{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-04-01_1_StR_561_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-04-01","aktenzeichen":"1 StR 561/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 561/68 URTEIL\nA 4\nhl in der Strafsache\ngegen\n\n1. den Elektroinstallateur Konrad 5 (EEEEEEEEEED\naus AGB, zevoren ar U 1929 in Cu.\nLandkreis Te,\n\n2. die Hausfrau Marianne 8 ee] geborene\nWege aus Age, seboren or EB 955 in\nVE, Kreis ra,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 1. April 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Loesdau\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter Dr. Schubath\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. Ww vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE zus Augsburg als Verteidiger\ndes Angeklagten zu 1,\nRechtsanwalt ED aus Wis verteiäiger\nder Angeklagten zu 2,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Augsburg\nvom 12. Juli 1968 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\nes die Angeklagte Marianne Sp betrifft.\n\n„In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem\nLandgericht München II zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten Konrad S-GE «esen Körperverletzung mit Todesfolge zu vier Jahren Gefängnis, die Angeklagte Marianne Sy wesen\nVergehens gegen § 170 d StGB zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre Revisionen rügen erfolglos die Verletzung sachlichen Rechts. Dagegen dringt das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das sich nur noch auf den Schuldspruch gegen die\nAngeklagte Marianne SD >e2iecht, mit der Sachbeschwerde durch.\n\nI. Revision des Angeklagten Konrad Se\n\n1. Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Zu Unrecht\nwendet sich die Revision dagegen, daß das Schwurgericht die\nVoraussehbarkeit der Todesfolge festgestellt hat (UA S. 10).\nHierfür war es nicht erforderlich, daß der Angeklagte alle\nEinzelheiten des konkreten Geschehensablaufs (Aspirationspneumonie) hätte erkennen können (BGHSt 12, 75, 77); es genügte, daß er die tödliche Wirkung von Schlägen und Stößen\ngegen den Schädel hätte in Betracht ziehen können und müssen.\nDie dahingehende Überzeugung des Schwurgerichts ist den allerdings knappen Ausführungen des Urteils mit hinreichender\nDeutlichkeit zu entnehmen, Hierbei kommt es auf den Zeitpunkt\nder Körperverletzung an, nicht, wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, auf sein Verhalten nach dem 18. November 1967.\nDie Angriffe der Revision zu diesem Punkt gehen deshalb fehl.\n\n2. Auch gegen den Strafausspruch lassen sich rechtliche\nBedenken nicht erheben. Das Vorliegen eines sogenannten Affektsturms hat das Schwurgericht verneint, ebenso eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens durch Alkoholgenuß\n(UA S. 11, 12). Rechtsfehler treten hierbei nicht zutage.\n\nSchließlich kann die Revision auch nicht durchdringen, soweit sie sich gegen die Nichtanwendung des § 228 StGB\nrichtet. Der Tatrichter hat die nicht unerheblichen Milderungsgründe ausführlich gewürdigt und sie gegen die Schwere\nder Tat abgewogen. Aus Rechtsgründen ist hiergegen nichts\neinzuwenden.\n\nII. Revision der Angeklagten Marianne Sue»\n\nDie Verurteilung der Angeklagten wegen Gefährdung ihres\nKindes (§ 170 d StGB) enthält keinen Rechtsfehler zu ihren\nNachteil. Das Schwurgericht sieht nur ihr Verhalten vom Abend\ndes 23. November 1967 ab als strafbar an (UA S. 16). Zu diesem Zeitpunkt hatte das Kind Fieber, es fror, und ein Arm war\ngeschwollen (UA S. 6). Die Auffassung des Tatrichters, durch\ndie Nichtheranziehung eines Arztes habe die Angeklagte das\nkörperliche Wohl des Kindes gefährdet, ist bei dieser Sachlage rechtlich unbedenklich.\n\nZu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Annahme, die Angeklagte habe in gewissenloser Weise ihre Für-\n\nsorgepflicht vernachlässigt. Das setzte voraus, daß ihr Verhalten sittliche Hemmungen in hohem Haß vermissen ließ, weil\nsie das Gefühl der Verantwortung bewußt zurückdrängte (BGHSt\n2, 348, 350). Der Tatrichter hat in diesem Zusammenhang\npflichtgemäß geprüft, ob entschuldigende Umstände vorlagen\n(vgl. BGH NJW 1951, 282 Nr. 1), ob etwa ein Widerstreit zwischen der Mutterpflicht und dem Wunsch bestand, den Ehemann\nzu schützen (vgl. BGH Urteil vom 13. Mai 1953 - 3 StR 741/52)»\nund er hat die Konfliktslage der Angeklagten rechtlich einwandfrei gewürdigt (UA S. 16, 17): Eine gröbliche Vernachlässigung der Fürsorgepflicht nimmt das Schwurgericht schon für\ndie Zeit ab 19. November 1967 an; es verneint eine Gewissen-\n\nlosigkeit, weil die Angeklagte ihren Mann vor strafgerichtlicher Verfolgung habe schützen wollen. Als sie aber am Abend\ndes 23. November 1967 eine akute Gefahr für die Gesundheit\ndes Kindes erkannte, hätte sie nach Auffassung des Tatrichters die Rücksicht auf ihren Mann zurückstellen müssen, um\ndem Vorwurf der Gewissenlosigkeit zu entgehen. Gegen diese\nWürdigung ist angesichts der Feststellung, daß die leibliche\nMutter ihr Kleinkind empfindlich leiden sah, rechtlich nichts\neinzuwenden.\n\nDer Strafausspruch ist rechtlich nicht angreifbar.\n\nIII. Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Das Rechtsmittel richtet sich ohne Erfolg gegen\n\ndie Nichtanwendung der §§ 226, 222 StGB gegen die Angeklagte Marianne SB. Beide Vorschriften setzen voraus,\ndaß der Täter den tödlichen Erfolg verursacht hat; das hat\ndas Schwurgericht bei dieser Angeklagten ohne Rechtsfehler\nverneint. Da sie an der Züchtigung des Kindes am 18. Novenber 1967 nicht beteiligt war (UA S. 12, 13), käme als Ursache des Todes nur der Umstand in Betracht, daß die Angeklagte es unterlassen hat, alsbald einen Arzt heranzuziehen. Ein\n\nUrsachenzusammenhang ist indessen nur dann zu bejahen, wenn\n\ndie ärztliche Hilfe den Tod mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte verhindern können (BGH NJW 1954, 1047\n\nNr. 21; Urteil vom 17. November 1955 - 4 StR 373/55 -, angeführt bei Dallinger MDR 1956, 144; Urteil vom 13. Dezember 1957\n- 2 StR 459/57). Eine der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende Wahrscheinlichkeit genügt nicht (BGH aa0); ohne Rechtsfehler hat deshalb das Schwurgericht die Auffassung des Sachverständigen, der Tod hätte durch Beiziehung eines Arztes\nwahrscheinlich vermieden werden können (UA S. 14), nicht als\n\nerheblich angesehen. Auch sonst hat sich der Tatrichter\n\nim Rahmen der angeführten Rechtsgrundsätze gehalten. Die\nErwägung, daß die Hirnblutung auch bei alsbaldiger Einlieferung in ein Krankenhaus nicht sogleich erkannt und daß\ndeshalb die zur Einatmung von Erbrochenem führende Bewußtlosigkeit nicht vermieden worden wäre, ist zwar nicht zwingend, aber denkgesetzlich nicht unmöglich.\n\nMangels nachgewiesenen Kausalzusammenhangs zwischen\ndem Verhalten der Angeklagten und dem Tod des Kindes kommt\nes für die Anwendbarkeit der §§ 226, 222 StGB nicht mehr\ndarauf an, ob sie pflichtwidrig handelte. Die Ausführungen\nder Revision darüber, daß die Angeklagte die Verletzungen\ndes Kindes sah, die Notwendigkeit ärztlicher Hilfe erkannte\nund eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in Kauf\nnahm, betreffen nur die Pflichtwidrigkeit, nicht aber den\nKausalzusammenhang. Auch die Entkräftung des Kindes mangels\närztlicher Fürsorge ist hierfür ohne Bedeutung, denn sie\nwar nach den Feststellungen nicht ursächlich für den Tod,\nsondern das Einatmen des erbrochenen Mageninhalts im Zustand\nder Bewußtlosigkeit.\n\n2. Dagegen rügt die Staatsanwaltschaft mit Recht, daß\nder Tatrichter die Voraussetzungen des § 223 b StGB nicht\nnäher geprüft hat. Das Schwurgericht begnügt sich mit der\nBemerkung, die Vorschrift setze eine vorsätzliche Körperverletzung voraus, deren Vorliegen zu verneinen sei. Das trifft\njedoch nach den Feststellungen nicht zu. Es braucht nicht\nauf die von der Revision behaupteten Widersprüche eingegangen zu werden. Jedenfalls reichen die Darlegungen des Urteils\n(UA S. 15) nicht aus, um die Anwendbarkeit des § 223 b StGB\nfür die Zeit vom Abend des 23. November 1967 ab auszuschlie-Ben.\n\nSchon in diesem Zeitpunkt stellte die Angeklagte fest,\ndaß das Kind fieberte, fror und einen geschwollenen Arm hatte;\nam Nachmittag des folgenden Tages begann es zu röcheln und war\nkaum noch ansprechbar (UA S. 6). Sie hielt nun auch nicht mehr\nfür möglich, das Kind ohne Arzt mit Hausmitteln zu heilen,\nund nahm eine Verschlechterung des Zustandes billigend in Kauf\n(UA S. 16). Bei dieser Sachlage hätte das Schwurgericht prüfen müssen, ob die Angeklagte ihrem Kind länger dauernde Schmerzen dadurch zufügte, daß sie auch jetzt noch die Zuziehung eines\nArztes unterließ, der diese Schmerzen hätte lindern können. Ein\nsolches Verhalten könnte als \"Quälen\" im Sinne des § 223 db StGB\nbeurteilt werden; wird dieses Tatbestandsmerkmal der Vorschrift\nverwirklicht, so ist es nicht erforderlich, daß der Täter böswillig handelt (BGH Urteil vom 12. September 1961 - 5 StR 329/61).\n\nDas Urteil muß deshalb auf die Revision der Staatsanwaltschaft in Richtung gegen die Angeklagte Marianne DJ\naufgehoben werden. Sollte der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung ein Vergehen gegen § 223 b StGB annehmen, so wäre dadurch die Anwendung des subsidiären § 170 d StGB ausgeschlossen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nLoesdau Mösl Pfeiffer\nDr. Schubath zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-01/1-str-561-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-01/1-str-561-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:59.075634+00:00"}}