{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-06-10_1_StR_218_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-06-10","aktenzeichen":"1 StR 218/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 218/69 BESCHLUSS\nAd.G.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dreher Hinz SB , ohne festen Wohnsitz, geboren\n\nam ME 1935 in SCHE zur Zeit in anderer Sache in\n\nStrafhaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall _\n\n“’L\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 10. Juni 1969 gemäß § 349 Abs. 2,\n3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des lLandgerichts Stuttgart vom\n29. Januar 1969 wird die Sache zur Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe\nund über die Kosten des Rechtsmittels an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n2. Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nGründe:\n\nDie abgeurteilte Tat (Tatzeit 26. Juli 1967) ist zwar vor\nden Verurteilungen durch das Schöffengericht Reutlingen vom\n5. März 1968 und das Schöffengericht Stuttgart vom 26. April\n1968 begangen worden, aus denen eine noch nicht verbüßte\nGesamtstrafe gebildet worden ist; da in diese Gesamtstrafe\naber auch eine Verurteilung durch das Schöffengericht Stuttgart vom 24. Juli 1967 einbezogen worden ist, kommt die Anwendung des § 79 StGB an sich nicht in Betracht, da dann, wenn\nschon früher eine Gesamtstrafe gebildet worden ist, das zeitliche Verhältnis der dort einbezogenen frühesten Verurteilung\nzu der jetzt abgeurteilten Tat maßgebend ist (BGHSt 9, 370,\n383; BGH GA 1956, 50; RGSt 18, 333).\n\nAl\n\nAnders wäre es nur dann, wenn das Schöffengericht Stuttgart schon die Gesamtstrafe vom 26. April 1968 rechtlich\nfehlerhaft gebildet hätte. Ob das der Fall ist, kann das\nRevisionsgericht nicht nachprüfen, da das angefochtene Urteil\ndie Tatzeiten der am 5. März 1968 und am 26. April 1968 abgeurteilten strafbaren Handlungen nicht angibt. Träfe dies zu,\nso könnte die Strafkamer trotz der Rechtskraft des Urteils\nvom 26. April 1968 nun die Strafen zur Bildung einer oder\nmehrerer Gesamtstrafen anders zusammenfassen (vgl. BGHSt 9,\n\n370, 384).\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ersehen lassen.\n\nSeibert Mösl Pikart\nPfeiffer Neifer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-06-10/1-str-218-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-06-10/1-str-218-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:01.056591+00:00"}}