{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-03-25_1_StR_465_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-03-25","aktenzeichen":"1 StR 465/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"9078 011\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 465/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Günter ID zu: El,\ngeboren am iD '927 in How Schlesien,\n\n2. dessen Ehefrau Anni (Anna) EN zus\nEEE: geboren an GEHE 1925 1m Sm\n\nwegen Betrugs\n\nDer i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. März 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Hechingen vom\n29. November 1967 mit den Feststellungen\n\naufgehoben\n1. im Fall g (Kurs in Veringenstadt)\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafen.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Ravensburg zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden\nverworfen.\nVon Rechts wegen\n\n- 53 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten des gemeinschaftlichen fortgesetzten Betrugs - beim Angeklagten\nGünther IglWrezangen im Rückfall - in elf Fällen\nschuldig gesprochen und hat sie wegen dreier weiterer\nFälle freigesprochen; es hat Günther Tl zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und Anni Ve\nzur Gesamtstrafe von fünf Monaten - diese zur Bewährung ausgesetzt — verurteilt und gegen beide ein Berufsverbot von fünf Jahren für die Durchführung von\nSchreibmaschinen-, Stenographie- und Buchführungskursen als selbständiges Gewerbe verhängt.\n\nDagegen wendet sich die Revision mit der Sachbeschwerde. Sie hat, auch soweit sie nicht nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung angreift, bloß zu\ngeringem Teil Erfolg.\n\nNach den Feststellungen haben die Angeklagten spätestens ab dem Kurs in Erolzheim, der im September 1965\nbegann, immer neue Kurse eröffnet, obwohl sie schon die\nalten nicht ordnungsgemäß abwickeln konnten; dabei haben sie billigend in Kauf genommen, daß sie diese Lehrgänge nicht regelmäßig und entsprechend den vertraglichen Zusicherungen durchführen konnten. Die Unterrichtsstunden haben stets so lange regelmäßig stattgefunden, bis die Gebühren zum größten Teil kassiert\nwaren (UA 7, 8, 37, 38).\n\nDiese Darlegungen tragen in noch ausreichender\nWeise den Schuldspruch, mit Ausnahme des Falls g\n(Fall 7 der Anklageschrift - UA 20). Ihnen ist im\n\nÄ\n\n$\n\nZusammenhang mit den (nicht immer sehr deutlichen) Einzelfeststellungen zu entnehmen, daß die Interessenten\ndarüber getäuscht wurden, die Kursabende würden in Abständen von je 14 Tagen über fünf Monate hinweg abgehalten und der Lehrgang würde mit einer Abschlußprüfung\nbeendet; die Schädigung der Teilnehmer ist ohne Rechtsfehler darin erblickt worden, daß sie die - zum Teil\nbeträchtlichen - Gebühren bezahlt haben, ohne daß ihnen\ndie geschuldete Gegenleistung in Form eines vollständigen Lehrgangs erbracht worden ist. Dabei ist das Landgericht offensichtlich - ebenfalls obne Rechtsfehler -\ndavon ausgegangen, daß auch die Teilnehmer, die nicht\ndie volle Gebühr bezahlt, sondern lediglich eine Anzahlung geleistet haben, geschädigt wurden, da ein lediglich angefangener und nach einigen Stunden abgebrochener\nKurs völlig wertlos ist und nicht etwa mit einem der\nStundenzahl entsprechenden Bruchteil des Wertes veranschlagt werden kann.\n\nAnders verhält es sich nur bei dem Lehrgang in\nVeringenstadt (Fall g - UA 20 f). Hier sind vom 13. Mai\n1966 bis zum April 1967 zehn Abende abgehalten worden;\ndamit ist zwar die vertraglich vorgesehene Zahl der\nAbende nicht verkürzt worden, es wurde aber die vorgesehene Gesamtdauer des Kurses erheblich überschritten.\nDie Feststellungen ergeben jedoch nicht hinreichend\ndeutlich, daß dadurch den Kursteilnehmern ein besonderer Schaden entstanden wäre. Die Bemerkung, daß \"der\ninfolge der verzögerlichen Kursdurchführung sehr mangelhafte Wissenstand\" die Ablegung der vorgesehenen Abschlußprüfung unmöglich gemacht habe, reicht für die\nAnnahme eines Schadens nicht aus, da anderseits nicht\nfestgestellt ist, daß eine von den Angeklagten abge-\n\n|\n\nnommene Prüfung von einer amtlichen Stelle anerkannt\n\noder sonst für die Kursteilnehmer von Wert gewesen wäre.\n\nDa die Feststellungen nicht für eine abschließende\nEntscheidung durch das Revisionsgericht ausreichen, ist\ndas Urteil in diesem Fall aufzuheben, um dem neuen Tatrichter - der das Verfahren insoweit auch nach § 154\nAbs. 2 StPO einstellen kann - die Möglichkeit zu weiterer Sachaufklärung zu geben.\n\nWegen des Wegfalls der Einzelstrafen (Fall Veringenstadt) ist auch der Ausspruch über die Gesamtstrafen\naufzuheben; da damit auch das - im übrigen ohne Rechtsfehler verhängte - Berufsverbot entfällt, wird der Tatrichter auch insoweit neu zu entscheiden haben (BGHSt\n14, 381).\n\nDie Zurückverweisung an ein anderes Landgericht\nberuht auf § 354 Abs. 2 StPO. Das Landgericht Hechingen\nhat keine weitere erstinstanzliche Strafkamner.\n\nSeibert Ioesdau Mösl\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-03-25/1-str-465-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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