{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-04-29_1_StR_594_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-04-29","aktenzeichen":"1 StR 594/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR 594/68 BESCHLUSS\nAN. 6 64\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHerrn Friedrich K Ep zus TEE, geboren\nom GUEEEEEEEED 1916 ir Sur,\n\nwegen Bestechlichkeit\n\n4\n\nDer I. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den\nAntrag des Generalbundesanwalts vom 29. April 1969 und nach\nAnhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 18. Juni\n1969 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Mainz vom 5. Mai 1967, mit den\nzugehörigen Feststellungen, zum Strafausspruch\nim Fall Mg und zur Gesamtstrafe aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Mainz zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nI. Die Strafverfolgung im Fall Mggpist nicht verjährt.\nDie zeitlich letzte Vorteilszuwendung geschah im Mai 1958\n(S. 6 UA). Der Eröffnungsbeschluß datiert vom 8. März 1963\n(Bd. XXXI, Bl. 371, 392, 380 ff. d.A.); 8 67 Abe. 2 StGB;\nBGHSt 11, 346/347.\n\nII. 1. Auf der nicht richtigen Bescheidung des Hilfsamtrags auf Vernehmung von Frau De] kann das Urteil nicht\nberuhen. Denn es war rechtlich ohne Bedeutung, ob der Angeklagte bei der Hingabe des Pelzmantels zugegen war oder nicht.\nEr wußte jedenfalls, daß der Mantel wegen seiner (des Angeklagten) Tätigkeit in den betreffenden Entschädigungssachen\n\n61\n\nzugewendet wurde. Das ergibt das Urteil (S. 6 UA); das Wort\n\"erhielt\" (S. 6 oben) ist ein offensichtlicher Schreibfehler.\n\n2. Das Protokoll der Hauptverhandlung ist inzwischen\nvom Vorsitzenden unterschrieben worden. Die übrigen Verfahrensrügen greifen gleichfalls nicht durch, soweit sie überhaupt\nin zulässiger Weise vorgebracht sind.\n\n3: Auch der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu bean-\n\nstanden.\n\n4. Dagegen müssen der Strafausspruch im Fall Mm»\nund der Gesamtstrafausspruch (mit den zugehörigen Feststellungen) aufgehoben werden. Das Landgericht hat für den\nFall Mi eine die Höchststrafe des § 331 StGB um zwei\nMonate tübersteigende Strafe verhängt (S. 11 UA). Daher\nmüssen diese Einzelstrafe und die Gesamtstrafe erneut festgesetzt werden. Auch über die Einziehung (§ 335 StGB; S. 12\nUA) ist nochmals zu entscheiden. Dabei ist das Verbot der\nSchlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) zu beachten.\n\n5. Die Sache war im Umfang der Aufhebung an eine andere\nStrafkammer des JLandgerichts Mainz zurückzuverweisen. Die\nvom Verteidiger beantragte Rückverweisung an ein Gericht\naußerhalb des Landes Rh./Pfalz (S. 5 II der Rev.-Begr. v:\n11. Februar 1968) ist im Gesetz (§ 354 Abs. 2 StPO) nicht\nvorgesehen.\n\n6. Die weitergehende Revision war zu verwerfen.\n\nSeibert Mösl Pikart\nPfeiffer Neifer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-29/1-str-594-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-29/1-str-594-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:59.827376+00:00"}}