{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-06-10_1_StR_85_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-06-10","aktenzeichen":"1 StR 85/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die früheren Adoptiveltern gehören nach Aufhebung oder\nnach Feststellung der Nichtigkeit des Annahmevertrages\nnicht zu den zeugnisverweigerungsberechtigten Angehörigen\ndes Angeklagten.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStPO § 52 Abs. I Nr. 3\n\nDie früheren Adoptiveltern gehören nach Aufhebung oder\nnach Feststellung der Nichtigkeit des Annahmevertrages\nnicht zu den zeugnisverweigerungsberechtigten Angehörigen\ndes Angeklagten.\n\nBGH, Urt. v. 10. Juni 1969 - 1 StR 85/69 - LG Kempten\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 85/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Jens K EB aus Te, Lanı-\nkreis IC. geboren an ED 945 in KEEE, Kreis\n\nDO, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen menschengefährdender Brandstiftung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. Juni 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter Neifer\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE 2.: GE\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Kempten vom\n13. November 1968 wird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\nIhm wird die Untersuchungshaft in dieser\nSache seit dem 14. November 1968, soweit\nsie drei Monate übersteigt, auf die\n\nStrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer\nBrandstiftung und wegen Sachbeschädigung zur Gesamtstrafe\nvon drei Jahren und vier Monaten Zuchthaus verurteilt und\nhat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von\ndrei Jahren aberkannt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nformellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat kei-\n\nnen Erfolg.\n\nVerfahrensbeschwerden\n\n1. Entgegen der Ansicht der Revision ist § 52 Abs. 2\nStPO nicht verletzt. Die Strafkammer ist zutreffend davon\nausgegangen, daß den ehemaligen Adoptiveltern des Angeklagten - den Zeugen Josef und Christian KW - bei ihrer\nVernehmung in der Hauptverhandlung am 12. November 1968 kein\nZeugnisverweigerungsrecht zustand.\n\nMit dem am 7. Dezember 1967 verkündeten und den Parteilen am 9. Januar 1968 formlos mitgeteilten Urteil des\nLandgerichts Kempten (Bl. 139 der Akten 3/0 15/65) ist die\nNichtigkeit des am 9. März 1950 geschlossenen Annahmevertrages infolge Anfechtung wegen Irrtums festgestellt. Der\nAntrag des Angeklagten, ihm für die Berufungsinstanz das\nArmenrecht zu gewähren, ist mit Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 16. Februar 1968 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt worden. Die Strafkammer ist ohne Rechtsirrtum\ndavon ausgegangen, daß dieses Feststellungsurteil im Zeit-\n\npunkt der Hauptverhandlung rechtskräftig war (UA S. 3; vel-8 516 ZPO). Die Zeugen KW waren demnach bei ihrer Ver-\n\nnehmung nicht mehr die Adoptiveltern des Angeklagten, sodaß\nsie auch nicht gemäß § 52 Abs. 2 StPO belehrt werden mußten.\n\nZu Unrecht meint die Revision, daß für das Zeugnisverweigerungsrecht die Zeit der Tat, also der 21. Dezember 1967,\nentscheidend sei, in welcher der Annahmevertrag noch nicht\nrechtskräftig für nichtig erklärt war. Maßgebend ist vielmehr\neine Verbundenheit durch Annahme an Kindes Statt bei der\nVernehmung. Das Gesetz will auf den Konflikt Rücksicht nehmen,\nin den der Zeuge durch die Pflicht, vor Gericht die Wahrheit\nzu sagen, und durch die Neigung, seinen Adoptionspartner zu\nschonen, gerät. Ist aber das Band der Zusammengehörigkeit\ngelöst, so fällt die Ursache für den Konflikt fort (RG Recht\n1930 Nr. 479; RGSt 31, 142, 143; OGHSt 2, 173: Zur Aufhebung\ndes Verlöbnisses).\n\nVergeblich macht die Revision weiter geltend, das Zeugnisverweigerungsrecht müsse unter analoger Anwendung des\n8 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO auch dann anerkannt werden, wenn der\nAdoptionsvertrag aufgehoben wurde. Der Bundesgerichtshof hat\nbereits entschieden, daß der frühere Verlobte nicht zu den\nzeugnisverweigerungsberechtigten Angehörigen des Beschuldigten gehört, auch wenn das Verlöbnis durch Tod aufgelöst worden ist. Er hat ausgeführt, dies ergebe sich nicht nur aus\ndem Wortlaut des § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO, sondern auch aus\ndem Vergleich mit Nr. 2 und 3 dieser Bestimmung, wonach dem\nfrüheren Ehegatten und dem früheren Verschwägerten das Zeugnisverweigerungsrecht durch besondere Vorschrift (\"auch\nwenn die Ehe nicht mehr besteht\") gewährt werde (BGH Urteil\n\nvom 25. März 1954 - 3 StR 889/53 - bei Dallinger MDR 1954,\n336; ebenso OGHSt 2, 173; RGSt 31, 142). Diese für das\naufgelöste Verlöbnis entwickelten Grundsätze finden auch\n\nbei der Annahme an Kindes Statt Anwendung. Denn der Gesetzgeber hat trotz der in § 1755, § 1768 ff. BGB ausdrücklich\nvorgesehenen Möglichkeiten der Anfechtbarkeit und der Aufhebung des Annahmevertrages die Auflösung des Adoptionsverhältnisses bewußt nicht in die Ausnahmeregelung des § 52\nAbs. 1 Nr. 3 StPO einbezogen; vermutlich deshalb, weil nach\nBeseitigung des Adoptionsvertrages beachtliche Konfliktslagen\naus der früheren, nur fiktiven Verbindung regelmäßig nicht\nzu erwarten sind. Die früheren Adoptiveltern gehören somit\nnach Aufhebung oder nach Feststellung der Nichtigkeit (vgl.\nauch BGHSt 9, 37) des Annahmevertrages nicht zu den zeugnisverweigerungsberechtigten Angehörigen des Angeklagten.\n\n2. Auch der Umstand, daß die Zeugen RB una Sp\nschon vor ihrer Einvernahme im Gerichtssaal anwesend gewesen\nsein sollen, gefährdet nicht das Urteil. Denn § 58 Abs. 1\nStPO ist nur eine Ordnungsvorschrift. Es ist Sache des\nricehterlichen Ermessens, den Umstand, daß der Zeuge vor\nseiner Vernehmung der Hauptverhandlung (z.B. eigenmächtig)\nbeigewohnt hat, bei der Würdigung seiner Aussage zu berücksichtigen (BGH NJW 1962, 260 Nr. 17; BGH Urteil vom 27. November 1959 -— 4 StR 498/59 -; OGHSt 2, 19; RGSt 54, 297).\n\nSachbeschwerde\n\nAuf die Sachrüge hin hat der Senat das Urteil im vollen\nUmfang geprüft. Es läßt keinen sachlich-rechtlichen Mangel\nerkennen, der der Revision zum Erfolg verhelfen könnte.\n\n)\nON\n8\n\nKeine Bedenken bestehen insbesondere gegen die Annahme einer\nschweren Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB.\n\nSeibert Mösl Pikart\nPfeiffer Neifer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-06-10/1-str-85-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1768","ref_norm":"1768","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-06-10/1-str-85-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:01.071327+00:00"}}