{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-05-06_1_StR_63_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-05-06","aktenzeichen":"1 StR 63/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 63/69 URTEIL\n05.69\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Xaver PD aus SCHE Ixrs:. Re\ndort geboren am (ED ' 325,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat\n\ndes Bundesgerichtshofs hat in der Sit-\n\nzung vom 6. Mai 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nDr. Seibert\n\nals Vorsitzender,\nLoesdau\n\nDr. Mösl\n\nPikart\n\nzipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. WW in üder Verhandlung,\n\nBundesanwalt\n\nDr. EEE >ei üer Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. gm. GERNE ‚\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil\n\ndes Schwurgerichts bei dem Landge-\n\nricht Deggendorf vom 12. November 1968 im\n\nStrafausspruch mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben. Insoweit wird die\n\nSache zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an das Schwurgericht beim Landgericht\n\nLandshut zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nHN\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den bisher unbescholtenen\nAngeklagten wegen versuchten Totschlags zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und hat ihm\ndie bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat zum Strafausspruch\nErfolg.\n\nI. Die Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch sind unbegründet.\n\n1. Die Revision meint, das Schwurgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) dadurch verletzt, daß es dem Antrag auf Vernehmung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigen nicht gefolgt ist. Diesen\nAntrag hat das Schwurgericht ohne Rechtsfehler durch Beschluß abgelehnt; an die in dem Ablehnungsbeschluß ausgesprochene Wahrunterstellung hat es sich gehalten. Liegt\nsonach ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3, 4 StPO nicht vor,\nso sind auch keine Umstände zutage getreten, die das Gericht dazu gedrängt hätten, gemäß § 244 Abs. 2 StPO die\nVernehmung des Sachverständigen anzuordnen.\n\n2. Die Voraussetzungen der Notwehr hat das Schwurgericht ohne Rechtsfehler verneint, auch wenn es dabei\ndie einem Gastwirt zur Wahrung seines Hausrechts zustehenden Befugnisse recht weit ausgedehnt hat. Nach den Feststellungen hat der Nebenkläger - der verletzte Gastwirt,\nin dessen Wirtschaft sich der Vorfall abspielte -, nachdem der Angeklagte im Verlauf eines Wortwechsels sein Messer gezogen hatte, den Angeklagten mit einem vorgehaltenen\nStuhl aus dem Lokal hinauszudrängen versucht. Daß darin\n\nkein rechtswidriger Angriff auf den Angeklagten gesehen\nwird, kann rechtlich nicht beanstandet werden. Die Feststellung, daß in dem darauf folgenden Handgemenge der Angeklagte \"wutentbrannt und voller Rauflust\" das feststehende Messer mit aller Kraft gegen den Nebenkläger geführt hat, greift die Revision vergeblich an; daß das Urteil - im Ausdruck ungebräuchlich - vom \"Schlagen\" mit\ndem Messer spricht, ist angesichts der im einzelnen festgestellten sechs schweren Verletzungen ohne Belang.\n\nII. Dagegen sind die Darlegungen zum Strafausspruch\nnicht bedenkenfrei.\n\n1. Das Schwurgericht hat dem Angeklagten mildernde\nUmstände (§ 213 StGB) versagt mit der Begründung, daß sich\ndiese weder aus der Tat noch aus der Persönlichkeit des Angeklagten ergeben; es hat sodann weiter ausgeführt:\n\n\"Auf jeden Fall verdient die festgestellte Tat\n\neine Zuchthausstrafe. Nur so können die leider\n\nhier immer wieder vorkommenden ... Wirtshaus-\n\nstechereien wenigstens einigermaßen eingedämmt\n\nwerden. !\"\nDiese Erwägungen schließen nicht aus, daß das Schwurgericht\ndie Anwendbarkeit des § 213 StGB (\"andere mildernde Unstände\") von dem angestrebten Ergebnis her allein unter\ndem Gesichtspunkt der Abschreckung geprüft hat. Der anerkannte Strafzumessungsgrund der Abschreckung darf aber niemals dazu führen, daß die noch schuldangemessene, gerechte Strafe, die nach dem Grad der persönlichen Schuld des\nTäters zu bemessen ist, überschritten wird (BGHSt 20, 264,\n\n267).\n\nwäre der Abschreckungszweck nicht in dieser Weise\nüberbewertet worden, so könnte nicht ausgeschlossen werden,\n\nAn\n\ndaß das Schwurgericht von seinem tatrichterlichen Ermessen einen anderen Gebrauch gemacht hätte. Nach den Feststellungen, die das Schwurgericht im Rahmen der Strafzumessung zwar nicht übersehen, aber von seinem unrichtigen Ausgangspunkt aus gewürdigt hat, ist der Nebenkläger\nunvernünftig vorgegangen, während ein besonnener Wirt\n\nden Vorfall \"wahrscheinlich hätte verhindern können\" (UA\n23); der Nebenkläger ist \"leicht erregbar\" (UA 13) und\n\"beim Umgang mit Menschen in der Wahl seiner Mittel nicht\nsonderlich vornehm\" (UA 12); der Angeklagte ist nicht vorbestraft und ist ebenfalls \"leicht erregbar\" (UA 24); endlich konnte der Nebenkläger nach komplikationsloser Heilung seiner schweren Verletzungen bereits nach zwei Wochen aus dem Krankenhaus entlassen werden.\n\nDa diese Umstände die Möglichkeit offen lassen, daß\ndas Schwurgericht bei Beachtung der in BGHSt 20, 264, 266 ff\nniedergelegten Grundsätze der Strafzumessung zur Anwendung\ndes § 213 StGB gekommen wäre, muß das Urteil im Strafaus-\n\nspruch aufgehoben werden.\n\n2. Demnach kann es auf sich beruhen, ob die Strafzumessungserwägungen - wie die Bundesanwaltschaft meint -\nauch deshalb bedenklich sind, weil. sie den Anschein erwecken (UA 24), als ob in Fällen der hier vorliegenden\nArt aus Gründen der Abschreckung eine Strafmilderung wegen einer durch Alkohol verursachten Enthemmung überhaupt\nnicht in Betracht käme. Sollte das Urteil so gemeint sein,\n\ndann wäre dies ebenfalls nicht einwandfrei.\n\nIII. Die Zurückverweisung zur Straffrage an ein anderes Landgericht beruht auf § 354 Abs. 2 StPO; die weitergehende Revision ist zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Gene-\n\nralbundesanwalts.\n\nSeibert Loesdau Mösl\nPikart Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-06/1-str-63-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-06/1-str-63-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:59.997848+00:00"}}