{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-05-06_1_StR_57_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-05-06","aktenzeichen":"1 StR 57/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 57/69 URTEIL\n\n6.5.64\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Malermeister Erwin T OP z.: 1 CHEN,\ngeboren am HHEEEEEEEED ’925 ir Po Westfalen,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\n44\n\n14\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. Mai 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nDr. Seibert\n\nals Vorsitzender,\nLoesdau\n\nDr. Mösl\n\nPikart\n\nzipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 24. Oktober 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht Schweinfurt\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n44\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, an seiner Tochter Karin unzüchtige\nHandlungen vorgenommen zu haben. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nKarin und die Ehefrau des Angeklagten hatten am\n19. Februar 1968 beim Kreisjugendamt AB vor dem\nKreisinspektor NED belastende Angaben zu Protokoll\ngegeben (Bl. 2 - 7 SA). NEED hatte die Niederschriften\ndem Vormundschaftsgericht zugeleitet mit der Bitte, dem\nAngeklagten das Personensorgerecht über Karin und zwei\njüngere Geschwister zu entziehen; Vernehmungsdurchschläge\nwaren \"zur eventuellen Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft\" beigefügt (Bl. 1, 1 R SA). Diese leitete am\n1. März 1968 ein Ermittlungsverfahren ein (Bl. TR,\n8 SA). In der Hauptverhandlung verweigerten Karin und\ndie - inzwischen geschiedene - Ehefrau des Angeklagten\ngemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2, 3 StPO ihr Zeugnis. Den Antrag\nder Staatsanwaltschaft, den gleichfalls geladenen und\nerschienenen Kreisinspektor NEW zu vernehmen, lehnte\ndie Jugendkammer ab, \"da eine solche Vernehmung der\nVorschrift des § 252 StPO widersprechen würde\". Dieser\nsorgfältig begründeten Auffassung kann der Senat nicht\nbeitreten.\n\nDas Verwertungsverbot des § 252 StPO (BGHSt 2, 99)\nbezieht sich auf zeugenschaftliche Vernehmungen im Strafverfahren. Äußerungen von Auskunftspersonen außerhalb\nsolcher Vernehmungen fallen nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs nicht darunter (BGHSt 1, 3735 JR 1951,\n\n-4-\n\n349); so z.B. auch nicht eine eidesstattliche Versicherung in einem Zivilverfahren (Urteil vom 25. September 1962 - 5 StR 306/62). Selbst Angaben, die einer\nVernehmung im Ermittlungsverfahren unmittelbar vorangingen, hat der Bundesgerichtshof als verwertbar angesehen (NJW 1956, 1886 Nr. 20 unter Bezugnahme auf die\nEntscheidungen RG JW 1935, 2979 Nr. 57 und BayObIG 1,\n605), insbesondere solche, die Ehefrau und Tochter\n\ndes Angeklagten gegenüber der Polizei machten, als\n\nsie diese um Hilfe angingen (Urteil vom 14. Dezember\n1960 - 2 StR 528/60). In seiner Entscheidung vom 22.\nDezember 1953 (1 StR 16/53) hat der erkennende Senat\nausgesprochen, daß eine Aussage beim Vormundschaftsrichter, die vor der richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren erstattet wurde, dadurch verwertet werden\ndürfe, daß der Vormundschaftsrichter darüber gehört werde.\n\nOb die letztgenannte Entscheidung angesichts der\nneueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.\ninsbesondere BGHSt 17, 234; 20, 384; 21, 218, 219;\n\n22, 219) noch aufrechterhalten werden kann, mag offen\nbleiben. Denn vorliegend lag möglicherweise einer jener\noben angeführten Fälle vor, in dem die zur Verweigerung\nder Aussage berechtigten Zeugen aus freien Stücken eine\nBehörde um Hilfe angingen und dabei vor und außerhalb\neiner Vernehmung Angaben machten. Nach dem Wortlaut\n\ndes Protokolls war zwar Karin (und wohl auch ihre Mutter,\nBl. 3, 7 SA) \"auf Vorladung\" erschienen. Der Inhalt der\nKlageschrift im Ehestreit (Bl. 2 der Beiakten R 59/68\nLG Aschaffenburg) legt jedoch die Annahme nahe, daß\nFrau To (auf Anraten ihres Anwalts) das Kreis-Jugendamt von sich aus einschaltete, daß also die Initiative nicht von dieser Behörde ausgegangen war. Lag\nes aber so (was auch durch Vernehmung des Inspektors\nNO zu klären wäre), dann dürfte Inspektor Tu\n\n44\n\n-5-\n\nüber den Inhalt derjenigen Äußerungen Karins und ihrer\nMutter gehört werden, die sie ihm gegenüber vor der Vernehmung zu Protokoll gemacht haben (zur Abgrenzung s.\n\nBGH NJW 1956, 1886 Nr. 20). Insoweit stand das Verwertungsverbot des § 252 StPO jedenfalls nicht im Wege.\n\nDa Kreisinspektor NB als Zeuge geladen und erschienen\nwar, hätte das Landgericht ihn gemäß § 245 StPO vernehmen\nmüssen; auch die Aufklärungspflicht zwang es dazu.\n\nDas freisprechende Urteil muß deshalb aufgehoben\nwerden. Es ist Sache des neuen Tatrichters zu prüfen,\nwelche Bedeutung der Bekundung Ns als eines Zeugen\nvom Hörensagen (in Verbindung mit etwaigen anderen Beweismitteln und der Einlassung des Angeklagten) im Rahmen der\nfreien Beweiswürdigung für den Schuldnachweis beizumessen\nsein wird (§ 261 StPO).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSeibert Loesdau Mösl\n\nBundesrichter Pikart\nist ortsabwesend und\ndaher an der Unterschrift verhindert.\n\nSeibert u Zipfel\n\ner n\n\n1 StR 57/69\n\nBerichtigungsvermerk\n\nzu dem bereits übersandten Urteil des 1. Strafsenats des\nBundesgerichtshofs vom 6. Mai 1969\n\nAuf Seite 4, zweiter Absatz, dritte Zeile der Urteilsausfertigungen und -Abdrucke muß es anstelle des Zitats\n\"BGHSt 17, 234;\" richtig heißen:\n\nBGHSt 17, 245 f£;\n\nKarlsruhe, den 1. Juli 1969\n\nBundesgerichtshof\n- Geschäftsstelle -","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-06/1-str-57-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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