{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-04-22_1_StR_90_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-04-22","aktenzeichen":"1 StR 90/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Beiziehung eines Sachverständigen (\"Hirnfacharzt\")\nbei einem hirngeschädigten Täter.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStGB § 51\n\nZur Beiziehung eines Sachverständigen (\"Hirnfacharzt\")\nbei einem hirngeschädigten Täter.\n\nBGH, Urt.v. 22. April 1969 - 1 StR 90/69 - LG Waldshut\n\nto\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 90/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Baggerführer Josef VD zu: Ve\ngeboren am ED 3:19 in Tu\n\nwegen fahrlässiger Volltrunkenheit\n\nTb\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. April 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. gu»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Waldshut vom\n24. Juli 1968 wird mit der Maßgabe\nverworfen, daß er wegen fahrlässigen\nVollrauschs verurteilt ist.\n\nEr trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vollrauschs\nzur Gefängnisstrafe von vier Jahren verurteilt und seine\nUnterbringung in eine Heil- oder Pflegeanstalt sowie die\nEinziehung des Karabiners angeoränet.\n\nTb\n\n- 3 -\n\nMit seiner Revision wendet sich der Angeklagte\ngegen die Unterbringungsanordnung und rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Anordnung gemäß § 42 b StGB kann selbständig\nangefochten werden (BGHSt 5, 267; BGH NJW 1963, 1414\nNr. 19). Die Beschränkung ist auch wirksam erfolgt\n(BGHSt 3, 46).\n\nDer Schuld- und Strafausspruch ist demnach rechtskräftig. Die (unvollständige) Urteilsformel ist jedoch\nzugunsten des Angeklagten dahin klarzustellen, daß er,\nwie die Gründe ergeben, wegen fahrlässigen Vollrauschs\nverurteilt ist (BGH Urteil vom 5. April 1966 - 1 StR 69/66 -\nangeführt bei Pfeiffer-Maul-Schulte, StGB § 330 a Rz. 9).\n\nDie Revision beanstandet, daß nicht von Amts wegen\nein Spezialist für Hirnschäden gehört worden sei. Diese\nAufklärungsrüge geht fehl. Nach den Feststellungen ergab\nsich beim Angeklagten auf Grund typischer Ausfallerscheinungen der Verdacht auf einen Hirnabbauprozeß. Bei hirngeschädigten Angeklagten muß nach der Rechtsprechung\nregelmäßig ein \"Hirnfacharzt\" zugezogen werden. Dabei\nkommt es aber nur darauf an, daß der medizinische Sachverständige besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf\ndem Gebiet der Hirnverletzungen besitzt (BGH Urteil\nvom 1. Oktober 1957 - 5 StR 203/57 - angeführt bei\nPfeiffer-Maul-Schulte, StGB § 51 Rz. 13). Denn dieses\nSpezialfach ist nicht abgegrenzt und eine Facharztbezeichnung \"Hirnfacharzt\" ist in dem hier maßgebenden\n§ 28 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 4. Juni 1958 i.d.F. vom 26. März 1960\n\n- 4 -\n\n(Ärzteblatt für Baden-Württemberg 1959, 89 und 1960,\n168) nicht vorgesehen (vgl. hierzu auch § 24 der vom\n59. Deutschen Ärztetag vorgeschlagenen Berufs- und\n Facharztordnung für die deutschen Ärzte - ÄM 1962,\n2323 - sowie die Berufsordnungen der anderen Ärztekammern, abgedruckt bei Etmer-Bolck, Bundesärzteordnung, Kommentar Anhang C 14 ff). Auch die Bundesärzteordnung vom 2. Oktober 1961 i.d.F. des Gesetzes _\nvom 25. Juli 1964 (BGB1 I 1961, 1857 und 1964, 560)\nbringt insoweit keine Regelung. Hier hat die Strafkammer nicht nur Dr.med. Schliep, einen Waldshuter\nFacharzt für Neurologie und Psychiatrie und Prof.\nDr.Dr. Göppinger vom Institut für Kriminologie der\nUniversität Tübingen als Sachverständige zugezogen,\nsondern auch Prof. Dr. Rauch von der psychiatrischen\nund neurologischen Klinik der Universiät Heidelberg.\nDr. Rauch führte eine Luftencephalographie beim Angeklagten durch und bestätigte den Verdacht eines Hirnabbauprozesses (UA S. 16). Auf Grund dieser Untersuchung und der festgestellten Darlegungen des Sachverständigen durfte der Tatrichter davon ausgehen,\ndaß Prof. Dr. Rauch, eine bekannte Kapazität, die\nnotwendigen besonderen Kenntnisse und Erfahrungen\nauf dem Gebiet der Hirnverletzungen besitzt. Die\nEinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens\nlag daher nicht nahe.\n\nDie Erforderlichkeit der Unterbringung ist auch\nausreichend und ohne Rechtsfehler dargetan. Nach allem\nist die Revision unbegründet.\n\nTD\n\n-5-\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des General-\n\nbundesanwalts.\n\nSeibert loesdau\n\nPfeiffer\n\nzipfel\n\nPikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-22/1-str-90-69","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-22/1-str-90-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:59.601969+00:00"}}