{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-05-13_1_StR_58_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-05-13","aktenzeichen":"1 StR 58/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 58/69 URTEIL\n133.69\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Vincenzo ID :u: Yu\ngeboren am EEE 1925 ir cum, Bez. TEE\n\nItalien, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 13. Mai 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EB in ser Verhandlung,\nLandgerichtsrat GW »ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof iii\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Mannheim vom\n14. Oktober 1968 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem\n15. Oktober 1968, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nTr\n\n-3-\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit Abhängigen in Tateinheit mit Blutschande und Notzucht\nin sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und\nsechs Monaten Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt vergeblich. Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\n1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer vor allem geltend, daß die mit der Sache\nbefaßte Strafkammer I b ihre Zuständigkeit zu Unrecht\nangenommen habe. Er meint, nach dem gegen ihn erhobenen\nSchuldvorwurf,sich an seinen jugendlichen Töchtern Tina\nund Caterina vergangen zu haben, sei die Jugenäschutzkammer des Landgerichts für die Entscheidung zuständig\ngewesen; danach liege ein Verstoß gegen § 26 GVG sowie\ngegen die Bestimmungen der §§ 209 Abs. 2, 338 Nr. 1 und 4\nStPO vor. Hiermit dringt die Revision nicht durch. Richtig\nist zwar, daß es sich um eine Jugendschutzsache handelte -\ndie betroffenen Mädchen waren im Zeitpunkt der Taten jeweils noch nicht 18 Jahre alt (GVG § 26; JGG § 1 Abs. 2) -\nund daß nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Mannheim im Geschäftsjahr 1968 für Jugendschutzsachen die Zuständigkeit der Strafkammer IV begründet\ngewesen wäre. Daran vermag weder die Vorschrift des § 26\nGVG, wonach für Jugendschutzsachen neben den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten \"auch\" die Jugendgerichte zuständig sind, etwas zu ändern noch der\nUmstand, daß die Staatsanwaltschaft Anklage beim \"Landgericht Mannheim - Strafkammer\" erhoben hatte (vgl.\n§ 209 Abs. 2 StPO; BVerfGE 18, 428). Die Revision hat\n\ntr\n\naber nicht geltend gemacht, geschweige denn dargetan, daß\ndie Strafkammer I b ihre Zuständigkeit willkürlich bejaht\nhabe. Vielmehr geht aus der dienstlichen Erklärung des\nStrafkammervorsitzenden vom 19. März 1969 hervor, daß die\nim Geschäftsverteilungsplan festgelegte Sonderzuständigkeit der Strafkammer IV rechtsirrtümlich verkannt oder\neinfach übersehen worden ist. Ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz, daß niemand seinem gesetz-\n\nlichen Richter entzogen werden darf (Art. 101 Abs. 1\n\nSatz 2 GG; § 16 Satz 2 GVG), kommt daher nicht in Betracht\n(BVerfGE 9, 223, 230; 18, 423, 428; 19, 38, 43). Anderseits liegt aber auch kein Fall der unvorschriftsmäßigen\nBesetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO) oder der sachlichen Unzuständigkeit (§ 338 Nr. 4 StPO) vor. Allein\ndarauf, daß das Urteil von einer nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Aburteilung nicht berufenen Strafkammer erlassen worden sei, kann die Revision auch unter diesen\nGesichtspunkten nicht gegründet werden (BGHSt 11, 106,\n109). Das gilt auch im Verhältnis zu der durch Geschäftsverteilung eingerichteten Jugendschutzkammer, bei der es\nsich um eine gewöhnliche, wenn auch mit besonderen Aufgaben (d.h. dem Schutz der Jugend) betraute Strafkammer\nhandelt (vgl. Schwarz/Kleinknecht StPO 28. Aufl. § 74 b\nGVG Anm. 2).\n\nEine weitere Rüge richtet sich gegen die Nichtvereidigung der Ehefrau des Angeklagten. Auch dieser Einwand ist unbegründet. Frau TG blieb ausweislich\nder Sitzungsniederschrift gemäß § 61 Nr. 2 StPO als Angehörige unbeeidigt. Diese Ermessensentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDasselbe gilt im Ergebnis für die - von der Revision\n\nin\n\nebenfalls gerügte - Nichtvereidigung der Töchter des Angeklagten. Sie durften gemäß § 61 Nr. 2 StPO auch dann\nals Verletzte unbeeidigt bleiben, wenn - wie hier - Anträge auf Vereidigung gestellt waren (vgl. BGHSt 1, 175,\n176; 3, 230, 231).\n\nUnbegrünrdet ist auch die Rüge, das Landgericht habe\nseine Aufiklärungspflicht dadurch verletzt, daß es kein\nSachverständigengutachten über die Glaubwürdigkeit der\nZeugin Tina Tg erhoben habe. Tina war im Zeitpunkt\nder Hauptverhandlung 20 Jahre alt. Besondere Bedenken\ngegen ibre Glaubwürdigkeit hatten sich nicht ergeben. An-\n\nträge auf Zuziehung eines Gutachters waren nicht gestellt\nworden. Bei dieser Sachlage war die Strafkammer nicht dazu gedrängt, von Amts wegen einen Sachverständigen zu\nhören.\n\nAuf der ferner gerügten fehlenden Angabe des Protokollführers kann das Urteil selbstverständlich nicht beruben.\n\nWas die Revision im übrigen noch im Rahmen ihrer\nverfahrensrechtlichen Beanstandungen vorträgt, richtet\nsich in Wirklichkeit nur in unzulässiger Weise gegen die\nBeweiswürdigung. Die Feststellung, daß die Zeuginnen Tina\nund Caterina TE ;1eichzeitig mit dem Widerruf ihrer\nAussagen im Ermittlungsverfahren dem Staatsanwalt erklärt\nhaben, ihre Aussagen seien sachlich richtig und sie wollten jetzt nur ihrem Vater helfen (UA S. 11), konnte auch\nobne Vernehmung des mit der Sache befaßten Staatsanwalts\nKB zetroffen werden (vgl. H.A. Bl. 188).\n\n2. Die Sashrüge vermag ebenfalls keine Rechtsfehler\n\nur\n\naufzudecken. Die Feststellungen sind frei von Widersprüchen und denkgesetzlichen Verstößen; ihre Würdigung\nentspricht dem Gesetz. Auch die Strafzumessungserwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nNach alledem muß die Revision verworfen werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSeibert Loesdau Mösl\n\nFPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-13/1-str-58-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74b","ref_norm":"74b","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-13/1-str-58-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:00.347551+00:00"}}