{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-04-29_1_StR_97_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-04-29","aktenzeichen":"1 StR 97/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2078 032.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 97/69 URTEIL\n294.69\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Transportunternehmer und Kiesgrubenbesitzer Ljubisa\n\nı EEE =..: TE zevoren an EEE 1915\n\nin R@ Jugoslawien,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nLA\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter Zipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. GEREED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter (u\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nNebenklägers Johannes Mg gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bad Kreuznach vom 15. Oktober 1968 werden verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft\neinschließlich der dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Der Nebenkläger hat die Kosten\nseiner Revision zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Trier hatte den Angeklagten am 26.4.1967\nwegen fahrlässiger Tötung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt\nund die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung durch Urteil des erkennenden Senats vom\n29.2.1968. Nunmehr hat das Landgericht Bad Kreuznach den\nAngeklagten freigesprochen.\n\nDie hiergegen eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers, die im wesentlichen übereinstimmend Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften\nund sachlichen Rechts rügen, bleiben ohne Erfolg.\n\nI.\n\nRevision der Staatsanwaltschaft\n\ni. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die - vom\n\nGeneralbundesanwalt nicht vertretene -— Revision Verletzungen\nder Aufklärungspflicht. Sie meint, die Strafkammer hätte sich\nnicht mit der Darlegung begnügen dürfen, daß die vom Ange-\n\nklagten zum Auffüllen der Sandgrube getroffenen Maßnahmen\n\"sicherlich\" den Anforderungen der Verkehrsüblichkeit und\nZumutbarkeit entsprachen, sie hätte vielmehr durch Heran-\n\nziehung eines Sachverständigen prüfen müssen, welcher zeitliche und finanzielle Aufwand zum Zuschütten des Kiesteichs\n\nerforderlich gewesen wäre. Außerdem habe das Landgericht,\n\nso fährt die Revisionsbegründung fort, nicht genügend aufgeklärt, ob der Angeklagte alles unternommen habe, um schließlich doch noch eine Genehmigung für das Abpumpen des Wassers\nzu erwirken; hierfür wäre es geboten gewesen, den zuständigen Sachbearbeiter bei der Stadtverwaltung zu vernehmen. In\nbeiden Richtungen liegen jedoch die von der Revision behaup-\n\nteten Verstöße nicht vor.\n\nNach dem festgestellten Sachverhalt wäre der Tod der\nbeiden Kinder des Nebenklägers mit Sicherheit u.a. dann ver-\n\nB>\\\n\nER\n\nmieden worden, wenn der Angeklagte den Kiesteich hätte\nzuschütten oder auspumpen lassen. Eine so weitgehende\nSicherungspflicht hält die Strafkammer jedoch nicht für\ngegeben (UA S. 7). Sie hat bei ihren eingehenden Erwägungen hierzu vor allem auch erörtert, daß der Angeklag-\n\nte bereits seit längerer Zeit in erheblichen Umfang (20\nIKW-Ladungen Bauschutt täglich) das Zuschütten der Grube\nbetrieben hatte (UA S. 3, 7) und daß ein von ihm gestelltes Gesuch, den Kiesteich leerpumpen zu dürfen, von der\nStadtverwaltung Trier etwa ein Jahr vor dem Unfall mit der\nBegründung abgelehnt worden war, sie befürchte eine Verschmutzung des anliegenden Geländes (UA S. 3/4). Andererseits bietet das Urteil keine Anhaltspunkte dafür, daß die\nGefährlichkeit der Wasseransammlung durch die für Kiesgruben kennzeichnenden Gefahren, so etwa durch steil in tiefes Wasser abstürzende Grubenwände, gesteigert war. Unter\näiesen Umständen war der Tatrichter nicht gehindert, von\nsich aus den festgestellten örtlichen Gegebenheiten zu entnehmen, daß dem Angeklagten im Hinblick auf eine beschleunigte Zuschüttung oder Austrocknung des Grubengeländes weitere Maßnahmen - auch mit Rücksicht auf die Verkehrsüblichkeit - nicht zuzumuten waren (UA S. 7). Jedenfalls war die\nStrafkammer dann aber auch nicht dazu gedrängt, von Amts\nwegen der bloßen Möglichkeit zusätzlicher Vorkehrungen auf\ndiesem Gebiet und der Frage ihrer wirtschaftlichen Vertretbarkeit durch eine Beweiserhebung der von der Revision bezeichneten Art näher nachzugehen. Damit entfällt ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO.\n\n2. Das Urteil hält jedoch auch den sachlich-rechtlichen Angriffen der Revision stand.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte zwar seine\nAbsperrungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 der rheinl.-pfälz. Lan-\n\ndespolizei VO vom 27.11.1951 (GVBl 193) nicht erfüllt und\nauch die ihm durch die örtlichen Verhältnisse nahegeleg-\n\nten besonderen Sicherungsmaßnahmen nicht in ausreichendem\nUmfang getroffen (UA S. 5/6). Er war aber, wie die Strafkammer mit Recht darlegt, nicht zur Anlage eines für Kinder\nunüberwindbaren Zauns verpflichtet. Er durfte sich also nit\neiner Absperrung begnügen, die - wie das Urteil näher ausführt - ungeachtet ihrer erhöhten Wirksamkeit im allgemeinen im vorliegenden Fall die Kinder von dem verhängnisvollen erneuten Betreten des Kiesgrubengeländes nicht abgehalten hätte. Schon diese Erwägung rechtfertigt den Freispruch.\nHieran vermag auch die in den Urteilsgründen vorgenommene\nund von der Revision angegriffene Gleichsetzung der Gefährlichkeit einer unzureichend gesicherten Kiesgrube mit den\nvon ungesicherten natürlichen Gewässern ausgehenden Gefahren\n(UA S. 7/8) nichts zu ändern. Die Strafkammer führt diesen\n- sicherlich nicht durchweg zutreffenden - Vergleich hier\noffenbar nur an, um darzulegen, daß die Kinder letzten Endes\nnicht der spezifischen Gefahr einer Kiesgrube, sondern dem\nSpielen an und auf einem Gewässer ohne ausreichende Schwimnfähigkeit zum Opfer gefallen sind, also einem Unglücksfall,\nder sich häufig auch an frei zugänglichen natürlichen Gewässern ereignet. Ein solcher Gedankengang ist nicht rechtsfehlerhaft.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft muß nach alleder\nverworfen werden.\n\nIll.\n\nRevision des Nebenklägers\n\n1. Soweit der Beschwerdeführer Verietzung verfahrensrechtlicher Vorschriften behauptet, ist das Revisionsvor-\n\nbringen unzulässig, weil entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\näie den angeblichen Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen\n\n1}\n\nnicht angegeben werden. Die Bezugnahme auf die Rechtsmittelbegründung der Staatsanwaltschaft ist nicht statthaft.\nIm übrigen wäre die Verfahrensrüge, soweit sie erkennbar\nangedeutet ist, nach den vorangegangenen Ausführungen auch\nunbegründet.\n\n2. Aus den zur Revision der Staatsanwaltschaft angeführten Gründen muß den sachlich-rechtlichen Beanstandungen\n\ndes Beschwerdeführers ebenfalls der Erfolg versagt bleiben.\nInsbesondere ist die Ansicht der Strafkammer, daß dem Angeklagten nicht der Vorwurf gemacht werden könne, die Anbringung eines für Kinder unüberwindlichen Maschendrahtzaunes\nunterlassen zu haben, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nAuch die Revision des Nebenklägers unterliegt somit\nder Verwerfung.\n\nFür die Kostenentscheidung gelten die in BGHSt 11, 189\nniedergelegten Grundsätze.\n\nSeibert Mösl Pikart\nPfeiffer zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-29/1-str-97-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-29/1-str-97-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:59.845455+00:00"}}