{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-04-16_1_StR_636_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-04-16","aktenzeichen":"1 StR 636/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2078 014 Ay\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 636/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kunststoffpresser Helmut M ED, zeboren am\n\nED 1936 in BED, ohne festen Wohnsitz, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls im Rückfall u.a.\n\n6\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. April 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat Dr. WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter nn\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Mosbach vom\n1. August 1968 wird verworfen.\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem\n\n2. August 1968, soweit sie.drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen dreier Taten zu einer Gesamtzuchthausstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt\nSeine Revision rügt ohne Erfolg die Verletzung sachlichen\nRechts.\n\n1. Zu Unrecht meint die Revision, der Angeklagte habe\ndurch das Mitnehmen des - etwa 50 cm langen - Nagelziehers\n\n.n6b\n\nbei seiner Flucht nicht einen Diebstahl, sondern eine Unter-\n\nschlagung begangen. Nach den Feststellungen faßte er erst\nzu diesem Zeitpunkt den Zueignungsvorsatz; zugleich brach\ner den Gewahrsam des Eigentümers (der Firma 2 . Zuvor\nhatte der Angeklagte den fremden Gewahrsam noch nicht\ngebrochen: Der Nagelzieher befand sich zwar in seiner\nHand, jedoch nach wie vor bei dem Hause, bei dem ihn die\nZimmerleute zur späteren Benutzung verwahrt hatten; dort\nsollte er nach dem ursprünglichen Willen des Angeklagten\nauch bleiben. Ein im Zeitpunkt der Zueignung bereits bestehender Alleingewahrsam des Angeklagten, wie ihn § 246\nStGB voraussetzt, lag also nicht vor. Vielmehr hat die\nStrafkammer ohne Rechtsfehler Diebstahl angenommen.\n\nRechtlich unbedenklich ist auch die Würdigung dieser\nHandlung als tateinheitlich begangenes Vergehen gegen\n§ 245 a StGB (BGHSt 9, 96, 97).\n\n2. Die Revision meint, eine natürliche Handlungseinheit umfasse das Geschehen vom Beginn des Einbruchsversuchs bis zur Wegnahme des Nagelgiehers bei der Flucht.\nDem Beschwerdeführer ist zuzugeben, daß nach der Entscheidung BGHSt 4, 219, 221 ein einheitlicher Entschluß zur\n\n-4-\n\nAnnahme einer natürlichen Handlungseinheit nicht zu\nfordern ist. Der vorliegende Fall ist indessen anders:\nDer Täter erneuerte nicht (wie im Fall jener Entscheidung) den aufgegebenen Entschluß, durch Einbruch zu\nstehlen, sondern gab ihn endgültig auf und wandte\n\nsich zur Flucht, wobei er das Werkzeug für einen\nanderen, noch nicht näher bestimmten Diebstahl mit\nsich nahm. Bei dieser Sachgestaltung war es kein\nRechtsfehler, wenn das Landgericht mangels gleichartiger Betätigung die innere Zusammengehörigkeit\nverneinte und deshalb keine natürliche Handlungseinheit annahn.\n\n3. Der versuchte Einbruch bei Seubert und der\nDiebstahl des Nagelziehers werden auch nicht durch\ndas rechtliche Band eines Vergehens gegen § 245 a StGB\nzu einer Tat zusammengefaßt. Nach Auffassung der Strafkammer hat die Dauerstraftat des Besitzes von Diebeswerkzeug erst mit der Flucht, nicht schon mit der Verwendung des Nagelziehers zum Einbruch begonnen. Ob\ndiese Ansicht zutrifft, kann offen bleiben, weil der\nAngeklagte dadurch nicht beschwert wird. Denn selbst\nwenn man den Beginn dieser Verfehlung auf den Einbruchsversuch vorverlegen wollte, wäre doch die Dauerstraftat,\nda nur Vergehen, nicht geeignet, zwei Verbrechen (nach\n88 242, 243 Abs. 1 Nr. 2, 43, 244 StGB und nach §§ 242,\n244 StGB) zu einer Tat zu verbinden (BGHSt 3, 165, 166).\n\n4. Die Beurteilung des Angeklagten als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher ist entgegen der Ansicht der Revision bedenkenfrei. Insbesondere ist die Auffassung, der\nAngeklagte sei gefährlich, aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden.\n\n-5-\n\nDa auch sonst kein Rechtsfehler zutage tritt,\nwar die Revision zu verwerfen.\n\nSeibert Loesdau Pikart\n\nPfeiffer zipfel\n\nSL","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-16/1-str-636-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-16/1-str-636-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:59.369089+00:00"}}