{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-04-01_1_StR_649_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-04-01","aktenzeichen":"1 StR 649/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"9078 013 ie\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 649/68 URTEIL\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Leo Josef DD ::: NEED »\ndort geboren an EEE 9354,\n\nwegen Unzucht mit einem Kind\n\nnd\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 1. April 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nLoesdau\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Mösl\n\nDr. Pfeiffer\n\nDr. Schubath\n\nzipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 7. August 1968\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurück=\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht\n\nmit einem Kind unter Zubilligung mildernder Umstände zu\nsechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafvollstrekkung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten\n\nrügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Da auf\n\ndie Sachrüge das Urteil aufzuheben ist, braucht auf die\nVerfahrensrügen nicht eingegangen zu werden.\n\nNach dem Urteil nahm der Angeklagte die zehnjährige\nMarita SEE, iie bei seinem Vater Milch holen wollte,\nmit in den Kuhstall und trug sie dabei über die zum Stall\nführende Treppe hinunter. Dort zog er das Kind zu sich auf\nden Schoß, streichelte ihm zart über dem Pullover die Brust\nund versuchte mit einer Hand unter den Pullover zu gelangen. Als dasKind zu weinen begann, ließ er von ihm ab.\n\nIn diesem Verhalten erblickt die Jugendkammer die Verwirklichung des Tatbestandes des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB.\nDer Revision ist zuzugeben, daß die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, ob sich der Tatrichter der Unterscheidung\nzwischen einer bloßen Zudringlichkeit und einer unzüchtigen\nHandlung bewußt gewesen ist. Zwar kann auch in dem Berühren\nder Brust über den Kleidern ein Verstoß nach § 176 Abs. 1\nNr. 3 StGB liegen, sofern sich aus den gesamten Umständen\nder unzüchtige Charakter der Tat eindeutig ergibt (vgl. BGH,\nUrteil vom 18. Mai 1951 - 1 StR 156/51; BGH, Urteil vom\n5. Oktober 1965 - 1 StR 365/65; BGH LM StGB § 176 Ziff. 3\nNr. 8), Dem Urteil ist jedoch nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob das \"zarte\" Streicheln lediglich eine kurze und\nunbedeutende Berührung gewesen oder ob es mehrmals und intensiv geschehen ist. Wenn die Tat einer gewissen äußeren Erheblichkeit entbehrt, ist sie aus dem Bereich des Unzüchtigen\nauszunehmen (vgl. BGHSt 17, 280, 288 und BGH, Urteil vom\n25. Januar 1961 - 2 StR 624/60). Zweifel in dieser Hinsicht\nerheben sich auch deshalb, weil die Kammer bei den Strafzumessungsgründen ausführt, der Angeklagte habe einmal keine\ngroße verbrecherische Intensität bei der Durchführung der\nTat gezeigt und zum anderen stelle die Tat selbst einen der\nleichtesten von § 176 StGB erfaßten Fälle dar.\n\nFalls der Tatrichter bei der neuen Verhandlung zur\n\nVerneinung einer vollendeten Unzucht kommen sollte, wird\n\ner den gesamten Sachverhalt noch unter dem Gesichtspunkt\neiner versuchten Unzucht zu prüfen haben. Nach den Feststel-\n\nlungen hat der Angeklagte versucht, mit der Hand unter den\nPullover des Kindes zu kommen.\n\nLoesdau Mösl Pfeiffer\nDr. Schubath zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-01/1-str-649-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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