{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-05-20_1_StR_133_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-05-20","aktenzeichen":"1 StR 133/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 133/69 URTEIL\na0 5.064\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Theodor S (HEHE\naus AB. ‘ort geboren ar ED ' 337, zur Zeit\n\nin anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i. R.\n\n83\n\nDJ\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. Mai 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n8ür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Augsburg vom 13. Februar 1969 wird\nverworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die\nVerletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.\n\nl. Rechtlich zutreffend hat die Strafkammer vollendeten\nDiebstahl angenommen. Der Angeklagte und seine Tatgenossen\nhatten mit der Entfernung der Kabeltrommeln aus dem umzäunten\nGrundstück die Sachherrschaft derart erlangt, daß sie ohne\nHinderung durch den früheren Gewahrsamsinhaber ausgeübt werden\nkonnte (vgl. das vom Landgericht angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. September 1954 - 5 StR 313/54 - bei\nDallinger MDR 1955, 145 zu § 249 StGB)sowie das Urteil vom\n8. März 1956 - 3 StR 15/56). Die Strafkammer ist ersichtlich\ndavon ausgegangen, daß es für die rechtliche Vollendung des\nDiebstahls keine Rolle spiel, in welcher Entfernung vom Zaun\ndie Trommeln lagen und ob etwa dieser Ort sich ebenfalls auf\neinem Grundstück der Lech-Elektrizitätswerke befand; ebenso\nhat sie es als unerheblich angesehen, daß es zu der beabsichtigten Zerkleinerung der Kabel und zum Abtransport nicht\nmehr kam. Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden;\nder erkennende Senat hat sie bereits in der Parallelsache\ngegen Eugen Sp sebilligt (Urteil des Landgerichts\nAugsburg vom 20. April 1967 - 4 Kls 3/67 -, Beschluß des\nSenats vom 25. Juli 1967 - 1 StR 299/67).\n\n2. Auch die Beanstandungen des Strafausspruchs gehen\nfehl. Der Erörterung bedarf hier nur die Urteilswendung, dem\nAngeklagten sei zugute zu halten, \"daß er ... bei der Planung\nund Ausführung durch den bei der Hochzeitsfeier genossenen\nAlkohol enthemmt gewesen sein mag, allerdings nicht im Sinn\neiner erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nach\n§ 51 Abs. 2 StGB.\" Entgegen der Meinung der Revision stellt\ndas Landgericht an anderer Stelle fest, daß er sich an der\nPlanung beteiligt hat (\"Die Drei besprachen nun den Plan in\nallen Einzelheiten...\", UA S. 2). Allerdings teilt des Urteil\nnicht mit, wieviel Alkohol der Angeklagte genossen hat und\nin welcher Verfassung er sich befand. Jedoch ist dem Zusammenhang der Gründe noch die Feststellung zu entnehmen, der körper”\n\n>«&\n\nPA\n\n-4-\n\nliche und geistige Zustand des Beschwerdeführers sei so normal\ngewesen, daß er sich an der Absprache des nicht einfachen Vorhabens und an dessen körperlich anstrengender Ausführung zu beteiligen vermochte, Wäre er erheblich betrunken gewesen, So hätten\nihn die Mittäter sicherlich nicht zur Mitwirkung herangezogen,\n\nwie der Tatrichter offenbar erwogen hat. Für eine alkoholbedingte\nAbweichung von der Norm, die eine erhebliche Verminderung oder\n\ngar Ausschließung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hätte\nmit sich bringen können, hat sich ersichtlich in der Hauptverhandlung nichts ergeben. Wenn das Landgericht bei dieser Sachlage, der\nLebenserfahrung entsprechend, ohne Erörterung der Trinkmenge eine\ngewisse Enthemmung zugunsten des Angeklagten annahm, so liegt darin\nkein Rechtsfehler zu seinem Nachteil.\n\nWas die Revision sonst zum Strafausspruch vorträgt, richtet\nsich gegen Erwägungen, die dem Ermessen des Tatrichters unterliegen. Ein Rechtsfehler ist darin nicht zu finden.\n\nSeibert Loesdau Mösl\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-20/1-str-133-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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