{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-03-18_1_StR_544_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-03-18","aktenzeichen":"1 StR 544/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Zur rechtlichen Beurteilung eines Raubüberfalls mit\ntödlichem Ausgang bei Fehlen sines ursächlichen\nZusammenhangs zwischen Gewaltanwendung und Tod des\nOpfers.\n\nBGH, Urt. v. 18. März 1959 - 1 StR 544/68 -\nLG Ssarbrücken\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 544/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Polier Ortwin K EEE zu: CU,\ngeboren am EEE 1935 in EEE,\n\nden Monteur Arthur MO =u: 7,\ndort geboren arlB 933,\n\näie Hausfrau Klara 0 ED ; <=. Sem\n\nEEE, zu: SC. icrt zeboren 2m ED\nI EELER\n\nwegen Raubs und fahrlässiger Tötung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. März 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Ffeifier\nBundesrichter Zipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. (En\n\nsls Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\nder Angeklagten OB ::ssn das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht Saarbrücken vom 8, März 1963 werden verworfen,\n\nDer Schuläspruch gegen den Angeklagten\nKeira jedoch dahin berichtigt, daß\ner unter Einbeziehung der Einzelstrafen\n\nsus den gegen ihn verhängten Gesamtgefängnisstrafen verurteilt ist.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwalt-\n\neins ießlich der dadurch allen\nagten erwachsenen notwendigen Auslagen\nlen der Staatskasse zur Last. Die Angeklagte\nCB ::&:: die Kosten ihres Rechtsmittels.\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemein=-\nschaftlich begangenen Raubes in Tateinheit mit fahrlässiger\nTötung verurteilt, und zwar\n\nden Angeklagten Küwe unter Einbeziehung der gegen\nihn durch Urteile des AG - SG - Saarbrücken vom\n\n8. Mai 1963 und vom 13. Januar 1965 erkannten\n\"Gesamtgefängnisstrafen\" von 5 und 6 Monaten zu\n\n3 1/2 Jahren Zuchthaus,\n\nden Angeklagten MW zu 5 Jahren Zuchthaus und\n\ndie Angeklagte COgww zu 1 .1/2 Jahren Gefängnis.\n\nGegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der\nStaatsanwaltschaft und der Angeklagten Ok nit der\nSachbeschwerde., Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft\nwird hinsichtlich der Angeklagten KEEP una vb nit\nder Begründung und hinsichtlich der Angeklagten On\nzu deren Gunsten von der Bundesanwaltschaft vertreten.\nDie Revisionen haben keinen Erfolg,\n\nNach den Feststellungen ist der Rentner Hw nicht\nnachweisbar an den Folgen der ihm schon durch den Ange=-\nklagten KB beigebrachten oder bei der Abwehr gegen\ndessen Gewalttätigkeit erlittenen Verletzungen verstorben.\nDas Urteil räumt vielmehr ein, dsß He möglicherweise\nbei dem Versuch, den fortgelaufenen Räubern nachzueilen\noder Hilfe herbeizuholen, im Dunkeln zu Fall gekommen ist\n\nund sich dabei die zu sein\nzogen hat (UA S. 9). Hieraus leitet das Landgericht\nAnnahme ab, daß die Angeklagten zwar äurch den gemeinsam verabredeten Raubüberfall eine Ursache für den Tod\nEB: ze32t2t hätten, das ss aber an der Ursächlichkeit\nder bei dem Überfall verübten Gewalt für das Ableben des\nÜberfallenen fehle. Das wiederum führt die Strafkamer in\nVerbindung mit weiteren Feststellungen zur inneren Tatseite\nzu der rechtlichen Würdigung, daß den Angeklagten kein\nbesonders schwerer Raub im Sinne des § 251 StcB (TA S. 10),\nsondern = mangels sonstiger erschwerender Tatbestanäsmerk=-.\nmale - allein gewöhnlicher Raub in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zur Iast falle (VA 5. 9/10). Diese Be=-\ntrachtung hält entgegen der Ansicht der Revision der\n\nrechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDie Anwendung des § 251 StGB setzt = abgesehen von\ndem hier ausscheidenden Fall der Marterung - voraus, daß\neine schwere Körperverletzung oder der Tod des Angesriffenen \"durch die gegen ihn verübte Gewalt\" (und nicht\ndurch den Raub schlechthin) verursacht worden ist. Dabei\nmuß es sich um die der Wegnahme dienende tatbestandsmäßige Gewalt handeln (BGHSt 16, 316, 319). Gerade auf\nsie muß also dieser weitere Erfolg zurückgehen; sie darf\nulicht hinweggedacht werden, ohne daß die schwere Folge\nentfiele. Für den ähnlich gestalteten Tatbestand des\n“ 225 StGB (\"ist durch die Körperverletzung der Tod des\n\nrletzten verursacht worden\") hat die Rechtsprechung in\n\nZusammenhang anerkannt, dsß es jedenfalls auf die\n[a3\n\nem\nUrsächlichkeit der = im natürlichsn Sinne begrenzten\nKörperverletzungshandlung ankomme (BSHSt 14, 110: vgl.\n\nsuch BGH, Urteil vom 28, August 1\nNichts anderes kann für die Erfül\ndes § 251 StGB gelten. Auch diese Yo\nblick auf die Anforderungen, dis an die Verursachung der\nTodesfolge zu stellen sind, zumindest nicht weniger einschränkend auszulegen als § 226 StGB, zumal sie von den\nbesonderen Merkmalen des Raubes (§ 249 StsB) nur die\nGewaltanwendung, nicht aber die Drohung anführt, anderseits sber eine auffällig hehe Strafärchung enthält, Sie\nkann somit - unter Beachtung des § 56 StGB = nur angewandt\nwerden auf Folgen gewalttätiger Wegnahmehandlungen, nicht\ndagegen auf spätere Ereignisse, die ihre Ursache lediglich\nin dem Gesamtvorgang haben, in dessen Rahmen sich die\ngewaltsame Wegnahme vollzogen hat. So liegt es aber hier:\nDas Urteil nimmt an, daß die der Wegnahme dienende Gewaltanwendung folgenlos beendet worden ist. Damit blieb den\nSchwurgericht nur übrig zu prüfen, ob den Angeklagten\nnicht aus ihrem sonstigen Verhalten der Vorwurf gemacht\nwerden könne, den Tod He: verursacht und verschuldet\nzu haben. Diese Frage hat der Tatrichter mit einer Be=-\n\n952 = 5 StR 297/62).\nzung der Voraussetzungen\nrschrift ist im Hin=-\n\ngründung bejaht, die auch im Hinblick auf die Voraussehbarkeit des - vom gewöhnlichen Gang der Dinge immerhin\netwas abweichenden » unglücklichen Geschehsnsablaufs\nkeine Rechtsfehler erkennen läßt. Danach ist hier aber\nteinheit zwischen Raub\nger Tötung nichts = ©: nauwonten: da nach den\n©\n\nan\nAusführung bei beiden Straftaten susammenfiel rel. auch\nBGEHSS 20, 259). Die erwähnte Entscheidung vom 28. August\nter vergleichbaren Umständen zwischen Körper=-\nverletzung und fahrlässiger Tötung Tatmehrheit als gegssben\nEs\n\n3oh* Hatpiff ı x, 3 3 & j’ n\nsnsleht, betrifft iInsowsit sinsn andsren Sachverhalt\n\nAuch die Mittäterschaft der Angeklagten On\nist rechtsfehlerfrei angenommen worden. Das Urteil stellt\nfest, alle Angeklagten seien sich darüber einig gewesen,\ndaß EB notfalls die Bettdecke Übergetan werden solle\n(UA S, 5). Daraus konnte das Landgericht ohne weiteres\nfolgern, daß alle Beteiligten damit rechneten, He\nwerde sich dagegen wehren und es werde infolgedessen auch\nzu weiteren Gewalttätigkeiten gegen ihn kommen. Der in\nBEHSt 9, 162 entschiedene Fall liegt anders,\n\nDa das Urteil auch sonst Rechtsfehler zu Gunsten\noder zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen läßt,\nsind beide Revisionen zu verwerien.\n\nDer Urteilsspruch gegen den Angeklagten KW ist\njedoch bezüglich der Gesamtstrafe zu berichtigen (BGHSt 12,\n\n99).\n\nSeibert Mösl Pikart\nPfeiffer zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-03-18/1-str-544-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-03-18/1-str-544-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:58.796015+00:00"}}