{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-03-25_1_StR_629_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-03-25","aktenzeichen":"1 StR 629/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2078 012\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 626/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Walter M EEE ‚ ohne festen Wohnsitz\n(zuletgt in I), geboren an EEE 1212 in\nHOSE,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. März 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. 0)\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Mannheim\nvom 5. Dezember 1967 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall\n\nREED (B 1 der Urteilsgründe) freigesprochen worden ist. In diesem Umfang wird\n\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nAuf Ersuchen deutscher Justizbehörden hatte die Schweiz\n\nden Angeklagten ausgeliefert, jedoch nur zur Strafverfolgung\n\nwegen Betruges; wegen des im Auslieferungshaftbefehl vom\n12. Mai 1967 erhobenen Vorwurfs, er habe tateinheitlich eine\nAnstiftung zur Untreue begangen, hatte die Schweiz die Auslieferung nicht bewilligt. Das landgericht sah nicht als\nerwiesen an, daß der Angeklagte einen Betrug - sei es\n\ndurch Täuschung Re, sei es durch Täuschung der Firma\na] = begangen hat; es verneinte auch die Anwendbarkeit der §§ 246, 259 StGB. Dagegen hielt der Tatrichter\nBeihilfe zu der von RB begangenen Untreue für gegeben; mangels insoweit erteilter Auslieferungsbewilligung\nsprach er den Angeklagten jedoch frei. Die Revision der\nStaatsanwaltschaft rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.\n\n1. Die zuständige schweizerische Behörde hat in=-\nzwischen mit Schreiben vom 22. August 1968 an das Justizministerium Baden-Württemberg die Auslieferung zur Verfolgung unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zur Untreue\nausdrücklich abgelehnt, weil Untreue kein Auslieferungsdelikt ist (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats\nNIW 1965, 1672 Nr. 12). Damit erledigen sich die Verfahrensrügen der Staatsanwaltschaft, mit denen beanstandet wird, das Landgericht habe den Versuch unterlassen,\neine nachträgliche Zustimmung der schweizerischen Behörden zu erlangen, und es habe der Staatsanwaltschaft\n\nkeine Gelegenheit zu einem solchen Versuch gegeben.\n\nBr\n\n2. Die Staatsanwaltschaft rügt weiterhin, nicht Freispruch, sondern Einstellung des Verfahrens sei geboten\ngewesen, weil das Verfahrenshindernis mangelnder Auslieferungsbewilligung nicht endgültig sei. Auch dieser\nEinwand erledigt sich, soweit er auf die Möglichkeit nachträglicher Auslieferungsbewilligung abhebt (s. oben\nAbschn. 1). Im übrigen weist die Staatsanwaltschaft darauf\nhin, daß nach Ziff. 1 Abs. 1 der am 16. Mai 1936 bekanntgemachten deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom 6./23.\nMärz 1936 (RGBl. 1936 II S. 151) eine ungehinderte Strafverfolgung mit Ablauf der einmonatigen Schutzfrist in\nBetracht komme, sobald ein - auf Einstellung lautendes -\nrechtskräftiges Prozeßurteil ergangen sei. Das würde\nvoraussetzen, daß die genannte Bestimmupg nicht nur für\ndie Verfolgung anderer vor der Auslieferung begangener\nTaten gilt, sondern nach Ablauf der Schutzfrist auch\neine unbeschränkte Verfolgung der Tat ermöglicht, deretwegen die Auslieferung nur wit Einschränkungen bewilligt\nworden war. Ob diese Auffassung - für die vieles spricht -\nzutrifft, kann offen bleiben, weil das Urteil aus einen\nanderen Grunde aufgehoben werden muß und sich nicht\nabsehen läßt, ob sich die Frage im vorliegenden Fall\nüberhaupt stellen wird.\n\n3. Die Auglieferungsbewilligung wegen Betruges ermöglichte nämlich - ohne Verstoß gegen den Grunäsatz\nder Spezialität — nach Art. 1 Abs. 2 der angeführten\nVereinbarung eine andere rechtliche Würdigung, wenn die\nTat auch in ihrer neuen rechtlichen Beurteilung nach\ndem Auslieferungsvertrag vom 24. Januar 1874 oder den\nergänzenden Gegenrechtserklärungen (vgl. Grützner, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen II S 7,\n\nVorbem.) auslieferungspflichtig war; auch die Feststellung\neines gegenüber dem Auslieferungshaftbefehl abweichenden\nSachverhalts stand nicht entgegen, wenn sie sich im Rahmen\ndes historischen Vorgangs hielt (vgl. BGH aaO und Urteil\nvom 20. Dezember 1968 - 1 StR 508/67 =, zur Veröffentlichung bestimmt). Einer Zustimmung des ausliefernden\nStaates bedurfte es in diesem Fall nicht.\n\nVon diesen Rechtsgrundsätzen ging das Landgericht\noffenbar aus, als es die Anwendbarkeit der §§ 246, 259\nStGB in Betracht zog, sie jedoch aus sachlichrechtlichen\nGründen verneinte. Hierzu ist zu sagen:\n\na) Das Landgericht verneint eine vom Angeklagten\nbegangene Unterschlagung mit der Begründung, I]\nhabe im Außenverhältnis das Eigentum an den Schecks wirk=-\nsam an den Angeklagten übertragen können, Das trifft\nallerdings zu. Die Strafkammer hätte aber prüfen müssen,\nob das Verhalten des Angeklagten als Anstiftung oder\nBeihilfe zu einer von Rennkamp begangenen Unterschlagung\nanzusehen war. Freilich kann diese Straftat nur an\nSachen, nicht an Forderungen begangen werden, Jedoch hat\nRO nach den Feststellungen (UA-S. 5) an den Angeklagten teilweise Barzahlungen geleistet; dieses Geld\nkann RE unterschiagen haben, mag er im Außenver-\n\nhältnis auch verfügungsberechtigt gewesen sein.\n\nAn dieser rechtlichen Beurteilung wäre der Tatrichter nicht deshalb gehindert, weil Ross Verhalten in erster Linie als Untreue zu werten ist und\ndamit - möglicherweise - eine Unterschlagung abgegolten\n\nwäre (BGHSt 6, 314, 316). Da die Tat des Angeklagten als\nTeilnahme an der Untreue auslieferungsrechtlich nicht verfolgt werden kann, käme auch im Falle der Gesetzeskon=\nkurrenz die Vorschrift des § 246 StGB wieder zum Zuge\n(BGEHSt 19, 188, 190).\n\ndb) Der bisher festgestellte Sachverhalt läßt es auch\nals möglich erscheinen, daß der Angeklagte an dem von\nRB durch Unterschlagung oder eine andere Straftat\nerlangten Bargeld Hehlerei begangen hat; daß dieser formal\nEigentümer war, ist unerheblich (RG GA Bd. 61, 335; vgl.\nauch BGH NJW 1959, 1377 Nr. 19).\n\nc) Der Strafverfolgung unter den angeführten rechtlichen Gesichtspunkten steht der Grundsatz der Spezialität nicht entgegen, weil sowohl Unterschlagung als auch\nHehlerei Auslieferungsdelikte sind. Für die Unterschlagung (\"Veruntreuung\" gem. Art. 140 schw. StGB) ergibt\nsich das aus Art. 1 Abs. 1 Nr. 12 des Auslieferungsvertrages (vgl. BGH NJW 1965, 1672 Nr. 12), für Hehlerei\n(Art. 144 schw. StGB) aus einer Gegenrechtserklärung\n(Grützner aaO Vorbem. S. 1).\n\nDer Freispruch des Angeklagten im Fall Row\nkann deshalb nicht bestehen bleiben. Die Entscheidung\nentspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSeibert LIoesdau Mösl\nPikart Pfeiffer\n\n«N\n\nhı","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-03-25/1-str-629-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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