämmen und ihre\nAusübung deshalb von begrenzten Bereichen auszuschließen\n(BT-Drucks. IV/650 S. 388; Iackner, JZ 1960, 437, 438).\nDie Ausübung am unerlaubten Ort ist das entscheidende\nMerkmal, das erst die Strafbarkeit der gewohnheitsmäßigen\nGewerbsunzucht begründet. Auch hieraus kann gefolgert\nwerden, daß sich, wer ihr nachgeht, dabei bewußt sein\nmuß, daß er dies im verbotenen Bezirk tut (so bereits\nBayObIGSt 28, 19, 23; OLG Hamm NJW 1968, 1976 Nr. 16 zu\n§ 361 Nr. 6 StGB).\n\n- 13 -\n\n5. Nach allem kann der Senat der Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht folgen. Vielmehr tritt er im Ergebnis der Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M.\n(NJW 1966, 1526 Nr. 18) bei, die auch weitgehend im Schrifttum gebilligt wird (Kääb-Rösch, BaylLStVG 2. Aufl. Art. 36\nRn. 28; Maurach, Deutsches Strafrecht Bes. Teil 5. Aufl,\n\n8 50 V E; Lackner-Maassen, aa0 § 361 Anm. 6 f; Schönke-Schröder, aa0 § 361 Anm. 32; Schwarz-Dreher, StGB 30. Aufl.\n§ 361 Anm. 6 b).\n\nNach Stellung, Sinn und Zweck des § 361 Nr. 6 c StGB\nsowie seiner tatbestandlichen Entwicklung im Zusammenhang\nmit den Gedanken der Strafrechtsreform ist die Vorlegungsfrage demnach mit dem Entscheidungssatz zu beantworten.\nHübner Mösl Pikart\n\nPfeiffer Herr Bundesrichter\nZipfel ist erkrankt\nund kann deshalb\nnicht unterschreiben.\n\nHübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-18/1-str-361-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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