{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-05-13_1_StR_121_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-05-13","aktenzeichen":"1 StR 121/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 121/69 URTEIL\n135.69\nin der Strafsache\ngegen\nden Bautechniker Andre G „ ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE ' 925 in Bw, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls im Rückfall\n\nLrY\nTı\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Mai 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in ser Verhandlung,\nLandgerichtsrat ED >ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EWD:.:\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 1968\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 15. Dezember 1968, soweit sie drei Monate übersteigt,\n\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines\nDiebstahls im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und hat die\nSicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten wendet sich mit der Sachrüge gegen die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher.\n\nI. 1. Zu Unrecht meint die Revision, die Strafkammer habe § 20 a StGB fehlerhaft angewendet, weil sie lediglich feststelle, die Begehung neuer Taten unter erheblicher Störung des Rechtsfriedens sei \"wahrscheinlich\".\nZwar muß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nfür die Anwendung des § 20 a StGB die Wiederholungsgefahr\nin solchem Maß bestehen, daß sie mit hoher Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden kann (BGHSt 1, 94; BGH GA 1965,\n28). Das hat die Strafkammer aber nicht verkannt; denn sie\nhat im Anschluß an die von der Revision beanstandete Stelle weiter ausgeführt: \"Wie hoch die Rückfallgefahr ist,\nzeigt sich daran, daß der Angeklagte sich auch durch den\ndrohenden Widerruf der bedingten Entlassung aus der\" - in\neinem früheren Strafverfahren verhängten - \"Sicherungsverwahrung nicht von der vorliegenden Tat abhalten ließ\"\n\n(UA 13). Auch der Hinweis, daß schon zweimal jahrelange\nZuchthausstrafen den Angeklagten nicht davon abschrecken\nkonnten, wenige Tage nach der Entlassung erneut Straftaten gegen das Eigentum zu begehen, zeigt, daß der Tatrichter rechtlich einwandfrei von der hohen Wahrscheinlichkeit\nkünftiger Straftaten ausgegangen ist.\n\n2. Vergebens weist die Revision ferner darauf hin,\ndaß der Angeklagte eine Augenblickstat begangen habe, die\nnicht zur Anwendung des § 20 a StGB führen dürfe. Der Bundesgerichtshof hat zwar schon ausgesprochen, daß eine Ge-\n\nTy\n\nlegenheitstat eines Gewohnheitsverbrechers in der Regel\nkeine Grundlage für die Strafschärfung nach § 20 a StGB\nbildet (BGH Urteil vom 27. Oktober 1967 - 4 StR 278/67);\ndas betraf aber eine inhaltlich von dem verbrecherischen\nHang verschiedene Straftat (Notzucht eines Gewohnheitsdiebes). Hier hat jedoch der Angeklagte nach den Feststellungen seinem inneren, auf Grund von Übung seit mehr\nals zehn Jahren voll ausgeprägten Hang zum Diebstahl nachgegeben. Kann aber ein Täter aus Willensschwäche oder aus\ninnerer Haltlosigkeit dem Anreiz zum Verbrechen nicht widerstehen und fällt er aus diesem Grunde jeder neuen Versuchung zum Opfer, so schließt auch die Ausnutzung einer\nGelegenheit die Aburteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht aus, wenn die Tat seinem Hang entspringt\n(RGSt 72, 295, 296; 73, 44, 46) und wenn sie den Rechtsfrieden erheblich stört (BGHSt 21, 330, 331). Diese Rechtslage dürfte sich auch nach der vorgesehenen Reform des\nStrafrechts nicht wesentlich ändern. Daß es sich beim Angeklagten so verhält, hat die Strafkammer eingehend und\nohne Rechtsfehler begründet.\n\nII. Auch die Darlegungen zur Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 42 e StGB) sind frei von Rechtsirrtun.\nUnbegründet ist die Auffassung der Revision, das Landgericht habe verkannt, daß nur ein Diebstahlsfall abzuurteilen war, weil es von den \"vorliegend abgeurteilten Fällen\"\nspreche; in Wirklichkeit führt die Strafkammer die \"in\nRottweil, Mainz und vorliegend abgeurteilten Fälle\" an\n(UA 14) und bezieht sich damit auf mehrere Urteile. Nicht\nzu beanstanden ist auch, daß die künftige Gefährlichkeit\ndes Angeklagten neben anderen Erwägungen damit begründet\nworden ist, er habe die Eigenheit, \"sich jeweils alsbald\nnach der Entlassung mit einem Sortiment von Werkzeugen auszurüsten, die zumindest auch zum Einbrechen benutzt wer-\n\n—\n\n+4\n\nden können\" (UA 14). Die dagegen gerichteten Angriffe\nder Revision sind schon deshalb gegenstandslos, weil\nzumindest in den in Rottweil und Mainz abgeurteilten\nFällen (Vorstrafen Nr. 13 und 14, UA 6/7) das mitgeführte Werkzeug tatsächlich zum Einbrechen benutzt wurde.\n\nIII. Nach allem ist die Revision des Angeklagten\nals unbegründet zu verwerfen. Die Entscheidung entspricht\ndem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSeibert Loesdau Mösl\n\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-13/1-str-121-69","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-13/1-str-121-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:00.310432+00:00"}}