{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-03-18_1_StR_612_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-03-18","aktenzeichen":"1 StR 612/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2078 008\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 612/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\naus\n\nden Oberlederzuschneider Gerald D )\n\nur\n\nEEE, >: SED, zeboren sn EEE 1545\n\nin IQ, zu: Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vollrausches\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. März 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr, Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ED *\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter “ \"\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Heilbronn vom 28. Mai 1968 wird\nverworfen. Jedoch ist der Angeklagte der\nvorsätzlichen Volltrunkenheit schuldig.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels einschließlich\nder dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte hat nach Alkoholgenuß seine Ehefrau\nmit einer Wäscheleine erdrosselt. Das Schwurgericht hat\nihn wegen eines Vergehens gegen § 330 a StGB in Verbindung\nmit § 211 StGB zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt.\n\nDie Staatsanwaltschaft erhebt mit ihrer Revision,\ndie vom Generalbundesanwalt vertreten wird, die Sachrüge.\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. ”\n\nVergeblich wendet sich die Revision dagegen, daß\ndas Schwurgericht für die Tatzeit beim Angeklagten einen\nBlutalkoholgehalt von mindestens 2,9 %o und nicht von\nhöchstens 2,8 %0o angenommen hat. Der Tatrichter hat sich\nbei der angestellten Rückrechnung auf ein Sachverständigengutachten gestützt. Er durfte auch bei der Beurteilung\nder Zurechnungsfähigkeit zugunsten des Angeklagten den\nindividuellen höchstmöglichen Abbauwert zugrunde legen\n(BGH VRS 23, 209, 210).\n\nDie Staatsanwaltschaft meint, daB erst bei einem\nBlutalkoholgehalt von 3 %0o an aufwärts die Annahme einer\nZurechnungsunfähigkeit zulässig sei. Das kann in dieser\nAllgemeinheit nicht gesagt werden. Die Rechtsprechung\nhat wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß die Zurechnungsunfähigkeit meist bei 2,5 %o noch nicht vorliegen wird,\n\nim übrigen aber erklärt, daß es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles ankommt. Von Bedeutung sind die\nAlkoholverträglichkeit, die allgemeine körperliche und\n\nseelische Verfassung des Täters zur Zeit der Tat, der Grad\nseiner Ermüdung, die Zeit, Menge und Art der vorangegangenen\nNahrungsaufnahme, die Trinkgeschwindigkeit, seine Stimmungslage, insbesondere eine etwaige seelische Erregung usw. (BGH\nVRS 23, 209, 210; 17, 187). Entgegen der Auffassung der\nRevision spricht auch ein \"planmäßiges\" Verhalten des Angeklagten nach der Tötung seiner Ehefrau, also nach Erkennen\nder Folgen seiner Handlung, nicht zwingend gegen die Annahme\neines Vollrausches. Die viele Jahre zurückliegende Vorstrafe wegen\ngefährlicher Körperverletzung anläßlich &iher Wir&shäusschlägerei\nund die auf einem anderen Gebiet liegende versuchte Not-\n\nzucht nach Alkoholgenuß hinderten das Schwurgericht nicht,\n\ndavon auszugehen, daß diese Tat - die Tötung der Ehefrau -\n\ndem Angeklagten wesensfremd ist (vgl. BGHSt 14, 114, 116).\n\nDer Tatrichter hat hier unter Berücksichtigung der\nvorliegenden Umstände und der Täterpersönlichkeit bei\neinem Blutalkoholgehalt von 2,9 %o die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat festgestellt. Dagegen kann die Revision mit Rechtsgründen nicht angehen,\nzumal die Anwendung des § 330 a StGB nicht auf die Fälle\nerwiesener Zurechnungsunfähigkeit des Täters beschränkt\nist (BGHSt 16, 187, 189; 17, 333, 334; BGH GA 1967, 281).\n\nDas Urteil weist auch keine Widersprüche auf, die\nden Schuldspruch in Frage stellen. Der Tatrichter führt\nzwar aus, daß die Spannungen zwischen den Eheleuten\nwegen der Zahlungsverpflichtungen zugenommen hatten\n(UA S. 5). Auch die Sachverständige ist von einer wirtschaftlichen Notlage ausgegangen (UA S, 17). Wenn das\nSchwurgericht aber an anderer Stelle feststellt, daß dem\n\nAngeklagten die wirtschaftlichen Verhältnisse im wesentlichen verborgen geblieben seien (UA S. 5), so meint es\n\nin diesem Zusammenhang ersichtlich nur die fälligen Schulden, d.h. vor allem die Mietrückstände und die von der\nBeerdigung der Großmutter der Ehefrau herrührenden Schulden,\ndie nicht ohne weiteres mit Zahlungsverpflichtungen'\n(Ratenzahlungen) gleichzustellen sind.\n\nOb die Verfehlung gegen § 330 a StGB vorsätzlich oder\nfahrlässig begangen ist, muß im Urteilsspruch angegeben\nwerden, weil die Schuldform zur rechtlichen Bezeichnung\nder Straftat gehört. Da die vorsätzliche Begehung aus\nden Urteilsgründen hervorgeht, kann der Senat den Urteilssatz klarstellen (BGH Urteil vom 5. April 1966 - 1 StR\n69/66, angeführt bei Schwarz/Dreher, 30. Aufl., Anm. 4 zu\n§ 330 a StGB).\n\nMit dieser Maßgabe ist die Revision zu verwerfen.\n\nSeibert Mösl Pikart\nPfeiffer zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-03-18/1-str-612-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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