{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-04-16_1_StR_19_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-04-16","aktenzeichen":"1 StR 19/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2078 018\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 19/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schrotthändler Wolfgeng 1 EEE =:\nPO, Gort geboren zn GEB 1957;\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-\n\nzung vom 16. April 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nDr. Seibert\n\nals Vorsitzender,\nLoesdau\n\nFikart\n\nDr. Pfeiffer\n\nzipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED in ier verhanälung,\nLandgerichtsrat Dr. Wei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter (wn\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe -— auswärtige\nStrafkammer Pforzheim - vom 17. September 1968\n\n1. im Schuldspruch geändert: der Angeklagte ist\nwegen Sachhehlerei in drei Fällen und wegen\nBeihilfe zum schwerenDiebstahl in Tateinheit\n\nmit Sachhehlerei verurteilt,\n\n2. im Strafausspruch in den Fällen II 6 und 8\n\nund zur Gesamtstrafe mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nN\n\nu\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei\nin vier Fällen und wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl\nzu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Gegen dieses\nUrteil richtet sich die Revision des ‚Angeklagten. Die erhobene Sachrüge ist ausdrücklich auf die Verurteilung wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl und die Bildung der Gesamtstrafe beschränkt. Die Revision hat nur teilweise Erfolg.\n\nNach dem Urteil hat der Angeklagte in dem allein von\nder Revision angegriffenen Fall den Plan der Mitangeklagten I 3 und BD; in der Nacht vom 24./25. Oktober\n1967 einen Einbruchsdiebstahl in der Allgemeinen Gold- und\n| Silberscheideanstalt in Pen auszuführen, gebilligt\nund zugesagt, den Verkauf des Diebesguts zu tätigen. Der\nAngeklagte beteiligte sich auch tatsächlich beim Absatz der\n\n. gestohlenen Metalle, die einen Wert ‚von. über 30 000, - DM\n\nhatten, en einen ‚Schrotthändler. Von Erlös erhielt er\n400.- . DM. Bereits vor dieser Tat hat der Angeklagte in drei\nweiteren Fällen in der ‚gleichen Anstalt gestohlene Kupferplatten in Kenntnis der strafbaren Herkunft an Schrotthändler verkauft; er ist jeweils am - Erlös beteiligt worden.\n\nu Entgegen ‘der Auffassung der Revision ergibt eich aus\nden Feststellungen hinreichend deutlich, daß der Angeklagte\n‚vor Ausführung der Tat am 24. Oktober 1967 den Mitangeklagten zugesagt hat, sie beim Absatz des Diebesgutes zu unterstützen. Den Urteilszusammenhang ist auch zu entnehmen, daß\ndem Angeklagten bekannt war, aie wertvollen Metalle lagerten bei der Allgemeinen &old- und Silberscheideanstalt und\nkönnten dort nur unter erschwerenden Umständen entwendet\nwerden. Nach Sachlage hat der Angeklagte damit gerechnet,\n\ndaß die Täter in die Anstalt einsteigen oder dort einbrechen mußten, und dies gebilligt. Es ist nicht erforderlich,\ndaß er alle Binzelheiten der Tatausführung vorhergesehen\noder gekannt hat (BGHSt 11, 66, BGH GA 1967, 115). Rechtlich zutreffend hat das Landgericht die Tat als vorher zugesagte Begünstigung beurteilt und den Angeklagten als Gehilfen bestraft (§ 257 Abs, 3 StGB). Die Strafkammer hat\nallerdings nicht geprüft, ob nicht auch der Tatbestand des\n8 258 Abs. 1 Nr. 2 StGB gegeben ist (vgl. dazu BGH NIW 1951,\n451 Nr. 24; BGHSt 11, 316); doch ist der Angeklagte dadurch\nnicht beschwert.\n\nDer Tatrichter hat das Mitwirken beim Absatz im Falle\nII 8 rechtlich zutreffend als Sachhehlerei gewürdigt. Dagegen werden auch von der Revision keine Einwendungen erhoben.\n\nTrotzdem hat die Revision teilweise Erfolg. Der Schuldspruch in den Fällen II 1, 3 und 4 ist zwar vom Angeklagten nicht mehr angefochten. Dagegen ist die Beschränkung der\nRevision im Verhältnis zu dem Fall II 8 unwirksam. Die Revision kann nämlich nicht wirksam auf eine Tat, die zu einer\nanderen im Verhältnis der Tateinheit steht, beschränkt werden (BGHSt 6, 229, 230; 21, 256, 258). Das gilt auch, wenn\ndie Vorinstanz unzutreffend Tatmehrheit angenommen hat; denn\nfür die Zulässigkeit der Beschränkung der Revision ist nicht\neine falsche, sondern die richtige Beurteilung des Verhält-\n| nisses mehrerer Straftaten maßgebend. Das Landgericht hat zu\nUnrecht in der Hehlereihandlung vom 25. Oktober 1967 (Fall I\n8 des Urteils) eine selbständige Tat gegenüber der Beihilfe\nangenommen. Die vorher zugesagte Begünstigung - ein zweiaktiges Delikt - bestand in ihrem zweiten Teil gerade in dem Mitwirken zum Absatz der gestohlenen Metalle; Beihilfe zum schw®\n\n„Sf\n\nren Diebstahl und die Sachhehlerei treffen daher tateinheitlich zusammen (vgl. BGHSt 11, 316, 318). Die Entscheidung in BGHSt 22, 206 geht von einem anderen Sachverhalt aus, der Anstiftung durch den Hehler betrifft.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs kann der Senat selbst\nvornehnen. Weitere Feststellungen sind nicht mehr zu erwarten; es ist auch nicht ersichtlich, daß sich der Angeklagte, der im Falle der Beihilfe Freispruch begehrt, bei\neinem Hinweis auf ein mögliches tateinheitliches Zusan-\n\nmentreffen von Beihilfe und Hehlerei hätte in anderer Weise verteidigen können. Mit der Änderung des Schuldspruchs\nsind jedoch die Grundlagen des Ausspruchs der Einzelstrafen in den Fällen II 6 und 8 und der Gesamtstrafe entfallen, so daß das Urteil insoweit aufgehoben und die Sache\nzurückverwiesen werden muß.\n\nSoweit die Revision ausdrücklich den Strafausspruch\nangreift, hätte sie nicht durchdringen können. Das landgericht hat die wegen der Beihilfe festzusetzende Einzelstrafe nicht nach Versuchsgrundsätzen ermäßigt, weil \"gerade\nin diesen Falle die zugesagte Mitwirkung beim Absatz der\nDiebesbeute von entscheidender Bedeutung für die Durchfüh-\n| rung des Einbruchsdiebstahle' gewesen sei. Der Tatrichter\nwollte damit ersichtlich nur darauf hinweisen, daß die Zu-\n\nsage die Täter in ihrem verbrecherischen Vorhaben gestärkt\n| hat, während in den vorausgegangenen drei Hehlereifällen\neine solche Förderung des Einbruchadiebstahls nicht stattgefunden hat. Entgegen der Auffassung der Revision liegt\nin dieser Erwägung nicht eine unzulässige Verwendung von\nTatbestandsmerkmalen. Das Gesetz will nämlich die vor der\nTat zugesagte Begünstigung als Beihilfe behandelt wissen,\nohne Rücksicht darauf, ob die Zusage den Vortäter in sei-\n\nnem verbrecherischen Vorhaben gestärkt hat oder nicht\n(BEHSt 11, 316, 317). Die Versagung der Strafmilderung\nnach §§ 44 StGB beruhte daher nicht auf einer fehlerhaften\n\nErmessensentscheidung.\n\nSeibert lLoesdau Pikart\nPfeiffer zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-16/1-str-19-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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