{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-03-18_1_StR_62_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-03-18","aktenzeichen":"1 StR 62/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"41\n2078 010\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 62/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kraftfahrer Wilhelm LI ) aus KB,\ngeboren an EEEEED 1939 in rg |\n\n2. den Landwirt Josef MO aus Au Kre.\nKEEEED, geboren an GEHE 1947 ın AUEEEEEED,\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. März 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten Wilhelm\nICE una der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Kempten vom\n23. September 1968 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und der dadurch den Angeklagten\nWilhelm ICE und Josef Mg erwachsenen\nnotwendigen Auslagen werden der Staatskasse\n\nauferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nAu\n\n=\n\nGründes\n\nI. Die Revision des Angeklagten Wilhelm If\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen des\nDiebstahls eines Kraftfahrzeugs (§ 242 StGB) verurteilt.\nDagegen wendet er sich ohne Erfolg mit der Sachrüge.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte — zusammen\nmit dem wegen dieser Tat bereits verurteilten Angeklagten\nJosef vg - den Kraftwagen in München entwendet in der\nAbsicht, ihn nach Gebrauch irgendwo in Kempten abzustellen. Bei dieser Sachlage hat das landgericht zutreffend\nangenommen, daß es an dem Willen gefehlt hat, den Kraftwagen in den Herrschaftsbereich des bisherigen Gewahrsamusinhabers zurückzuführen (BGHSt 22, 45, 46).\n\n‘ Die Erwägungen des Landgerichts zur Bemessung der\nfür die drei Diebstähle eingesetzten Einzelstrafen und\nder daraus gebildeten Gesamtstrafe lassen ebenfalls keinen\nRechtsfehler ersehen. Die Annahme der Revision, das Landgericht habe mit diesen Strafen einen \"Ausgleich\" für\ndie Freisprechung vom Vorwurf der Brandstiftung schaffen\nwollen, ist durch nichts begründet.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Wilhelm Ip\n\nund Josef Mggp von Vorwurf der gemeinschaftlich begangenen\nschweren Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungs-\n\nbetrug (§§ 306 Nr. 2, 265, 47, 73 StGB), sachlich zusamnentreffend (§ 74 StGB)mit Verabredung zur schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug (§§ 306 Nr. 2,\n265, 49 a, 73 StGB), freigesprochen. Dagegen wendet sich\n\ndie Revision der Staatsanwaltschaft wit der Aufklärungsrüge.\n\nDas von der Bundesanwaltschaft vertretene Rechtsmittel\nhat keinen Erfolg.\n\nDie Revision sieht eine Verletzung des § 244 Abs. 2\n.StPO darin, daß das Landgericht von der Vernehmung des\nAmtsgerichtsdirektors Le und des Oberamtsrichters\nBED abgesehen hat, die im Ermittlungsverfahren die\nbeiden Angeklagten und den - im Revisionsverfahren nicht\nmehr beteiligten - Mitangeklagten Franz TB richterlich vernommen hatten.\n\nDie gesetzliche Verpflichtung zur vollständigen\nErforschung der Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO) umfaßt zwar\ngrundsätzlich auch die Vernehmung der Verhörspersonen\nals Zeugen über die früheren Aussagen von Angeklagten\n(BGHSt 3, 149, 150; 14, 310, 312); denn auch ein früheres\nGeständnis eines Angeklagten kann verwertet werden, selbst\nwenn er später sein Verhalten ändert (BGHSt 1, 337, 338;\n14, 310, 311). Im vorliegenden Fall drängte es sich aber\nnicht auf, noch den Oberamtsrichter BED als Zeugen\nzu vernehmen. Das Tandgericht hat die Kriminalbeanten,\nvor denen Josef Mg zuletzt ein Geständnis abgelegt\nhatte, ausführlich als Zeugen vernommen. Es hat danach\nals erwiesen angesehen, daß Josef “gg die in der Niederschrift vom 30. April 1968 festgehaltenen Angaben über\n\n79\n\nsein Zusammenwirken mit dem Angeklagten Wilhelm IB\ngemacht hat, konnte aber nicht ausschließen, daß diese\nAngaben nur zur Entlastung seines Vaters Josef Mg sen.\ngedient haben könnten. Bei dieser Sachlage konnte auch\neine Vernehmung des Richters zu keinem anderen Ergebnis\nführen, zumal dessen Vernehmungsniederschrift nur den\nVermerk enthält, der Beschuldigte habe die gleichen Angaben gemacht wie in den polizeilichen Niederschriften\n\nvom 1. April 1968 und vom 30. April 1968; darin liegt aber\nein unlösbarer Widerspruch, da Josef Mggwan 1. April 1968\nals Zeuge jede Kenntnis vom Tatgeschehen bestritten, dagegen am 30. April 1968 als Beschuldigter ein ausführliches\nGeständnis über sein Zusammenwirken mit Wilhelm LED\nabgelegt hatte. Daher kann das angefochtene Urteil jedenfalls nicht darauf beruhen, daß Oberamtsrichter De\nnicht als Zeuge vernommen worden ist. Denn dieser hätte,\nnach der ersichtlichen Annahme der Strafkammer, über die\nnäheren Umstände jener richterlichen Vernehmung keine\nsachdienlichen Angaben mehr machen können.\n\nEntsprechend drängte es sich nicht auf, den Antsgerichtsdirektor I] als Zeugen über die richterliche Vernehmung des Mitangeklagten Franz IB zu\nhören, zumal über die Glaubwürdigkeit dieses Angeklagten\nein ausführliches psychologisches Gutachten erstattet\nworden ist.\n\nDanach ist auch die Revision der Staatsanwaltschaft\nzu verwerfen.\n\nSeibert Mösl Pikart\nPfeiffer zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-03-18/1-str-62-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-03-18/1-str-62-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:58.837013+00:00"}}