{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-05-13_1_StR_131_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-05-13","aktenzeichen":"1 StR 131/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 131/69 URTEIL\n435.69\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinentechniker Karı R EEE, zeboren an\nEEE 95° ir ro, zuictzt wohnhaft\ngewesen in TED, zu: zeit in anderer Sache in\n\nHaft,\n\nwegen Betruges i.R.\n\nu\n\nNY\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-\n\nzung vom 13. Mai 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nDr. Seibert\n\nals Vorsitzender,\nLoesdau\n\nDr. Mösıl\n\nPikart\n\nDr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr. EEE in ier Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat WW vei üer Verkündung\n\nRechtsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nDr. EEE :.: GENE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter (8\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 1968\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nwird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nIhm wird die etwaige in dieser Sache erlittene\nUntersuchungshaft seit dem 23. Januar 1969 auf\n\ndie Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n..\n\nmd\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetruges in\nfünf Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet; außerdem hat es ihm unter Einziehung des Führerscheins die Fahrerlaubnis entzogen und eine dauernde\nSperre (§ 42 n StGB) verhängt. Seine Revision rügt die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie bleibt\nohne Erfolge.\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Die Revision behauptet, der Pflichtverteidiger\ndes Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. FW; sei 82 Jahre\nalt, er habe ihn nie im Gefängnis besucht und deshalb keine Informationen erhalten können; sie trägt vor, der Antrag des Beschwerdeführers, ihm einen anderen Verteidiger\nzu bestellen, sei abgelehnt worden. Die etwa hieraus zu\nentnehmende Rüge einer Verletzung des § 142 StPO ist unzulässig, weil sie entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht\ndie Tatsachen angibt, die den Verfahrensverstoß, d. h.\neinen etwaigen Ermessensfehler des Vorsitzenden begründen\n| könnten. Es wird nicht mitgeteilt, wie es zur Bestellung\nDr. KB: zekommen ist; es fehlen vor allem Angaben über\nZeitpunkt und Begründung sowohl des Antrags des Angeklagten, als auch der ablehnenden Verfügung des Vorsitzenden.\n\n2. Die Revision kann nicht darauf gestützt werden,\ndaß eine Voruntersuchung nicht angeordnet (BGHSt 4, 208,\n210) oder daß ein Schlußgehör nicht gewährt worden ist\n(BGH NIW 1967, 1869 Nr. 17).\n\n3. Ein Verstoß gegen § 154 d StPO kann schon deshalb nicht gerügt werden, weil dem Angeklagten Verbrechen\n\nzur Last gelegt wurden.\n\n4. Der medizinische Sachverständige Dr. Henck,\nein Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, hat - nach\nAufnahme eines Hirnstrombildes - eine hirnorganische\nSchädigung ausgeschlossen (Bl. 94 Bd. I SA, UAS. 21).\nDie Aufklärungspflicht zwang deshalb das Landgericht\nnicht dazu, einen weiteren Sachverständigen heranzuzie-\n\nhen.\n\n5. Was die Revision sonst als Verfahrensrügen vorträgt, ist im wesentlichen unzulässig. Sie versucht, die\nrechtlich fehlerfreie Beweiswürdigung der Strafkammer\ndurch ihre eigene zu ersetzen. Im übrigen ist ihr Vorbringen in diesem Zusammenhang offensichtlich unbegründet.\n\nII. Auch die Sachbeschwerde hat keinen Erfolg.\n\nDas Landgericht hat zwar zugunsten des Beschwerdeführers angenommen, daß er ein Bankguthaben in der Schweiz\nhabe und daß ihm das Eigentum an einem - auf den Namen\neines Strohmanns eingetragenen - Grundstück zustehe (UA\nS. 15, 20). Die Strafkammer stellt jedoch fest, daß der\nAngeklagte auch nach seinem eigenen Vorbringen seine Mittel nicht rechtzeitig hätte flüssig machen können; vor\nallem aber ist dem Urteil die Überzeugung des Tatrichters\nzu entnehmen, daß er diese - den Geschädigten nicht zugänglichen - Mittel gar nicht zur Begleichung seiner Schulden habe einsetzen wollen (UA S. 20). Jedenfalls diese\nFeststellung rechtfertigt die Annahme des Betruges.,\n\nAuch im übrigen ist der Schuldspruch rechtlich nicht\nzu beanstanden. Der Strafausspruch weist keinen Rechtsfehler auf.\n\nDie Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSeibert Loesdau Mösl\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-13/1-str-131-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154d","ref_norm":"154d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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