{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-04-22_1_StR_519_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-04-22","aktenzeichen":"1 StR 519/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 519/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Kurt M aus FT , seboren\na ee Ei\n\nden Maschinenschlosser Peter T Ze aus\nTOD , 307t geboren am 1941,\n\nden Kraftfahrer Heinz eu z=.: \"(\nZr\n\ndort geboren am\n\nwegen Notzucht u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. April 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter Zipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nITandgerichtsrat Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt w zu: GERD\n\nals Verteidiger des Angeklagten Mg»\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Mg,\nED una Heinz Kira das\nUrteil des Landgerichts Freiburg i.Br.\nvom 19. Oktober 1967 im Umfang ihrer Verurteilung mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen gemeinschaftlicher Notzucht, den Angeklagten Mg außerdem wegen räuberischer Erpressung und\nwegen schweren Raubes zu Gefängnisstrafen verurteilt, den\nPersonenkraftwagen des Angeklagten Mg@Weingezogen und ihm\n- unter Einziehung des Führerscheins und Anordnung einer\nSperre von zwei Jahren - die Fahrerlaubnis entzogen. Die\nRevisionen der Angeklagten rügen die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben Erfolg, weil\nder Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO gegeben ist. Die\nBeschwerdeführer machen übereinstimmend geltend, der Berichterstatter Landgerichtsrat Dr. DB habe an dem Urteil\nmitgewirkt, obwohl zwei Ablehnungsgesuche zu Unrecht verworfen worden seien. Die Rüge greift durch, soweit das zweite\nAblehnungsgesuch in Betracht kommt.\n\nHierin begründeten die Beschwerdeführer die Besorgnis\nder Befangenheit des Richters damit, daß er den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft mit der Bemerkung: \"Greifen\nSie doch ein!! mehrfach aufgefordert habe, gegen Fragen der\nVerteidigung an die Zeugin Wg zu protestieren; außerdem\nhabe er sein Bedauern darüber geäußert, daß der Staatsanwalt\ndie Art der Fragestellung durch Rechtsanwalt Ka - den\nVerteidiger des Angeklagten vg - zulasse. Zur Glaubhaftmachung beriefen sich die Antragsteller auf dienstliche ÄAußerungen des abgelehnten Richters und des Vertreters der Staatsanwaltschaft, des Gerichtsassessors Hig>-\n\nDen zurückweisenden Beschluß begründete die Strafkanmer wie folgt (Bl. 359, 360 Bd. I SA):\n\n\"Der abgelehnte Richter hat sich in seiner dienstlichen Außerung dahin erklärt, daß er sich nicht\n\nfür befangen halte, die von ihm eingeräumte Äußerung, er wundere sich, daß die Staatsanwaltschaft\n\nN\n\ngegen die Art der Fragestellung seitens der\nVerteidigung keine Einwendungen erhebe, habe\nlediglich seinem Bemühen gedient, auf die Einhaltung der prozessualen Vorschriften hinzuwirken.\n\nDie Strafkammer ist der Auffassung, daß der\nVorwurf der Befangenheit gegenüber dem beisitzenden Richter Dr. DEE auch vom Standpunkt\nder Angeklagten aus nicht gerechtfertigt ist.\nDie von Dr. DW eingeräumte, vorstehend wiedergegebene Äußerung war erkennbar von dem Bestreben getragen, auch die Staatsanwaltschaft\nauf die seiner Ansicht nach unzulässige Ausübung des Fragerechtes seitens der Verteidigung\nhinzuweisen und deren Stellungnahme dazu anzuregen. Wie die Strafkammer durch die in der\nHauptverhandlung anwesenden Mitglieder weiß, sind\ndie in dem Ablehnungsamtrag angegebenen weiteren\nÄußerungen nicht gefallen. Der Beiziehung einer\ndienstlichen Äußerung des Vertreters der Staatsanwaltschaft bedurfte es daher nicht.\"\n\nDie hierin erwähnte, schriftlich nicht niedergelegte dienstliche Äußerung des Landgerichtsrats Dr. DEE Hatte äas\nLandgericht zuvor den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis\ngebracht.\n\n1. Diese Unterlassung bemängeln die Revisionen als\nVersagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Sie\nerheben ferner den Vorwurf, die angebotenen Mittel der Glaubhaftmachung seien nicht ausgeschöpft worden, weil der Adressat der fraglichen Bemerkungen, Gerichtsassessor Hi\nnicht zu einer dienstlichen Äußerung veranlaßt worden sei.\nOb schon diese Fehler bei der Behandlung des Ablehnungsgesuchs die Revision begründen (vgl. BGHSt 21, 85, 87 zum Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG), kann jedoch offen bleiben.\nDer Revisionsangriff ist nach Beschwerdegrundsätzen zu beurteilen. Der Senat hatte die Möglichkeit, eigene Feststellungen zu treffen und danach die Rechtsfrage zu entscheiden,\nob der Ablehnungsamtrag begründet war (BGH JR 1957, 68). Er\nbejaht die Frage. |\n\na) Die vom Revisionsgericht eingeholte dienstliche\nÄußerung des Gerichtsassessors Hippach vom 15. April 1969\nbestätigt in tatsächlicher Hinsicht im wesentlichen den\nVortrag des Ablehnungsgesuchs: Hiernach hat landgerichtsrat\nDr. DEE ien Vertreter der Staatsanwaltschaft zweimal mit\nGesten und Worten aufgefordert, gegen die Fragen des Rechtsanwalts Kogmmm Finspruch zu erheben, und anschließend sein\nBedauern darüber ausgesprochen, daß ein solcher Protest\nnicht erfolgte. Gerichtsassessor Higggs: eilt außerdem mit,\ndaß die an ihn gerichtete Aufforderung von den anderen Prozeßbeteiligten möglicherweise nicht wahrgenommen worden ist.\nDamit erklärt sich, daß die beiden anderen Richter bekundet haben, sie hätten die Worte nicht gehört; das liegt um\nso näher, als nach dem Vortrag der Revisionen Landgerichtsrat Dr. DEE sen Vertreter der Staatsanwaltschaft zunächst\n\ngesessen hat.\n\nb) Das Verhalten des Richters, wie es sich hiernach\ndarstellt, rechtfertigte bei verständiger Würdigung der Sache die Annahme der Angeklagten, er sei voreingenomnmen.\n\nDas Ablehnungsgesuch stützte sich nicht auf Spannungen zwischen Richter und Verteidiger, die das Vertrauen des\nAngeklagten in die Unparteilichkeit des Richters nicht berühren (wie im Fall des Urteils des BGH vom 25. Januar 1961\n- 2 StR 132/60). Anlaß war die Vernehmung der einzigen Tatzeugin und angeblich Geschädigten im Fall II 4 der Urteilsgründe; der Angeklagte Wi hatte den Anklagevorwurf bestritten. Ob die Fragen seines Verteidigers ungeeignet im\nSinne des § 241 Abs. 2 StPO waren, kann offen bleiben; nach\ndem Protokoll hat weder der Vertreter der Staatsanwaltschaft\nwidersprochen, noch hat das Gericht von sich aus über die\nZurückweisung einer Frage gemäß § 242 StPO Beschluß gefaßt.\nAnlaß zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Richters\n\nkonnten sich aus der Sicht der Angeklagten deshalb ergeben, weil sich Landgerichtsrat Dr. DEE nit Beanstandun-\n\ngen der Fragen nicht etwa an das Gericht oder seinen Vor- —\n\nsitzenden, sondern an den Vertreter der Anklagebehörde\nwandte. Dadurch konnte der Eindruck entstehen, daß er dort\neinen Bundesgenossen gegen den Verteidiger zu gewinnen\nsuchte. In den Augen auch eines verständigen Angeklagten\nkonnte es so erscheinen, als ob der Richter nicht das Ergebnis der Hauptverhandlung, sondern einseitig den Anklagevorwurf seiner Überzeugung zugrundelegen wollte, als ob\nes ihm also nur noch darauf ankomme, den Angeklagten Merz\nzu überführen. Ein solches Verhalten konnte bei diesem Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit erwecken (BGH Urteil vom 18. Juni 1957 - 5 StR 160/57, angeführt in JZ 1960,\n85).\n\n2. Eine solche Befürchtung konnten aber auch die Angeklagten TED una Heinz Kl hesen. Zwar bezog\nsich das Verhalten des abgelehnten Richters auf die Vernehmung der Zeugin WEB zu einem Vorwurf, der allein gegen den\nAngeklagten Mg erhoben worden war, und es ging auch nur\num Fragen des Verteidigers dieses Angeklagten. Jedoch handelte es sich um ein ähnliches Vorkommnis wie im Fall Uta\nKB, in dem u. a. allen drei Angeklagten gemeinschaftliche Notzucht zur Last gelegt worden war; das Urteil stellt\naußerdem ganz allgemein fest, daß alle Angeklagten seit\n1964 verschiedentlich Dirnen geprellt haben (UA S. 10, 23).\nBei dieser Sachlage konnte eine Unglaubwürdigkeit des Angeklagten Mggpim Fall Weg das Gewicht seiner Aussage auch\nim Fall K1@@9 vermindern und damit dem Leugnen der beiden\nanderen Angeklagten den Boden entziehen; aus der Sicht dieser beiden Angeklagten konnte also die Einstellung des Richters zu ihrem Kameraden WB sich auch ihnen gegenüber nach-\n\nI\n\nTr\n\nteilig auswirken. Auch ihre Ablehnungsgesuche erscheinen\n\ndeshalb begründet.\n\nDas Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes des\n§ 338 Nr. 3 StPO zwingt zur Aufhebung des Urteils, soweit die Beschwerdeführer darin schuldig gesprochen worden sind. Auf das weitere Vorbringen ihrer Revisionen\n\nbraucht nicht eingegangen zu werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.\n\nSeibert Loesdau Pikart\nPfeiffer zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-22/1-str-519-68","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-22/1-str-519-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:59.582048+00:00"}}