{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-04-16_1_StR_64_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-04-16","aktenzeichen":"1 StR 64/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2078 017 RR\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 64/69 URTEIL\n\noa,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Henryk R ED zus NEED\ngeboren am ED 917 in Kg (Polen),\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. April 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\n\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. GEB in der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat Dr. Wei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WW aus EEE für Rechtsanwaıt ED\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Regensburg vom 13. November 1968\nwird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie zugelassene Anklage hatte dem Angeklagten\nversuchten Totschlag und gefährliche Körperverletzung\nzur Last gelegt. Ihm wurde vorgeworfen, er habe den\nvor ihm (und seinen zwei Begleitern) fliehenden Karl\nDos üäurch zwei Pistolenschüsse am Oberarm und\nam Kopf verletzt und ihn mit Füßen getreten. Das\nSchwurgericht hat ihn jedoch nur wegen gefährlicher\nKörperverletzung zur Gefängnisstrafe von einem Jahr\nund acht Monaten verurteilt sowie die beschlagnahmte\nPistole nebst Munition eingezogen.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDer Erörterung im einzelnen bedarf nur die Aufklärungsrüge. Die Revision beanstandet, daß über die\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten, der während des\nKrieges wegen seiner Rasse in Polen im Getto und später\nin Konzentrationslagern untergebracht war, ein Fachgutachten nicht beigezogen wurde. Diese Rüge greift nicht\ndurch.\n\nDas Gesetz geht davon aus, daß der psychisch unauffällige Mensch schuldfähig ist. Zeigen sich jedoch Auffälligkeiten, die zu Zweifeln Anlaß geben, so hat das\nGericht von Amts wegen ein Sachverständigengutachten\nüber die Zurechnungsfähigkeit des Täters beizuziehen\n(vgl. u.a. BGH NIJW 1952, 633 Nr. 35 bei Hirnverletzten;\nBGH NJW 1967, 299 Nr. 7 bei geistig Zurückgebliebenen).\n\n-4-\n\nAuch bei einem Angeklagten, der längere Zeit in einem\nKonzentrationslager untergebracht war und an Folgeerscheinungen leiden kann, wird der Tatrichter gedrängt\nsein, einen Sachverständigen darüber zu hören, ob bei\ndiesem die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB oder\nsogar des § 51 Abs. 1 StGB vorliegen, sofern seine\nPersönlichkeit und die einzelnen Umstände der Tat\nZweifel an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit\n\ndes Täters erwecken.\n\nSo liegt der Fall hier aber nicht. Der 1917 geborene\nAngeklagte wurde nach dem Einmarsch deutscher Truppen in\nPolen aus rassischen Gründen in ein Getto und sodann in\nKonzentrationslager verbracht und wurde erst bei Kriegsende von dort befreit. Er war demnach den Extrembelastungen\nder Verfolgung nicht mehr im Schulalter und in der Pubertät\nausgesetzt, die häufiger zu Charakterstörungen führen\nkönnen (vgl. v. Baeyer-Häfner-Kisker, Psychiatrie der\nVerfolgten, 1964 S. 136, 251). Der Angeklagte lebt in\ngeordneten Verhältnissen und hat sich straffrei geführt.\nEr ist als Pächter im gastronomischen Gewerbe tätig,\nwobei die Zuverlässigkeit (§ 2 Nr. 1 GastG) eine entscheidende Rolle spielt. Wegen einer vorübergehenden\nVerhandlungsunfähigkeit infolge eines Zwölffingerdarmgeschwürs wurden dem Schwurgericht auch ein privatärztliches Zeugnis des behandelnden Arztes sowie ein\namtsärztliches Zeugnis, in dem auch die Entschädigungsrente wegen \"K2-bedingter Gastritis, Herz- und Kreislaufbeschwerden\" erwähnt ist, vorgelegt. Von sonstigen\nBeschwerden oder psychischen Auffälligkeiten ist dort\nnicht die Rede.\n\nJd\n\n-5-\n\nDie Tat entwickelte sich nicht aus einer unerwarteten plötzlich eintretenden Situation. Der Angeklagte\nbeschloß, einige Tage nachdem sein Sohn mißhandelt worden\nwar, diese Unbill zu rächen und dem Karl DD eine\n\"Abreibung\" zukommen zu lassen. Die Tat wurde vorbereitet.\nDer Angeklagte rief in dem Lokal an, in dem DEEP zu\nverkehren pflegte. Er nahm nicht nur seinen Sohn mit,\nsondern holte mit dem Pkw seinen Stiefsohn zur Verstärkung\nhinzu. Das Schwurgericht stellt fest, daß der Angeklagte\nerregt war, \"keineswegs aber so, daß die Fähigkeit, das\nUnerlaubte der nun sich anbahnenden Geschehnisse und\nseiner Rolle in diesen oder die Möglichkeit nach dieser\nEinsicht zu handeln, erheblich vermindert oder gar ausgeschlossen gewesen wäre\" (UA S. 7). Der Angeklagte schoß\nauch nicht sofort auf DEM, nachdem dieser gestellt\nworden war, sondern erst, als dieser floh und er enttäuscht\nmerkte, daß er ihn nicht einholen konnte. Auch diese Tatsituation hat dem Tatrichter keinen Anhalt für eine Bewußtseinsstörung und für eine Verminderung der Zurechnungs-\n\nfähigkeit gegeben.\n\nWeder der Angeklagte, der im wesentlichen geständig\nist, noch der Verteidiger haben die Erholung eines psychiatrischen Gutachtens beantragt. Auch in der Hauptverhandlung\nhat der Angeklagte keine gesundheitlichen Mängel vorgetragen,\ndie die Zurechnungsfähigkeit in Frage stellen konnten(UA\n\nSs. 19).\n\nUnter diesen Umständen war das Schwurgericht nicht\ngedrängt und es lag auch nicht nahe, einen Sachverständigen\nüber die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der\nTat einzuholen. Die von der Revision angeführte Rechtsprechung\nbetrifft andere Fälle und Problene.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat\ndas sorgfältige Urteil im vollen Umfang überprüft.\nEs läßt keinen sachlich-rechtlichen Mangel zum Nachteil des Angeklagten erkennen; es beschwert ihn nicht,\ndaß der Tatrichter trotz der abgegebenen gezielten\nSchüsse auch einen bedingten Tötungsvorsatz verneint\nhat. Die lange Leidenszeit und das Lebensschicksal\ndes Angeklagten hat das Schwurgericht ausdrücklich\nberücksichtigt (UA S. 19, 20).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nSitzungsvertreters der Bundesanwaltschaft.\n\nSeibert Loesdau Pikart\n\nPfeiffer zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-16/1-str-64-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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