{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-04-29_1_StR_49_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-04-29","aktenzeichen":"1 StR 49/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2078 033\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 49/69 URTEIL\n\n34,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Charlotte ME aus Ta:\ngeboren am ED 1930 in rggwsr,\n\nwegen versuchter Kindstötung\n\nf\n\nIh\n\nDer i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. April 1969, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht Kempten vom 8. August 1968 wird\n\nverworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen versuchter Kindstötung (§§ 217, 43 StGB) zu sechs Monaten Ge-\n\nfängnis verurteilt und hat die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nOhne Erfolg rügt die Revision die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nI. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte, die\naus ihrer geschiedenen Ehe zwei Söhne und von dem Italiener Francesco rg eine uneheliche Tochter hat, Ende\nApril 1966 bemerkt, daß sie wieder von Pe schwanger\nwar. PB erklärte ihr, daß er für ein weiteres Kind\nnichts bezahlen werde. Ihren am selben Ort wohnenden Eltern sagte die Angeklagte nichts von der Schwangerschaft;\neinen Arzt oder eine Hebamme suchte sie nicht auf.\n\nAm 16. Januar 1967 setzten gegen 6 Uhr die Wehen\nein. Um 6.45 Uhr weckte die Angeklagte ihre beiden 13\nund 9 Jahre alten Söhne und schickte sie um 7.30 Uhr\nzur Schule, ohne durch sie einen Arzt, eine Hebamme oder\neinen Mitbewohner des Hauses verständigen zu lassen; sie\nhat auch weiterhin nichts unternommen, um Hilfe zu holen.\nAls sie kurz vor 8 Uhr die Toilette aufsuchte, setzten\ndie Preßwehen ein, die fünf bis zehn Minuten dauerten.\nDie Angeklagte blieb während der Geburt auf der Abortschüssel sitzen, in die das Kind mit dem Kopf voraus\nfiel. Erst nachdem nach weiteren zehn bis fünfzehn Minuten die Nachgeburt gekommen war, stand die Angeklagte\nauf, schnitt die Nabelschnur ab, nahm das leblose Kind\naus der Abortschüssel und steckte es, ohne daß sie versucht hätte, es zum Leben zu bringen, in einen Plastikeimer, den sie mit einer Decke zudeckte. Erst am Nachmittag schickte sie den älteren Sohn zu einer Nachbarin, die sodann Arzt und Hebamme verständigte.\n\n4\n\nDas Kind war lebend zur Welt gekommen, litt an einer\nschweren Asphyxie und starb unmittelbar nach der Geburt.\n\nii. Eine Schwangere ist verpflichtet, die Maßnahmen\nzu treffen, die erforderlich sind, um das Leben des Kindes zu erhalten (RG JW 1927, 2696 = HRR 1927, 977; BGH\nUrt. v. 14. Juni 1955 - 2 StR 102/55 - u.a. unter Hinweis\nauf § 3 Abs. 1 des Hebammengesetzes vom 21. Dezember\n1938 - RGBl I 1893). Die Angeklagte hat solche Maßnahmen\nunterlassen. Sie hat, wie das Schwurgericht hervorhebt\n(UA 8), ihr gesamtes Handeln \"so eingerichtet, daß keine\nAussicht für das Überleben des Kindes bei der Geburt bestand, beseelt von dem Wunsch, das von ihr zu gebärende\nKind möge irgendwie den Tod finden\". Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Kindestötung; da nicht\nauszuschließen ist, daß das Kind auch bei ärztlicher Versorgung an der Asphyxie gestorben wäre, wurde die Angeklagte nur wegen versuchter Tat verurteilt.\n\n1. Mit der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) beanstandet die Revision, das Schwurgericht hätte durch\nAugenschein klären müssen, ob ein Klopfen oder Rufen\nder Angeklagten von Hausmitbewohnern hätte gehört werden können. Dazu war jedoch das Gericht nicht gedrängt,\nnachdem die Angeklagte erklärt hatte, sie habe deshalb\nnicht gerufen, weil sie ihre Nachbarn \"nicht belästigen\"\nwollte (UA 6).\n\n2. Auf die von der Revision mit der Aufklärungsrüge angegriffene Feststellung, die Angeklagte habe -\nentgegen ihrer Einlassung - bei ibrer breiten Figur und\nder Größe einer Klosettschüssel nicht zwischen ihren\nBeinen hindurch den Zustand des Neugeborenen beobachten\n\nkönnen, kommt es für die Entscheidung nicht an. Das\nSchwurgericht hat es vielmehr als schuldhaftes Unterlassen gewertet, daß sie sich nach dem Beginn der Wehen\num 6 Uhr bewußt von aller Hilfe bei der Geburt entb1lößt hat. Damit setzt sich die Revision in Widerspruch,\nwenn sie den Beginn einer strafbaren Handlung erst nach\nder Ausstoßung des Kindes annimmt.\n\n3. Das Schwurgericht hat nicht verkannt, daß Unterlassungen, die vor Beginn der Geburt liegen, nicht als\nTötungshandlungen im Sinne des § 217 StGB angesehen werden können. Der Tatrichter durfte aber die früheren Unterlassungen als Anzeichen dafür verwerten, daß die Angeklagte den Vorsatz hatte, das Kind zu töten.\n\n4. Die Feststellung, die Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß das Schwurgericht\ngegen den Grundsatz \"Im Zweifel für den Angeklagten\"\nverstoßen habe. Die von der Revision angeführte rechtliche Regel, wonach dieser Grundsatz die Berücksichtigung der dem Angeklagten günstigsten nicht ausschließbaren Tatsachengestaltung gebiete, bezieht sich auf den\nhier nicht vorliegenden Fall der Unmöglichkeit bestimnter Feststellungen (BGHSt 19, 33, 36 = NJW 1964, 57).\n\nIm übrigen verkennt die Revision, daß die Rüge nicht\n\nmit der Begründung Erfolg haben kann, das Gericht hätte\nZweifel haben müssen, sondern nur wenn die Urteilsgründe\nergeben, daß das Gericht seine bestehenden Zweifel nicht\nüberwunden hat. Davon kann hier aber nicht die Rede sein.\n\nDie Revision erschöpft sich demnach im wesentlichen in Angriffen auf die tatrichterliche Beweis-\n\nwürdigung, mit denen sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden kann. Ihr könnte insbesondere nicht darin gefolgt werden, daß es für die Angeklagte nicht zumutbar\ngewesen sei, durch ihren älteren Sohn am Morgen Hilfe\nholen zu lassen, und daß ferner ihr Wunsch, andere Hausbewohner nicht zu belästigen, Berücksichtigung verdiene;\ndaß diese beiden Gesichtspunkte gegenüber der Rechtspflicht, für das Leben des zu erwartenden Kindes zu sorgen, nicht ins Gewicht fallen, bedarf keiner weiteren\nAusführung.\n\nIII. Nach allem ist die Revision als unbegründet zu\nverwerfen.\n\nSeibert Mösl Pikart\n\nPfeiffer zipfel\n\n1h","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-29/1-str-49-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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