{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-04-01_1_StR_614_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-04-01","aktenzeichen":"1 StR 614/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 614/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bautechniker Eimer A ED zus ıgw, Kreis\nEEE, zeooren an GUEEED 19335 in To,\n\nwegen Untreue\n\nur\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 1. April 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Loesdau\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter Dr. Schubath\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhanälung,\nlandgerichtsrat Dr. Brei üer Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hechingen vom\n8, April 1968\n\n1. im Fall Konsumgenossenschaft OEEEEEEEEEEND\n(III 5 der Urteilsgründe) aufgehoben. Der\nAngeklagte wird insoweit freigesprochen.\nDie ausscheidbaren Kosten und notwendigen\nAuslagen trägt die Staatskasse;\n\n2. in den Fällen III 1-4, 6, 8- 15, 17\n\n| und 18 der Urteilsgründe im Schuläspruch\ndahin geändert, daß der Angeklagte nur\nwegen Untreue verurteilt ist;\n\nRS\n\n3, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den\nFeststellungen aufgehoben. Die Sache wird\ninsoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über ‘die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Tübingen zurück-\n\nverwiesen.\n\nIT. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in\nTateinheit mit Betrug in 16 Fällen und wegen versuchten\nBetrugs in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von neun Monaten\nGefängnis und zu 16 Geldstrafen von je 400,- DM verurteilt\nund die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung\nformellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat gezingen Teilerfolg.\n\nAuf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das\nVerfahren wegen versuchten Betruges in den Fällen Ei\nGEB (Fa11 15) uni ME (Fall 19 = Fall 21 der Anklage)\ngemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO vorläufig eingestellt.\n\n1b\n\nIm übrigen ist die Verfolgung auf die Verletzung des\n§ 266 StGB beschränkt (§ 154 a Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Prot.\nvom 1. April 1969).\n\nIs Verfahrensbeschwerden\n\nDie Aufklärungsrüge ist unzulässig; denn sie ist nicht\nausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168).\n\nAuch die Rüge, der in der Hauptverhandlung vom 8. April\n1968 gestellte Beweisamtrag sei zu Unrecht abgelehnt worden,\nentspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen; denn die\nRevision teilt weder Inhalt dieses Antrages noch die\nGründe mit, aus denen er abgelehnt wurde (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO).\n\nII. Sachbeschwerde\n\nDie Feststellungen tragen im Ergebnis in allen Fällen\n= abgesehen vom Fall III 5 - die Verurteilungen wegen\nUntreue.\n\nDer Angeklagte ist als Architekt tätig geworden. Er\nhat nicht im Rahmen eines Unternehmer- oder Kaufvertrages\nFertighäuser geliefert, sondern Baupläne nach den speziellen\nWünschen der Bauherren entworfen und die Bauaufsicht geführt (VA S. 6, 13). Daran ändert auch nichts, daß die\nStrafkammer bei der Darstellung der Einzelfälle gelegentlich die unrichtigen Bezeichnungen \"Bauauftrag\" oder \"Fer=-\ntighaus\" verwendet, Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich\njedenfalls noch mit hinreichender Deutlichkeit, daß: jeweils\n\nbei den Bauprojekten an Stelle des Mauerwerks weitgehend\nFertigteile aus Holz verwendet wurden, die vom Angeklagten\ngeplant und deren Fertigung an Herstellerfirmen vergeben\nwurden. u\n\nDie Strafkasmmer ist daher zutreffend davon ausgegangen,\ndaß der Angeklagte - als Mitinhaber der Firma \"Sl und\nAED, Ingenieurbüro\" - (vgl. BEHSt 13, 330, 331) aufgrund des unter Vereinbarung eines Honorars nach der GOA\njeweils geschlossenen \"Einheits-Architektenvertrages\" (vgl.\nhierzu Roth-Gaber, Komm. zum Vertragsrecht und zur Gebührenoränung für Architekten 9. Aufl. S. 17) die Pflicht hatte,\ndie Vermögensinteressen der Bauherren wahrzunehuen. Ihm\noblag neben Planung und Bauaufsicht auch die Ausschreibung,\nVergabe und Schlußabrechnung mit den Handwerkern (BGHZ 41,\n318, 320 f; 31, 224). Bei diesen Verpflichtungen handelte .\nes sich nicht um rein schuldrechtliche Verbindlichkeiten.\nVielmehr begründete das Rechtsverhältnis eine Treuepflicht\nim Sinne des § 266 StGB (vgl. BGHSt 1, 186, 188; 3, 289,\n293; 5, 187, 188; 6, 314, 318; 8, 149, 150).\n\nDer Bauherr bezweckt regelmäßig mit der Bestellung\neines Architekten bei Errichtung des Bauwerks, daß ihn\ndieser u.a. nicht nur fachmännisch berät, sondern vor allem\nbei der Vergabe der Arbeiten und Leistungen sowie bei der\nAbrechnung mit den Handwerkern und Lieferanten als Sachwalter seine Interessen wahrnimmt und die günstigsten\nLiefer- und Zahlungsbedingungen erreicht, Mit dieser Vertrauensstellung verträgt es sich jedoch nicht, wenn sich\nder Architekt durch finanzielle oder sonstige Zuwendungen\nin seiner Entscheidung beeinflussen 1§ 8t. Das widerspricht,\n\n137\n\nworauf die Strafkammer zutreffend hinweist, dem Standesrecht.\n\nDenn nach den Berufsgrundsätzen des Bundes Deutscher Architekten soll er sich nicht an einem Bau- oder Gewerbebetrieb\n\nbeteiligen und er darf - wie aüch in den von einem Inter-\n\nnationalen Architekten-Kongress festgelegten Richtlinien zum\n\nAusdruck gekommen ist - neben seinem Honorar nicht Provisionen\n\noder sonstige Vergütungen fordern oder annehmen (Roth-Gaber\n\naa0 S. 85 ff.).\n\nAn sich weist zutreffend die Revision darauf hin, daß\nder Angeklagte nicht Architekt im Sinne des Architektengesetzes für Baden-Württemberg vom 5. Dezember 1955 (@Bl.\n\nSs. 265) ist. Er unterliegt damit nicht diesen Standesrecht.\n\nAber das Verbot, Provisionen und sonstige Vorteile zum\nNachteil der Bauherren anzunehmen gilt nicht nur für Personen, die aufgrund der Vorbildung oder nach dem einschlägigen landesgesetz die Berufsbezeichnung \"Architekt\"\nführen dürfen, sondern auch für diejenigen, die durch Vereinbarungen, insbesondere durch einen \"Architektenvertrag\"\ndie Leistungen eines Architekten übernehmen. Denn es entsteht hierdurch ebenfalls die auf eine objektive Beratung\nausgerichtete Vertrauensstellung mit der Verpflichtung,\ndie Vermögensinteressen des Vertragspartners wahrzunehmen.\n\nDer Angeklagte hat die ihm obliegende Treuepflicht\n\nschuldhaft verletzt. Er hat bei der Vergabe des sog. Fertig-\n\nteils mit den Herstellern für sich einen zusätzlichen, den\nPreis erhöhenden Gewinn vereinbart. Er war also nicht be-\n\nstrebt, diese Leistungen aufgrund der für die Bauherren\n\ngünstigsten Angebote zuzuschlagen. Vielmehr kat er die\n\nWettbewerbssituation auf dem Bausektor zum Nachteil seiner\n\nAuftraggeber und zu seinem Vorteil ausgenutzt und diese\nAufträge den Lieferanten zukommen. lassen, die sich zur\nZahlung’ eines auf den Preis aufzuschlagenden Entgelts an\nihn verpflichteten. Die Hersteller haben den \"Gesamtbetrag\"\nden Bauherren in Rechnung gestellt und mußten den Differenzbetrag an ihn abführen,. Für diese Verletzung der Treuepflicht ist es onne Belang, daß der Angeklagte teilweise\n\nim Namen der Bauherren diese Lieferungsverträge abschloß\nund teilweise die Bauherren zur Auftragserteilung an diese\nvon ihm benannte Herstellerfirma veranlaßte. Treuwidrig\nhandelte aber der Angeklagte auch dort, wo er die Bau=-\nherren bestimmte, die Lieferverträge mit der \"Organisationszentrale\" zu schließen, Nach den Feststellungen handelte\n\nes sich um eine \"Strohmannfirma\"”. Inhaber waren der Angeklagte und der (inzwischen verstorbene) Teilhaber SEE.\nZweck der formalen Einschaltung dieser \"YOrganisationszentrale\"\nwar es, die bisher bezogenen Provisionen bis auf 40 % zu\nerhöhen, ohne daß die Lieferanten disse Manipulation erkennen konnten. Die Bauherren sollten glauben, bei den an\ndie \"Organisationszentrale\" gezahlten Preise handele es\nsich um die Preise der Herstellerfirmen (VA S. 11).\n\n| Durch diese vorsätzliche Untreuehandlung ist auch den\nBauherren ein Nachteil zugefügt worden. Das Urteil unterstellt zwar, daB jedes Haus seine Baukosten wert sei\n(UA S. 63). Das könnte für den Betrug von Bedeutung sein.\nFür die Untreue liegt es anders. Ob ein Nachteil eingetreten ist, ergibt ein Vergleich der Vermögenslage des\nTreugebers vor und nach der treuwidrigen Verfügung (BGH\nUrteil’ vom 16. März 1965 - 1 StR 32/65 -). Die tatsächlichen Kosten der Fertigteile wurden hier um die an den\n\nRF\n\nAngeklagten (und den Mitinhsber SW) gezahlten Beträge\nerhöht, die reine Provisionen waren (UA S. 7).\n\nDie Revision stellt unzutreffende Vergleiche mit Großfirmen an, die den Vertrieb von Fertighäusern in ihren\nVerkaufsprogramm haben. Der Angeklagte hat sich aber nicht\n- anders im Fall III 5 der Urteilsgründe - im Rahmen eines\nUnternehmer- oder Kaufvertrages zur Lieferung eines Fertighauses verpflichtet, bei dem er seinen Gewinn in den angebotenen Preis nach dem geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit einkalkulieren durfte. Da es sich eben nicht um\nFertighaustypen handelte, greift auch nicht der Einwand des\nAngeklagten durch, daß die konstruktiven Arbeiten für die\nErstellung des Fertigteils nicht Gegenstand der Architektenverträge gewesen seien und er hierfür ein Entgelt in Ansatz\nbringen konnte. Der Angeklagte entwarf vielmehr die Baupläne nach den speziellen Wünschen der Bauherren und\nhiernach wurden auch die Fertigteilaufträge sowie die\nanderen Handwerkerleistungen vergeben (UA S. 6, 13). Der\nAngeklagte wurde also nach dem Jeweils abgeschlossenen\n\"Einheits-Architektenvertrag\" als Architekt tätig (UA S. 12),\nFür diese Leistung wurde ausdrücklich ein Honorar nach\nder GOA vereinbart, mit dem die gesamte Tätigkeit abgegolten wurde; zu ihr gehörte auch gerade die Planung\ndes Fertigteils. Anders konnte die Vereinbarung über die\nZahlung von Gebühren nach der GOA nicht verstanden werden,\nDas gilt um so mehr, als der Architekt für die Erstellung\nselbstentworfener Bauten unter Verwendung vorgefertigter\nBauelemente regelmäßig keine schwierigere Leistung zu\nerbringen hat als bei Massivbauten, die zumindest in\ngleichem Maße individuell geplant werden wüssen,\n\nAll das wußte auch der Angeklagte, wie das Urteil feststellt. Denn er war bemüht, daß die ihm bei der Vergabe der\nFertigteile zufließenden Beträge nicht bekannt wurden. Er\nwachte vor allem auch darüber, - daß die Hersteller keinen\nKontakt mit den Bauherren aufnahmen und verbot ihnen über\ndie Zusammensetzung der hierfür berechneten Preise Auskunft\nzu erteilen (UA S. 10 f.).\n\nIm Fall III 5 rechtfertigen jedoch die Feststellungen\nnicht eine Verurteilung wegen Untreue. Der Angeklagte hat\ndem Geschäftsführer Gruber, den die Preisgestaltung im\neinzelnen nicht interessierte, \"das gesamte Bauwerk\" (UVA\nSs. 23) zu einem Preis von 70.000, DM angeboten. Aus dem\nUrteilszusammenhang ergibt sich, daß mit der Konsumgenossenschaft OR ein Bauvertrag zu diesem Festpreis\nabgeschlossen wurde, Die festgestellten Vereinbarungen\nergeben einen Unternehmervertrag, bei dem der Angeklagte\nseine Unkosten und seinen Gewinn in dem angebotenen Preis\nvon 70.000,- DM einkalkulieren durfte und mußte (vgl. Rothgaber aa0 S. 65). Bei dieser Vertragsgestaltung entstand\naber nicht die für einen Architektenvertrag kennzeichnende\nPflicht für den Angeklagten, die Vermögensinteressen der\nKonsumgenossenschaft ONE wahrzunehmen. Er ist\ndaher insoweit freizusprechen.\n\nDer Ausspruch über die Gesamtstrafe kann demnach\nauch keinen. Bestand haben. Jedoch sind die ungewöhnlich\nniedrigen 15 Einzelstrafen, die dem § 266 StGB entnomen\nsind, ersichtlich durch die Annahme eines jeweils tatein-\n\n124\n\nheitlich zusammentreffenden Betrugs nicht beeinflußt worden.\nSie können daher bestehen bleiben, obwohl insoweit eine\nBeschränkung erfolgte.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.\n\nLIoesdau Bundesrichter Dr. Mösl Pfeiffer\nist beurlaubt und dadurch\nverhindert zu unterschrei=-\nben.\nLoesdau\n\nZipfel Dr. Schubath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-01/1-str-614-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-01/1-str-614-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:59.097141+00:00"}}