{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-06-10_1_StR_193_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-06-10","aktenzeichen":"1 StR 193/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"nd\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 193/69 URTEIL\n40665\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Stapelfahrer Bruno Ww EEE zu:\nSC, zevoren =rı GE 936 in >EEREREED\n\n(Südfrankreich), zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Unzucht mit einem Kind\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. Juni 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nDr. Seibert\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Mösl\n\nPikart\n\nDr. Pfeiffer\n\nNeifer\n\nals beisitzende Richter,\n\nlandgerichtsrat Dr. EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 17. Februar 1969 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit der 1957 geborenen\nSchülerin Edeltraud H@EEEW zu einer Zuchthausstrafe von\n\nzwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision\nerhebt er die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel bleibt\nerfolglos.\n\n1. Die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf den\nfestgestellten Sachverhalt ist nicht zu beanstanden. Das\ngilt auch für die Annahme einer fortgesetzten Handlung.\nZwar enthält das Urteil keine Angaben über die Mindestzahl\nder festgestellten Einzelakte. Darauf konnte aber verzichtet\nwerden, weil das Landgericht den Zeitraum, innerhalb dessen\ndie Unzuchtstaten begangen wurden, ausreichend festgelegt\nhat (\"in der Zeit von 1966 bis Ende Oktober 1967\"- UA S. 5),\nsodaß keine Zweifel über die Rechtskraftwirkung des Urteils\nmöglich sind, und weil ferner nach Sachlage auszuschließen\nist, daß eine genauere Feststellung der - nach ihrer Schwere\nklar bezeichneten und abgestuften - Einzelvorgänge das Strafmaß zugunsten des Angeklagten hätte beeinflussen können (vgl.\nBGH Urteil vom 23. Juli 1968 - 1 StR 210/68).\n\n2. Auch die Strafzumessungserwägungen halten der\nrechtlichen Nachprüfung stand. Wenn das Urteil hierbei zu\nlasten des Angeklagten anführt, er habe versucht, das betroffene Kind, das er eingeschüchtert hatte und das sich\nvor ihm fürchtete, durch massiven Zuruf in der Hauptverhandlung zum Schweigen zu bringen (UA S. 12), so ist daraus\nkeine Mißachtung des Grundsatzes zu entnehmen, daß das\nProzeßverhalten des Angeklagten nicht um seiner selbst willen\nals Strafzumessungsgrund berücksichtigt werden darf (vgl.\nBGHSt 1, 103, 105; BGH NJW 1955, 1158). Das Recht der Verteidigung und die besondere Zwangslage, in der sich der\nAngeklagte befindet, verbieten es allerdings regelmäßig,\nihm einen zusätzlichen Vorwurf daraus zu machen, daß er sich\n\nbemüht, einen ihn belastenden Zeugen als unglaubwürdig hinzustellen. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn der\nAngeklagte sich in einer für die Verteidigung nicht erforderlichen Weise gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen\nwendet (BGH Urteil vom 9. Februar 1960 - 1 StR 689/59 im\nAnschluß an BGHSt 5, 124, 132; BGH Urteil vom 8. Juli 1955\n\n- 1 StR 195/55). In solchen Fällen kann eine rechtsfeindliche\nEinstellung des Angeklagten zutage treten, die den Tatrichter\nzur Strafschärfung berechtigt (vgl. OGHSt 2, 331, 333; BGH\nbei Dallinger MDR 1966, 894 - zu § 267 Abs. 3 StPO). Erst\nrecht durfte die Jugendkammer dann aber hier zu Ungunsten\n\ndes Angeklagten berücksichtigen, daß er es in prozeßordnungswidriger Weise unternommen hat, die Zeugenvernehmung des\nKindes durch grobe Einschüchterungsversuche zu stören und\ndamit zugleich das Ergebnis der Einvernahme in unzulässiger\nWeise zu beeinflussen.\n\nNach alledem ist die Revision des Angeklagten zu ver-\n\nwerfen.\n\nSeibert Mösl Pikart\nPfeiffer Neifer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-06-10/1-str-193-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-06-10/1-str-193-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:01.038236+00:00"}}