{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-05-20_1_StR_172_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-05-20","aktenzeichen":"1 StR 172/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 172/69 URTEIL\n\n20.53.69\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden berufslosen Andrej T EEE ‚„ ohne festen\nWohnsitz, geboren am ED 1931 in Ku (SR),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. Mai 1969,an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Heidelberg vom 11. Dezember 1968\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht Mannheim zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nNach dem ersten Revisionsurteil vom 6. August 1968\n(1 StR 8/68) ist der Schuldspruch des Landgerichts Heidelberg\nvom 22. September 1967 rechtskräftig geworden; der Angeklagte\n\nist demnach schuldig des schweren Diebstahls im Rückfall\nin zwei Fällen, eines versuchten schweren Diebstahls im\nRückfall in Tateinheit mit einem einfachen Diebstahl sowie\n\neines Betrugs.\n\nDas Landgericht hat ihn deshalb in der neuen Verhandlung - soweit er des Diebstahls schuldig ist, als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher - zur Gesamtstrafe von fünf\nJahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und hat die\nSicherungsverwahrung angeoränet.\n\nDie Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung dieses\nUrteils.\n\n1. Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig,\nweil die Revision keine Beweismittel anführt, deren sich die\nStrafkammer noch hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168).\n\n2. Dagegen hat die Sachrüge Erfolg.\n\nDer Tatrichter hat gwar diesmal, gemäß dem Revisionsurteil,die der Strafschärfung nach § 20 a StGB zugrunde gelegten früheren Straftaten ausführlich geschildert und den\näußeren Anlaß und die inneren Beweggründe dazu dargelegt,\nohne daß allerdings neue Beweismittel verwertet wurden. Daß\ndiese Taten symptomatisch gewesen wären, daß sich also in\nihnen die Eigenart des Angeklagten als eines Gewohnheitsverbrechers ausgeprägt hätte (BGHSt 21, 263, 265), ist aber\njedenfalls für die im Februar 19553 begangene Tat im Reichelsdorfer Keller nicht ausreichend belegt. Die Tat war das\nerste Eigentumsdelikt des damals 21-jährigen Angeklagten,\nder in der demoralisierenden Umgebung des Valka-Lagers lebte,\ndem Einfluß eines um neun Jahre älteren Landsmanıs erlag und\n\n7\n\nvon dem Wunsch geleitet war, sich eine neue Existenz außerhalb des Lagers aufzubauen, in dem er für eine halbtägige\nkörperliche Arbeit nur 1,80 DM verdienen konnte (UA 13).\n\nBei dieser Sachlage ließ sich allenfalls aus den späteren\nTaten rückschauend folgern, daß der Angeklagte infolge\nWillensschwäche leicht beeinflüßbar ist. Doch ist dem Urteil\nnicht einwandfrei zu entnehmen, daß bereits diese erste, der\nWertung nach § 20 a Abs. 1 StGB zugrunde gelegte Tat auf einem\nschon damals bestehenden verbrecherischen Hang beruhte.\n\nAuch die Würdigung der jetzt zu beurteilenden Taten gibt\nzu Bedenken Anlaß. Der Angeklagte hatte wegen eines Aufenthaltsverbots Arbeit und Wohnung verloren und befand sich deshalb, wie das Landgericht hervorhebt, in einer \"relativ\nschwierigen Situation\" (UA 18). Die Strafkammer meint zwar,\ner hätte sich rechtzeitig um eine andere Arbeitsstelle bemühen\nkönnen, setzt sich aber nicht genügend mit der Möglichkeit\nauseinander, solche Bemühungen könnten dadurch erschwert worden\nsein, daß der Angeklagte - wie schon in München und Frankfürt -\nauch an anderen Orten mit einem Aufenthaltsverbot rechnen mußte.\nDie Bemerkung, der Angeklagte sei auf Grund seiner Willensschwäche nicht in der Lage gewesen, \"die gegebene Situation\nzu meistern\", reicht unter diesen Umständen nicht aus, die\nTaten als Symptomtaten zu kennzeichnen, zumal die schwierige\nLage nicht durch unmittelbares Verschulden des Angeklagten,\nsondern durch die Maßnahmen von Verwaltungsbehörden herbeigeführt wurde.\n\nDemnach kann die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher keinen Bestand haben. Da das angefochtene\nUrteil nur noch den Strafausspruch betrifft, ist es insgesamt\n\naufzuheben. Die Zurückverweisung an ein anderes Landgericht\nberuht auf § 354 Abs. 2 StPO.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes.\nanwalts.\n\nSeibert Loesdau Mösl\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-20/1-str-172-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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