{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-03-18_1_StR_4_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-03-18","aktenzeichen":"1 StR 4/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2078 009... dd\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 4/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Max B a) aus\n\nMED, geboren am GEM 1905 in ogmip, Kreis\n\nOD, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. März 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter Zipfel\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt GEEEEEEEEEEED =: EEE\n\nals für die Revisionsverhandlung\n\nbestellter Verteidiger,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Mannheim vom 19. August 1968 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Heidelberg\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?!\n\nDer 62-jährige, zudem vorzeitig gealterte Angeklagte\nist wegen versuchten Mordes zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Auch wurde der bei der Tat benutzte Zimmermannshammer eingezogen. Der Angeklagte hatte des nachts auf\nseinen schlafenden erwachsenen Sohn Josef mit dem Hammer\neingeschlagen und diesen schwer verletzt. Der Sohn hatte\nden Angeklagten, wie schon früher, so auch noch einige\nStunden vor der Tat,erheblich belästigt und bedroht.\n\nDie Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch\nErfolg.\n\nDie Rüge einer Verletzung des § 247 Abs. 1 StPO greift\nim Ergebnis nicht durch (vgl. BGHSt 22, 18 ff.). Die Begründung für den zeitweisen Ausschluß des Angeklagten ist\nzwar knapp, jedoch nach Sachlage ausreichend. Es handelte\nsich um die Ehefrau des Angeklagten und die Mutter des\nOpfers. Der angegebene Grund - die Befürchtung, diese\nZeugin werde in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit\nnicht sagen -— lag auf der Hand.\n\nIn sachlich-rechtlicher Hinsicht bestehen gegen den\nSchuldspruch keine Bedenken. Versuchter Mord ist einwandfrei angenommen worden. Dies gilt auch von den subjektiven\nVoraussetzungen der Heimtücke. Immerhin hat der Angeklagte\nmitten in der Nacht den im Elternhaus schlafenden Sohn\nmit wuchtigen Hammerschlägen überfallen. Bei diesem Sachverhalt brauchte der Tatrichter keine längeren Ausführungen\n\nzum Bewußtsein von der Arg- und Wehrlosigkeit des Überfallenen zu machen (vgl. dazu S. 8, 9, 14 UA). Auch der\nZustand des Angeklagten nötigte nicht dazu (BGHSt 11, 139,\n\n144).\n\nDagegen kann das Urteil im Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Zwar darf die psychopathische Eigenschaft\neines Angeklagten diesem strafschärfend angerechnet werden\n(BGH Urteil vom 22. April 1955, 2 StR 34/55); jedenfalls,\nwenn dieser Zustand keinen Krankheitswert besitzt. So lag\nes in dem angeführten Fall des 2. Strafsenats. Hier indes\nist dem Angeklagten erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit zugebilligt worden (S. 9, 10 UA). Daher ist es\nnicht einwandfrei, wenn bei ihm letztlich die Grunäveranlagung und die Altersstarre (S. 9 - 10 UA) einmal\nstrafmildernd und zum anderen strafschärfend berücksichtigt werden. Die Ausführungen S. 9, 14 UA lassen jedenfalls eine solche Deutung zu. Hierauf haben auch der\nVerteidiger und der Bundesanwalt hingewiesen.\n\nSomit ist das Urteil im Strafausspruch (mit den\nFeststellungen hierzu) aufzuheben. Die Sache ist insoweit, gemäß der Praxis des Senats, an ein anderes Schwurgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO; NJW 1968,\n1318). Der neu erkennende Tatrichter hat Gelegenheit,\nsich zur Möglichkeit einer doppelten Strafermäßigung\n(Versuch und § 51 Abs. 2 StGB) deutlicher auszusprechen\nals bisher.\n\nDie weitergehende Revision ist zu verwerfen.\n\nSeibert Mösl Pikart\nPfeiffer zipfel\n\n- dd","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-03-18/1-str-4-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-03-18/1-str-4-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:58.777043+00:00"}}