{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-05-06_1_StR_92_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-05-06","aktenzeichen":"1 StR 92/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 92/69 URTEIL\n0.5.69\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner Günther FT ww :=:: DEE, zebvoren\nam EEE 19:1 ir 1\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\n46\n\n‚HH\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Mai 1969, an der teilgenommen haben?\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 30. August 1968\nmit den Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Amtsgericht (Schöffengericht) Saarlouis zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen zweier Verbrechen der Unzucht mit Kindern (§ 8§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 74 StGB)\nunter Zubilligung mildernder Umstände (§ 176 Abs. 2 StGB) zu\neiner Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der Verletzung\nformellen und sachlichen Rechts gerügt wird, hat im Ergebnis Erfolg.\n\n1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet\nder Beschwerdeführer, daß entgegen § 79 StPO eine Entscheidung über die Vereidigung des Sachverständigen niaht ergangen sei. Diese Rüge ist unbegründet, Da die Nichtvereidigung des Sachverständigen die gesetzliche Regel ist\n(§ 79 Abs. 1 StPO), bedarf es keines ausdrücklichen oder\nstillschweigenden Beschlusses, wenn das Gericht nach dieser\nRegel verfährt (BGHSt 21, 227 in einer Saarbrücker Sache).\n\n2. Den sachlich-rechtlichen Angriffen der Revision\nhält das Urteil jedoch nicht stand.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte sich zunächst einem achtjährigen und sodann einem zehnjährigen\nMädchen mit entblößtem Geschlechtsteil gezeigt,und zwar\nderart, daß die Kinder sein Glied nicht nur flüchtig oder\narglos, sondern \"geflissentlich\" betrachteten (UA S. 3).\nDem Urteilszusammenhang ist auch zu entnehmen, daß der Angeklagte in beiden Fällen das Zusehen veranlaßt hat (UA\n5. 2, 3). Der äußere Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB\nin der Schuldform des Verleitens zur Verübung einer unzüchtigen Handlung ist daher - wenn auch im zweiten Fall (Hausflur Leipziger Ring 9) äußerst knapp - dargetan (vgl. BGHSt\n1, 168, 171; 15, 118, 122). Jedoch fehlt es insgesamt an\nausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite. Der Unzuchtsvorsatz muß in Fällen der vorliegenden Art die Vorstellung und den Willen des Täters einschließen, in wollüstiger Absicht das Kind zu geflissentlichen Betrachten\nseines Geschlechtsteils und damit zu einer eigenen schanverletzenden Handlungsweise zu veranlassen; das Bewußtsein,\n\ndaß das entblößte Glied gesehen werden kann, reicht für\n\ndie Annahme vorsätzlichen Verleitens nicht aus (BGH IM\n\nStGB § 176 Abs. 1 Nr. 3 - Nr. 2). Daher kann auch ein Täter, der seine Befriedigung schon in der Entblößung als\nsolchen findet oder darin, daß ein Kind den unbedeckten Geschlechtsteil unaufmerksam oder arglos betrachtet, nicht\nwegen Unzucht mit Kindern, sondern nur wegen Vergehens gegen die 88 183, 1§ 5 StGB bestraft werden (BGH IM SteB §§ 176\nAbs. 1 Nr. 3 - Nr. 7). Die Möglichkeit derart beschränkter\nBegehrensvorstellungen wird durch die bloße Darlegung, der\nAngeklagte habe die achtjährige Roberta FB \"veranlast,\nseinen Geschlechtsteil zu betrachten\" (UA S. 3), nicht mit\ngenügender Sicherheit ausgeräumt; dasselbe gilt für die Begründung, er habe damit, daß er der am Hauseingang langsam\nvorbeifahrenden Margarethe PD Gelegenheit gegeben habe,\nwährenddessen auf sein entblößtes Glied zu schauen, \"die\nsexuelle Neugier des Kindes erregt\" (UA S. 3). Vielmehr ergeben sich aus den Feststellungen zum Tatgeschehen, die in\nzeitlicher, räumlicher und optischer Hinsicht kein klares Bild\nvermitteln, in dieser Richtung gerade erhebliche Zweifel.\n\nAuf die Revision muß daher die Vorentscheidung mit den\nFeststellungen aufgehoben werden.\n\nDas Urteil entspricht dem Antrag des Generalbundesan-\n\nwalts.\n\nDie Zurückverweisung beruht auf § 354 Abs. 3 StPO.\nZur Verweisung an das Jugendschöffengericht bestand kein\nAnlaß.\n\nSeibert Loesdau Mösl\nPikart zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-06/1-str-92-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-06/1-str-92-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:00.017858+00:00"}}