{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-03-21_1_StR_44_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-03-21","aktenzeichen":"1 StR 44/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 44/69 BESCHLUSS\n\nu\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schmied Jose? SED zus zB, Kreis\nEEE, geboren arı GE 1927 ir vo,\n\nKreis BEEW, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\n- 00\n\n„80\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n21. März 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Weiden vom\n23. Oktober 1968 mit den Feststellungen\naufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Hof zurückverwiesen.\n\nGründes\n\nDie Verfahrensrüge greift durch. Der Angeklagte macht\ngeltend, daß nicht die Bekundungen des als Zeugen vernommenen Oberamtsrichters Hg (Ermittlungsrichter) verwertet worden seien, sondern die ihm vorgehaltenen Niederschriften über die Vernehmung von Inge und Franziska Ss\n(Tochter und Ehefrau des Angeklagten).\n\nFrühere Vernehmungen eines die Aussage gemäß § 52 StPO\nverweigernden Zeugen dürfen nicht verwertet werden. Es darf\nnur das herangezogen werden, was der vernehmende Richter\nüber die vor ihm abgegebenen Erklärungen des über sein Zeugnisverweigerungsrecht ordnungsgemäß belehrten Zeugen aus\nseiner Erinnerung bekundet. Hierzu darf ihm sein Vernehmungsprotokoll - notfalls durch Verlesen - vorgehalten werden. Verwertbar ist jedoch nur das, was auf den Vorhalt\nhin in die Erinnerung des Richters zurückkehrt, und es\ngenügt nicht, wenn er nur erklärt, er habe die Aussage\n\nrichtig aufgenommen (BGHSt 21, 149, 150). Gegen diese\nGrundsätze hat hier die Strafkammer verstoßen. Oberamtsrichter Hesse hat lediglich bestätigt, die Aussagen\nrichtig aufgenommen zu haben. Jene Bekundungen sind\naber dadurch nicht als Beweis eingeführt. Vielmehr hat\ndas Landgericht ersichtlich den Inhalt der verlesenen\nProtokolle in unzulässiger Weise zur Urteilsgrundlage\n\ngemacht.\n\nSeibert Mösl Pikart\n\nPfeiffer zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-03-21/1-str-44-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-03-21/1-str-44-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:58.927238+00:00"}}