{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-03-14_1_StR_353_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-03-14","aktenzeichen":"1 StR 353/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 353/68 . URTEIL\n14369\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gemeinschaftlichen Betrugs u.a.\n\nDer i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 14. März 1969 auf Grund der Verhandlung vom\n11. März 1969, woran teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter, %\n\nBundesanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE au EEE,\n\nals Verteidiger des Angeklagten zu 1)\n\nRechtsanwalt Dr. ED, di:\n\nals Verteidiger der Angeklagten zu 2)\nund 4)\n\nRechtsanwältin Ep EEE.\n\nals Verteidigerin der Angeklagten zu 3)\n\nRechtsanwalt iD,\n\nals Verteidiger des Angeklagten zu 5),\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken\nvom 17. Oktober 1967 wird mit den Feststellungen aufgehoben;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\n\nHans Di\n\nsoweit er verurteilt ist\n\na)\n\nc)\n\nwegen gemeinschaftlichen versuchten\nBetrugs in drei Fällen zum Nachteil\nvon Baustoffkunden (B III 10, 22 und\n23 der Urteilsgründe),\n\nwegen gemeinschaftlichen Betrugs in\nfünfundzwanzig Fällen zum Nachteil von\nKreditgebern beim Umtausch von Sicherheiten zu B_ IV 6, 8, 12, 15 (Parzelle\nKD , UA Ss. 77), 16 (Parzelle\nKo , UA S. 79), 18 (Parzelle\nHa, UVA S. 82), 19, 22 (Parzelle\n\nStp ; UA S. 89), 24, 25 (Fälle\nb, c, dd, UAS. 93 f), 26 (Parzelle\n\nZU , VA S. 96), 27, 29, 31, 33,\n34, 55 (Parzelle NOW, vA Ss. 109),\n37 (Parzelle Op, va s. 111),\n38 (Parzelle Otw, vA Ss. 114),\n42 (Parzelle FB, va s. 121),\n47, 49 (Parzelle Rs UA Ss: 135)\n\nund 50 der Urteilsgründe,\n\nwegen fortgesetzten Betrugs zum Nach-\n\nteil des Bankhauses DD, ScHEB-\n\nWW : Co (B_V der Urteilsgründe)\n\nund im gesamten Strafausspruch;\n\n2. auf die Revision der Angeklagten\n\nMarianne Zn.\n\nsoweit sie verurteilt ist\n\na)\n\nb)\n\nwegen gemeinschaftlichen versuchten\nBetrugs in drei Fällen zum Nachteil\nvon Baustoffkunden (B III 10, 22.und\n23 der Urteilsgründe),\n\nwegen gemeinschaftlichen Betrugs in\nfünfundzwanzig Fällen zum Nachteil x\nvon Kreditgebern beim Umtausch von\nSicherheiten zu B IV 6, 8, 12, 15\n\n(Parzelle Ko ; VA S- 77),\n\n16 (Parzelle Ko, va s. 79),\n18 (Parzelle Ha, VA Ss. 82), 19,\n\n22 (Parzelle Ste v1 Ss. 89),\n\n24, 25 (Fälle b, c, d, UAS. 93 £),\n26 (Parzelle PD, va Ss. 96),\n27, 29, 31, 33, 34, 35 (Parzelle\nNEED, VA Ss. 109), 37 (Parzelle oa: v4 Ss: 111), 38 (Parzelle Oi\nGE, vA s. 114), 42 (Parzelle\nPOEEEEED , VA S. 121), 47, 49 (Par-\n\nzelle Rp: UA S- 135) und 50\n\nder Urteilsgründe,\n\nc) wegen Erpressung (UA S. 31, 238)\n\nund im gesamten Strafausspruch;\n\n3.\n\nauf die Revision der Angeklagten Wi».\n\nsoweit sie verurteilt ist\n\na) wegen gemeinschaftlichen versuchten\nBetrugs in zwei Fällen zum Nachteil\nvon Baustoffkunden (B_ III 22 und 23\nder Urteilsgründe),\n\nb) wegen gemeinschaftlichen Betrugs in\nfünfundzwanzig Fällen zum Nachteil\nvon Kreditgebern beim Umtausch von\nSicherheiten zu B IV 6, 8, 12, 15\n(Parzelle KOEEEEEEB, vi s. 77),\n16 (Parzelle Ko, va Ss: 79),\n18 (Parzelle Hab, vA Ss. 82), 19,\n22 (Parzelle St. vA s. 89),\n24, 25 (Fälle b, c, d, UA S. 93 £),\n26 (Parzelle Pi; vA Ss. 96),\n27, 29, 31, 33, 34, 35 (Parzelle N,\nUA S. 109), 37 (Parzelle Ouup\nUA S. 111), 38 (Parzelle OtE,\nUA S. 114), 42 (Parzelle ED ,\nUVA S. 121), 47, 49 (Parzelle Rgn-GB V& Ss. 133) und 50 der Urteilsgründe,\n\nund im gesamten Strafausspruch;\n\nauf die Revision der Angeklagten A.\n\nsoweit sie verurteilt ist wegen gemeinschaftlichen Betrugs in fünfundzwanzig\nFällen zum Nachteil von Kreditgebern beim\n\nII.\n\nIII.\n\nUmtausch von Sicherheiten zu B_ IV 6,\n\n8, 12, 15 (Parzelle Ko, va s.\n77), 16 (Parzelle KolP, va s. 79),\n18 (Parzelle Halb, UA S. 82), 19, 22\n\n(Parzelle StB, VA Ss. 89), 24, 25\n(Fälle b, c, d, UA S. 93 f), 26 (Parzelle PEN, UA S. 96), 27, 29, 31,\n33, 34, 35 (Parzelle NW, UA S. 109),\n37 (Parzelle Om, UA Ss. 111), 38\n(Parzelle Ott; vA Ss. 114), 42\n(Parzelle PD, VA Ss. 121), 47, 49\n\n(Parzelle Rp, vA Ss. 135) und 50\nder Urteilsgründe,\n\nze\n\nund im gesamten Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Beschwerde-\n\nführer Hans EP, Marianne Ep, ve\n\nund ABB weräen verworfen.\n\nDie Revision des Angeklagten Ki»\ngegen das genannte Urteil wird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 7 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten wie folgt verur-\n\nteilt;\n\n1.\n\nHans EB vesen gemeinschaftlichen Betrugs in 99 Fällen, wegen eines fortgesetzten teils vollendeten, teils\nversuchten Betrugs und wegen gemeinschaftlichen versuchten Betrugs in drei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sechs Jahren,\n\nMarianne FB wegen gemeinschaftlichen Betrugs in *\n99 Fällen, wegen gemeinschaftlichen versuchten Betrugs\n\nin drei Fällen und wegen einer Erpressung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren und sechs Monaten,\n\nBerta von wegen gemeinschaftlichen Betrugs in\n77 Fällen und gemeinschaftlichen versuchten Betrugs in\n\nzwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei\nJahren und sechs Monaten,\n\nConstanze Affe wegen gemeinschaftlichen Betrugs in\n77 Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren,\n\n. Hans Arthur Kl wegen Begünstigung zu einer\n\nGefängnisstrafe von vier Monaten mit Strafaussetzung\nzur Bewährung.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung förm-\n\nlichen und sachlichen Rechts. Während die Rechtsmittel\n\nder Eheleute ED uni der Angeklagten Bun: An\n\nteilweise Erfolg haben, erweist sich die Revision des\nAngeklagten KIEEEED in vollem Umfang als unbegründet.\n\n- 8 -\nA:\n\nRevision des Angeklagten Hans Fü\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung\ndes § 338 Nr. 3 StPO, Er behauptet, Landgerichtsdirektor\nSC habe zu Unrecht bei dem Urteil mitgewirkt, da das\ngegen ihn gemäß § 24 Abs. 2 StPO gestellte Ablehnungsgesuch mit unzutreffender Begründung verworfen worden sei.\nDem kann nicht gefolgt werden. Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Angeklagte jedenfalls von seinem\nStandpunkt aus nach dem ihm bekannten Sachverhalt einen\nvernünftigen und einleuchtenden Grund zu der Annahme hat,\ndaß die innere Haltung des Abgelehnten seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen\nkönne (BGHSt 21, 334, 341). Solche Umstände sind hier nicht\ndargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Die Äußerung\ndes Vorsitzenden \"Sie werden noch manches in Kauf nehmen\nmüssen\" hatte erkennbar nur den Sinn, den Angeklagten\ndarauf hinzuweisen, daß im Verlauf eines derart umfangreichen und langwierigen Verfahrens noch mancherlei an\nVorwürfen auf ihn zukommen werde. Ein derartiger Hinweis\nwar auch nach seiner Form nicht geeignet, den Eindruck\nder Voreingenommenheit zu erwecken (vgi. auch BGH, Urteil\nvom 7. Mai 1968 - 1 StR 302/67).\n\n2. Weiterhin rügt die Revision eine Verletzung der\nVorschriften über die notwendige Verteidigung (§§ 140,\n145 StPO). Sie macht hierzu vor allem geltend, daß der\nAngeklagte in der Zeit vom 19.4. bis 31.5.1967 nicht\nordnungsgemäß verteidigt worden sei, weil Rechtsanwalt\n\nUN\n\nMED, in dessen Händen die Verteidigung damals gelegen\nhabe, zwar an den betreffenden Sitzungstagen jeweils anwesend, nach eigener Erklärung vom 19.4.1967 aber nicht\nbereit gewesen sei, die Verteidigung zu führen. Daran\nist nur richtig, daß Rechtsanwalt WB, der am 19.4.1967\nzum Pflichtverteidiger bestellt worden war, nachdem ihm\nder Angeklagte das Mandat entzogen hatte, gegen die Weiterführung der Pflichtverteidigung zunächst Vorbehalte\nanmeldete, seine Bedenken aber bereits am folgenden Sitzungstag ausdrücklich zurückstellte. Von einem Mangel der\nMitwirkung dieses Anwalts kann daher keine Rede sein.\nEbensowenig hat der Beschwerdeführer dargelegt, daß die “\nweiteren Pflichtverteidiger Meggp unä KB es an der\nerforderlichen Mitwirkung hätten fehlen lassen. Daß beide\nAnwälte wiederholt erfolglos beantragt hatten, sie von\nder Pflichtverteidigung zu entbinden, rechtfertigt für\nsich allein keineswegs die Annahme mangelhafter Interessenwahrnehmung. Es ist grundsätzlich nicht Sache des Gerichts, die Tätigkeit des Verteidigers daraufhin zu überwachen, ob er den Angeklagten sachgemäß verteidigt (BGH,\nUrteil vom 2. Juni 1967 - 4 StR 154/67). Überdies hat\nkeiner der Verteidiger erklärt, er sei wegen mangelnder\nVorbereitungszeit nicht in der lage gewesen, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen. Vielmehr hat der Pflichtverteidiger | am 18.5.1967 ausdrücklich bestätigt,\ndaß der Angeklagte stets ordnungsgemäß verteidigt worden\nsei. Die Revision räumt auch selbst ein, daß der Angeklagte >] es offenbar darauf angelegt hatte, durch\nständige Ablehnungen seiner Verteidiger die Fortführung\ndes Verfahrens zu erschweren. Für eine solchermaßen selbst\nherbeigeführte Beschränkung der gegebenen Verteidigungsmöglichkeit kann ein Angeklagter jedoch das Gericht nicht\nverantwortlich machen.\n\n- 10 -\n\n53. Sodann beanstandet die Revision, daß der Angeklagte sieben Wochen von der Teilnahme an der Hauptverhandlung ausgeschlossen war. Auch diese - auf eine Verletzung der §§ 247,:338 Nr. 5 StPO gestützte - Verfahrensrüge kann keinen Erfolg haben, Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte, obwohl er wegen grob ungebührlichen Benehmens bereits mehrfach ermahnt, mit Ordnungsstrafen von insgesamt zwölf Tagen\nHaft belegt und schon einmal gemäß § 247 Abs. 2 StPO\naus dem Sitzungssaal entfernt worden war, in der folgenden Sitzung vom 14.6.1967 sein böswilliges Verhalten\nfortgesetzt, insbesondere den Vorsitzenden angebrüllt\nund beschimpft und auch sonst die Ordnung in unerträglicher Weise verletzt. Die Strafkammer hat hieraus gefolgert, daß der Angeklagte, der schon am 9.6.1967\nerklärt hatte, er führe gegen das Gericht \"einen heiligen Krieg\", sein störendes Benehmen auch künftig fortsetzen werde, und daher mit Beschluß vom 14.6.1967\nseine Entfernung aus dem Sitzungssaal bis zum Ende\nder Plädoyers angeordnet. Schon hiergegen sind im Hinblick auf § 247 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 177 GVG\ngrundsätzliche Bedenken nicht zu erheben (vgl. RGSt 35,\n4535, 435; BGH IM StPO § 247 - Nr. 7). Das Landgericht\nhat den Angeklagten jedoch nach Ablehnung eines voraufgegangenen Wiederzulassungsamtrags, die nicht angegriffen wird, mit Beschluß vom 31.7.1967 vorzeitig wieder\nzu den Sitzungen zugelassen und ihn im Anschluß daran\ngemäß § 247 Abs. 1 Satz 3 StPO an sechs Sitzungstagen\nüber den zwischenzeitlichen Verlauf der Hauptverhandlung eingehend in Kenntnis gesetzt. Jedenfalls kann\ndie hiernach verbleibende, von der Revision zutreffend\nmit sieben Wochen angegebene Dauer der Entfernung nach\nLage der Sache, vor allem auch im Hinblick auf die\n\n- 11 -\n\nGesamtdauer der Verhandlung (vom 17.3. bis zum 17.10.\n1967), nicht als unangemessen angesehen werden.\n\n4. Schließlich rügt der Beschwerdeführer die Ablehnung der von der Mitangeklagten Marianne EB an\n1. und 11.7.1967 gestellten Anträge auf Zuziehung von\nSachverständigen. Dieses Vorbringen ist unzulässig. Die\nRevision macht zwar geltend, die Verteidigung des Angeklagten Hans EWB habe diese Beweisamträge übernommen.\nDie Sitzungsniederschrift weist aber aus, daß die Verteidiger des Angeklagten die Beweisamträge weder gestellt, noch sich ihnen angeschlossen haben. Auf die\nBehauptung, das Gericht habe Beweisamträge eines Mitangeklagten zu Unrecht abgelehnt, kann die Revision indessen nicht gestützt werden (BGH, Urteil vom 16. Februar\n1968 - 5 StR 629/67). Im übrigen wäre diese Rüge, wie\nnoch an anderer Stelle auszuführen sein wird, auch unter\ndem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung der Aufklärungspflicht jedenfalls unbegründet; sie deckt auch,\nwie ebenfalls noch dargelegt werden wird, keinen Sachmangel auf.\n\nII. Sachbeschwerde\n\n1. Gemeinschaftlicher Betrug zum Nachteil der\nBaustoffkunden.\n\nNach dem festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte Hans EP nit zahlreichen Bauwilligen Rahmenverträge über die Anlieferung von Baustoffen auf Kredit\nunter falschen Zusicherungen geschlossen und seine\nVertragspartner dadurch geschädigt. Im einzelnen legt\ndas Urteil dar, daß der Angeklagte seinen Kunden durch\n\nbesondere Erklärungen sowie durch Verwendung von Preisklauseln in Vertragsformularen, vor allem durch den Hinweis auf \"handelsübliche Preise\" (Vertragstyp BLV 2)\n\nund auf die \"im Hause EB üblichen Preise\" (Vertragstyp BLV 3) in Verbindung mit unzutreffenden Angaben der\nvon ihm beauftragten Vertreter wahrheitswidrig vorgespiegelt habe, seine Preise entsprächen denen des örtlichen Baustoffhandels und der Abschluß eines Baustofflieferungsvertrages mit seiner Firma sei für die Bauwilligen deshalb außerordentlich günstig, weil sie einerseits sofort mit ihrem Bauvorhaben beginnen könnten,\nandererseits jedoch außer den Kreditzinsen mit einer\nwesentlichen Verteuerung nicht zu rechnen hätten. In\nWirklichkeit lagen aber die Preise des Angeklagten, wie\nsich für die Kunden erst später herausstellte, unabhängig\nvon der geforderten Verzinsung der Kaufpreisforderung(1 %\nmonatlich) insgesamt mindestens 20 % über denen des örtlichen Baustoffhandels, wenn sie auch in Einzelpositionen\ngelegentlich etwas niedriger gewesen sein mochten (UA S.\n21, 163, 165). Nach den Feststellungen hatten das säntliche Angeklagten zuletzt auch nicht mehr ernstlich bestritten (UA S. 163). Die Kenntnis dieses vom Angeklagten bewußt und gewollt im Dunkeln gehaltenen Umstandes\nhätte die Bauwilligen, wie die Strafkammer an Hand der\nEinzelfälle und an verschiedenen Stellen des Urteils\n\nnoch einmal zusammenfassend darlegt (UA S. 20 ff, 166,\n169, 221), von der Übernahme der in den Rahmenverträgen\nvereinbarten Verpflichtungen abgehalten. In alledem hat\ndas Landgericht mit Recht die Merkmale vielfacher Betrugstaten gefunden; insbesondere ist in den in Betracht\nkommenden Fällen auch die Herbeiführung eines Vermögensschadens ausreichend dargelegt.\n\n- 13 -\n\nDas Urteil geht allerdings, worauf die Revision\nGewicht legt, zu Gunsten des Angeklagten davon aus, daß\ner die Preise für die gelieferten Baustoffe unter den\ngegebenen Umständen angemessen kalkuliert habe, daß die\nPreisgestaltung also als solche nicht zu beanstanden\nsei (UA S. 163). Damit ist indessen die Annahme betrügerisch bewirkter schädigender Vermögensverfügungen\nnicht unvereinbar. Die Wahrunterstellung angemessen\nberechneter Preise schloß nur die Möglichkeit aus, einen\nVermögensschaden aus einem Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung herzuleiten. Sie hinderte dagegen nicht die Feststellung eines Vermögensschadens\nunter dem Gesichtspunkt, daß den erheblichen Opfern,\nwelche die Bauwilligen auf sich nahmen, nicht der versprochene besonders günstige Erwerb eines Eigenheims\ngegenüberstand. Auch bei objektiver Gleichwertigkeit\nvon Leistung und Gegenleistung kann der Getäuschte geschädigt sein, wenn der Vertragsabschluß für ihn eine\nwesentliche Belastung und infolgedessen eine übermäßige,\nnicht durch entsprechende Vorteile ausgeglichene Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit mit\nsich zieht (BGHSt 16, 321, 330). So lag es hier. Bei\nden Baustoffkunden handelte es sich nach den Feststellungen um finanzschwache Personen, für die der Abschluß\neines Baustofflieferungsvertrages der vom Angeklagten\nangebotenen Art schon wegen der damit im Regelfall verbundenen Hingabe von Wechseln und sonstigen Sicherungen,\naber auch wegen des immerhin außergewöhnlichen Umfangs\nder übernommenen Verpflichtungen eine weitgehende wirtschaftliche Bindung und Einengung bedeutete. Unter diesen Umständen ist es rechtlich nicht zu beanstanden,\ndaß die Strafkammer in den Fällen, in denen Baustoffkunden durch Verschleierung der Preiskalkulation ge-\n\n- 14 -\n\ntäuscht und dadurch zum Abschluß von mit ihren Vorstellungen nicht übereinstimmenden Verträgen veranlaßt wurden, auch eine vollendete Schädigung (Fälle B III 1 bis\n9, 11 bis 21, 24 bis 25) angenommen hat. Dem steht nicht\nentgegen, daß die weitere Entwicklung der Vertragsbeziehungen bei einzelnen Baustoffkunden zu einer völligen\nBehebung der ihnen zugefügten Nachteile, in einem Fall\n(Eheleute Zawar - B III 6) sogar zu - scheinbaren — Vorteilen geführt hat.\n\nIn allen diesen Fällen des vollendeten und versuchten Betruges zum Nachteil von Baustoffkunden ist auch die\nTäterschaft des Angeklagten ausreichend dargetan. Überwiegend hat er zwar die Vertragsverhandlungen mit den\ngeschädigten Kunden nicht selbst geführt, sondern Vertreter für sich handeln lassen. Dennoch trägt er - nach\nder zutreffenden Annahme der Strafkammer - für alle Abschlüsse die volle strafrechtliche Verantwortung. Nach\nden Feststellungen hatte der Angeklagte die Leitung seines Betriebes fest in der Hand. Er überwachte die im\nBaukundensektor getätigten Geschäfte, die einen wesentlichen Teil des von ihm selbst entwickelten Geschäftssystems bildeten, auf das genaueste und kontrollierte\nden gesamten Zahlungs- und Kreditverkehr sowie die Tätigkeit seiner Mitarbeiter ständig. Vom Angeklagten selbst\nstammen insbesondere auch die mehr oder weniger täuschenden Fassungen der in die Typenverträge aufgenommenen\nPreisklauseln (von BLV 4 abgesehen). Soweit der Angeklagte Firmenvertreter oder Werbeagenten zur Verantwortung und Durchführung der einzelnen Vertragsabschlüsse einsetzte, handelten diese also unter den gegebenen Umständen allenfalls als seine Werkzeuge. Er\nhatte jeweils eine hinreichende Vorstellung von den\n\n- 15 -\n\nbesonderen Umständen, die der Tat im Einzelfall ihr\nstrafrechtliches bedeutsames Gepräge geben (vgl. R6GSt\n69, 278, 302). Einzelheiten der jeweiligen Tatausführung, etwa den näheren Inhalt der Vertragsverhandlungen,\nbrauchte der Angeklagte nicht zu kennen. Er war jederzeit in der lage, die Ausführung der im Rahmen seiner\ngesamten Planung liegenden Einzeltaten zu hemmen oder\nabzubrechen; er hatte somit die Tatherrschaft. Nach den\ngetroffenen Feststellungen war ihm auch bewußt, der\neigentliche Verantwortliche zu sein. Entgegen der An-\n\nsicht der Revision bedurfte es daher auch nicht der aus-_\n\ndrücklichen Feststellung seiner Tatbeteiligung in allen -\nunanfechtbar als rechtlich selbständig angesehenen - Einzelfällen.\n\nAuch zur inneren Tatseite läßt der Schuldspruch\ninsoweit keine Rechtsfehler erkennen. Daß sich der Angeklagte darüber im Klaren war, seine Kunden zu täuschen,\nhat die Strafkammer mit Recht dem Umstand entnommen, daß\ner ihnen systematisch die zur Einsicht verlangten Preislisten vorenthielt.\n\nLediglich in den angenommenen weiteren Versuchsfällen (B III 10, 22 - 23) sind den bisherigen Feststellungen nicht einmal Täuschungshandlungen des Angeklagten mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen. Im\nFall B III 10 geht das Landgericht zwar davon aus, daß\nder - in seiner Fassung irreführende - Vertragstyp BLV 2\nVerwendung gefunden hatte; das Urteil enthält aber über\ndie tatsächliche Preisabrede keinerlei Angaben. Den\nFällen B III 22 - 23 lag der Vertragstyp BLV 4 zugrunde.\nDie in diesen Verträgen enthaltene Preisklausel beschränkte sich auf das Einverständnis der Parteien\n\n„UN\n\ndarüber, daß \"die Preise auf Grund des anders gelagerten\nGeschäftsaufbaues und der besonderen Vorteile, welche\ndie Verkäuferin bietet, höher liegen können, als die anderer Baustoffhändler und mit diesen nicht vergleichbar\nwären\". Diese Vertragsbestimmung ist derart allgemein\ngehalten, daß schon ihr objektiver Erklärungswert eine\nTäuschung über die wahre Preisgestaltung, d.h. die Vorspiegelung geringerer Preise als in Wirklichkeit vorgesehen, nicht ohne weiteres ausweist. Auch die allgemeine\nErwägung des Landgerichts, die Täuschungshandlung könne\nauch in der Unterdrückung wahrer Tatsachen gesehen werden (UA S. 221), führt unter den gegebenen Umständen\nnicht weiter. Die Verurteilung wegen versuchten Betruges\nmuß daher in diesen drei Fällen aufgehoben werden.\n\n2. Gemeinschaftlicher Betrug zum Nachteil von\nKreditgebern.\n\nWie das Urteil weiter feststellt, hat der Angeklagte eine Vielzahl von privaten Kreditgebern in erster\nLinie dadurch betrügerisch geschädigt, daß er sie durch\nplanmäßige Übermittlung falscher Angaben, die Umfang und\nWert der vereinbarten grundpfandrechtlichen Sicherungen\nbetrafen, zur Hergabe oder Erhöhung unzureichenä gesicherter Darlehensbeträge veranlaßte. Insoweit hat\ndie Nachprüfung der Verurteilungen, jede für sich betrachtet, keine Rechtsfehler ergeben. Insbesondere bestehen auch hier keine durchgreifenden Bedenken gegen\ndie Annahme der Vermögensschädigung. Allerdings hat\ndie Strafkammer zugunsten des Angeklagten unterstellt,\ndaß die Firma EB bis Ende 1964 auf Grund ihrer Kapital-, Ligquiditäts- und allgemeinen Kreditverhältnisse:\nin der Lage gewesen ist, auch den mangelhaft gesicherten\n\nWon\n\n- 17 -\n\nGläubigern auf Kündigung ihre Darlehen nebst Zinsen zurückzuzahlen (UA S. 185). Hiermit ist nicht zu vereinbaren, daß das Landgericht einen Vermögensschaden der\nDarlehensgeber schon aus dem Grunde für möglich hält,\nweil die Fa. MB richt mit Sicherheit in der Lage gewesen wäre, etwaige Vollstreckungskosten und Verzugsschäden zu begleichen. Auf dieser - auch im Hinblick\nauf das Erfordernis der Stoffgleichheit nicht unbedenklichen - Erwägung beruht jedoch das Urteil nicht. Entscheidend begründet nämlich die Strafkammer den Vermögensschaden der Darlehensgeber wie folgt: Bei den Abschlüssen der Kreditverträge stand in keinem Fall fest,\nwie lange die Darlehensbeträge der Firma EB belassen\nbleiben würden; Dauer und Schicksal der Kreditverhältnisse hingen vielmehr von Zufälligkeiten ab, so daß\nihre ordnungsgemäße Abwicklung innerhalb der angenommenen begrenzten Liquiditätsperiode vielleicht möglich,\njedoch keineswegs sicher war. Es trat hinzu, daß das\nUnternehmen des Angeklagten wegen des von ihm gewählten,\ndurch Fehlen ausreichenden Eigenkapitals gekennzeichneten riskanten Geschäftssystems in besonderem Maße\nkrisenanfällig war (UA S. 185, 186). Dem entsprach auch\nder festgestellte spätere Geschehensablauf: zahlreiche\nGeldgeber, die nicht rechtzeitig für die Rückzahlung\nihrer Gelder gesorgt hatten, erlitten zum Teil erhebliche Ausfälle (vgl. die zu IV 1, 3, 4, 7, 9, 14, 15,\n18, 20, 22, 23, 26, 39, 40, 41 b (Grusa) und 46 der\nUrteilsgründe angeführten Vorgänge). Von diesem Standpunkt aus war daher das Landgericht durch die Unterstellung nicht gehindert, bereits für den Zeitpunkt\n\nder Kredithingabe eine Gefährdung der - entgegen den\ngetroffenen Vereinbarungen nicht ausreichend gesicherten - Rückzahlungsansprüche und damit eine sofortige\n\n- 18 -\n\nVerschlechterung der Vermögenslage der Geldgeber anzunehmen. Das reichte unter den gegebenen Umständen zur\nDarlegung eines Vermögensschadens aus (vgl. RGSt 74,\n129; BGHSt 15, 24 £f; BGH, Urteile vom 10. März 1959 -\n1 StR 14/59 - und 17. Januar 1964 - 4 StR 310/63). Die\nEntscheidung BGH NJW 1964, 874, die zu einem anderen\nErgebnis gelangt, betrifft einen abweichend gelagerten\n\nSachverhalt. Die Annahme der Täterschaft des Angeklagten\n\nrechtfertigt sich auch hinsichtlich dieser Einzeltaten\naus den bereits bei dem Betrug zum Nachteil von Baustoffkunden näher erörterten und in vollem Umfang auch\nhier zutreffenden Gründen.\n\nIn einer Reihe weiterer Fälle, in denen es sich\njeweils um den Austausch der für ein bereits hingegebenes Darlehen besteilten Sicherungen handelte, ist\ndie Annahme des Betrugs jedoch nicht ausreichend begründet. Das Landgericht geht bei der Beurteilung dieser Fälle davon aus, daß der Sicherungsaustausch einen\nunmittelbar bei Darlehenshingabe begangenen Betrug\nrechtlich gleichstehe (UA S. 232). Es ermittelt denmzufolge auch hier den Vermögensschaden durch Vergleich\nder Darlehenssumme und des Rückzahlungsanspruchs unter\nBerücksichtigung der neu abgetretenen Sicherungsgrundschuld. Dabei wird jedoch außerachtgelassen, daß in\nder bloßen Vereinbarung Über die Rückgabe einer alten\nund Bestellung einer neuen Sicherheit keine Umwandlung\noder gar Neuschöpfung des Kreditverhältnisses gesehen\nwerden kann. Es kam also in den vorliegenden Fällen\nfür eine betrügerische Schädigung nicht darauf an, in\nwelchem Verhältnis der noch geschuldete Betrag zu dem\nWert der neu erworbenen Sicherheit stand, sondern allein darauf, ob die neue Sicherheit weniger wert war\n\n- 19 -\n\nals die alte. Zum Wert der ausgetauschten Grundschulden\nhat die Strafkammer aber abgesehen von den in B IV 21,\n45 der Urteilsgründe behandelten Vorgängen keine ausreichenden Feststellungen getroffen.\n\nIn einer Anzahl von Fällen wird die entscheidende\nFrage des Werts der zurückgegebenen Sicherheiten bei den\njeweiligen Tatbeständen nicht behandelt. Hierher gehören\nfolgende Vorgänge:\n\nIV 6 (UA S. 64)\n\nIV 8 (UA S. 67)\n\nIv 12 (VA S. 71) _ |\n\nIV 18 Fall 2 (Parzelle Ha - UA S. 82)\n\nIV 19 (UA S. 83)\n\nIV 24 (UA S. 91)\n\nIV 25 Fälle b, c, d (UA S. 93 £)\n\nIV 26 Fall 2 (Parzelle rEEEED - vA s. 96)\nIV 27 (UA S. 97)\n\nIV 29 (UA S. 100)\n\nIV 31 (VA S. 102)\n\nIV 34 (UA S. 108)\n\nIv 35 Fall 2 (Parzelle NW - TA S. 109)\n\nIV 38 Fall 1 (Parzelle OENB - va s. 114)\n\nIV 42 Fall 1 (Parzelle POEEEED - vi s. 121)\nIV 47 (UA S. 130).\n\n[nv Bio « Bü e + Bu» + BöiE ev BES > « BES > «Ban v Bao > Ba ev BE eo Bu > v BE VB VE Bu\n\n- Die allgemeine Angabe S. 230 UA (\"einer zunächst wertdeckenden Sicherheit\") reicht nicht aus.\n\nIn einer weiteren Zahl von Fällen hat die Strafkanmer die hinreichende Deckung der zurückgegebenen Grundschulden offengelassen bzw. lediglich - insoweit (viel-\n\nleicht ungewollt) zu Lasten des Angeklagten - unterstellt. Hierher gehören folgende Vorgänge:\n\nIV 15 Fall 3 (Parzelle KCÜEEEEEB - va s. 77)\nIV 16 Fall 2 (Parzelle KoiiB - UA Ss. 79)\nIV 22 Fall 6 (Parzelle Stilp - UA S. 89)\nIV 33 (UA S. 105)\n\nIV 37 Fall 2 (Parzelle OB - va s. 111)\nIV 49 Fall 2 (Parzelle Rp - VA Ss. 133)\nIV 50 (UA S. 134).\n\nuk ii Wi\n\nBei allen diesen Fällen bleibt somit die Möglichkeit\neiner durch den Sicherungsumtausch bewirkten Gleich- oder\ngar Besserstellung des — bereits durch zu geringe Sicherung geschädigten - Sicherungsnehmers außer Betracht und\ndamit ein Sachverhalt unerörtert, dessen Vorliegen mangels\nanderer Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Rückzahlungsforderungen einen zur Zeit des Umtauschs herbeigeführten Vermögensschaden ausschließen würde. Das muß\nzur Aufhebung der insoweit erfolgten Verurteilungen führen. Eine andere Frage ist, ob dann nicht jeweils Betrugshandlungen zu einem früheren Zeitpunkt angenommen\nwerden müßten. Hierzu fehlen aber - vor allem auch in\nsubjektiver Hinsicht - die erforderlichen Feststellungen.\n\n3. Betrug zum Nachteil des Bankhauses Dim\n\nSE & co.\n\nSoweit dem Angeklagten Hans E(Wferner zur Last\ngelegt ist, die Bankfirma De, SCEEEED & Co, mit\nder er Geschäftsbeziehungen unterhielt, durch wissentlich unzureichende Absicherung eines eingeräumten Wechselkredits fortgesetzt betrügerisch geschädigt zu haben,\n\nUN\n- 21 -\n\nleidet das Urteil ebenfalls an unzureichenden Feststellungen zur Frage der Vermögensbeschädigung. Die Strafkammer hat nicht verkannt, daß die Wechselkredite zurückgezahlt wurden und die Bank einen effektiven Schaden nicht erlitten hat (UA S. 141); sie meint jedoch,\ndie Rückzahlung sei gefährdet gewesen, weil der Angeklagte an Stelle der versprochenen erststelligen Grundschulden nachrangige Grundpfandrechte abgetreten habe,\ndie zusammen mit den vorgehenden Belastungen durch die\nGrundstückswerte nicht gedeckt gewesen seien (UA S. 190).\nEine Untersicherung hält das Gericht hierbei schon dann\nfür gegeben, wenn der Nominalbetrag des abgetretenen\nRechts zusammen mit dem Betrag der vorgehenden Rechte\ndie in § 74 a ZVG für das Mindestgebot normierte 7/10-\nGrenze überschreite (UA S. 238). Dieser Maßstab ist jedoch aus dem Gebiet des Zwangsversteigerungsrechts, wo\ner im wesentlichen der Verschleuderungsgefahr begegnen\nsoll (vgl. die in Steiner/Riedel Zwangsversteigerung\n\n7. Aufl. Anm. 1 zu § 74 a ZVG mitgeteilte Amtliche\nBegründung), nicht ohne weiteres auf das Strafrecht\n\nzu übertragen; er führt hier, jedenfalls bei uneingeschränkter Anwendung, zu einer nicht einwandfrei durch\nErfahrungssätze belegten, zu Ungunsten des Angeklagten\nwirkenden und darum unzulässigen Unterstellung einer\ngenerellen Unmöglichkeit, sich aus dem Verkehrswert\neines Grundstücks über die 7/10-Grenze hinaus ohne\nSchwierigkeiten zu befriedigen. Auf eine derartige\nabstrakte Grundlage kann der Betrugsvorwurf nicht gestützt werden. Dieser 'Fehler kann sich auch auf die\nrechtliche Würdigung der Versuchsfälle (Fall 4 - Wei-EEE - UA Ss. 159, Fall 10 - Op - UVA Ss. 140 und\nFall 11 - oe - UA S. 140) ausgewirkt haben.\nDie Verurteilung wegen fortgesetzten (vollendeten und\n\n%\n\nversuchten) Betrugs muß daher insgesamt mit den Feststellungen aufgehoben werden.\n\n4. Strafausspruch\n\nDie Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten Hans\nEBD wegen versuchten Betrugs zum Nachteil von Baustoffkunden in drei Fällen, wegen Betrugs zum Nachteil von\nKreditgebern in insgesamt 25 von 99 Fällen und wegen\nfortgesetzten Betrugs zum Nachteil des Bankhauses DB\nai, Sci & Co. hat bei ihm nicht nur den Wegfall der Gesamtstrafe, sondern auch die Aufhebung des\ngesamten Strafausspruchs zur Folge. Hierfür ist vor allem\nmaßgebend, daß die Strafzumessungserwägungen auch in sich\nnicht frei von Rechtsfehlern sind. Das Landgericht nimmt\nan, bei dem vom Angeklagten entwickelten \"Eg95ysten\"\nhandele es sich um nichts anderes als um ein der schanlosen Ausbeutung kleiner Leute dienendes, raffiniert\nausgeklügeltes Betrugssystem (UA S. 240/241). Diese Beurteilung ist zwar mit den zu Gunsten des Angeklagten\nvorgenommenen Unterstellungen der Kalkulation angemessener Preise (UA S. 163) und einer langjährigen, wenn\nauch zeitlich begrenzten Liqudität der Firma Tg. (TA\nS. 185) nicht unvereinbar. Das Urteil stellt aber anderseits fest, daß der Angeklagte durch die von ihm angebotene Verbindung von Baustofflieferung und Kreditgewährung einer größeren Anzahl von finanzschwachen Personen\nden Bau von Eigenheimen ermöglicht hat (UA S, 163). Ferner hält die Strafkammer dem Angeklagten zugute, daß er\ndie Absicht gehabt habe, die eingegangenen Darlehensverpflichtungen nach Möglichkeit zu erfüllen (UA S. 56),\nund daß er auch einen wesentlichen Teil seiner Verbindlichkeiten - bis etwa Mitte 1966 insbesondere auch regel-\n\nmäßig alle Zinsverpflichtungen (UA S. 16) - ordnungsgemäß abgewickelt hat. Nach alledem verbleiben Zweifel, ob\ndas Landgericht bei Bemessung der Strafe von dem durch\ndie erwähnten Wahrunterstellungen begrenzten Schuldumfang ausgegangen ist, zumal die Ausführungen des Urteils zur Höhe des Vermögensschadens der Getäuschten\nund der entsprechenden Vermögensvorteile des Angeklagten nicht einheitlich sind (vgl. UA S. 185, 227). Es\ntritt hinzu, daß die Strafkammer ausführt, das Verhalten der (aller) Angeklagten wiege um so schwerer, \"als\nsie bis zuletzt keinerlei Anzeichen einer echten Reue\noder Einsicht erkennen ließen\" (UA S. 241; vgl. dazu\nBGH NJW 1955, 192, 193 zu IV; Schönke/Schröder, 14. Aufl.,\nRdz. 76 vor § 13 StGB). Unter den gegebenen Umständen,\nwelche die Wahrnehmung bestimmter Verteidigungsmöglichkeiten nahelegten, handelt es sich hierbei nicht etwa\num eine sprachliche Unstimmigkeit, sondern um eine unzulässige Erwägung. Diese kann sich bei dem Angeklagten,\nebenso auch bei den Mitangeklagten Marianne Ei,\nED wi AED, zuf die Höhe der gegen sie ausgesprochenen Strafen ausgewirkt haben.\n\nB.\n\nRevision der Angeklagten Marianne Ef»\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die Ablehnung ihrer Beweisamträge vom 1. und 11. Juli 1967, mit\ndenen sie die Zuziehung von Sachverständigen zur Frage\nder Liquidität der Firma Edi in der Zeit vom 1. Ja-\n\n-\n\n= 24 -\n\nnuar 1957 bis 31. Dezember 1964 und zur Frage der Angemessenheit der Preiskalkulation des Unternehmens beantragt hatte. Sie meint, die vom Landgericht gegebene\nAblehnungsbegründung, die Beweisbehauptungen könnten\nals wahr unterstellt werden, enthalte in erster Linie\neinen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO, stelle aber auch\neine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2\nStPO) dar. In beiden Richtungen bleibt die Rüge ohne\nErfolg.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision hat sich die\nStrafkammer an die von ihr vorgenommenen Wahrunterstellungen gehalten. Sie ist bei Behandlung der zum Nachteil der Baustoffkunden begangenen Betrugstaten davon\nausgegangen, daß die Preise für die gelieferten Baustotfe unter den gegebenen Umständen angemessen kalkuliert worden sind. Die Beschwerdeführerin meint nun,\nhiermit sei unvereinbar, daß das Urteil feststelle, die\nPreise der Firma Eckle hätten in allen angeklagten Fällen objektiv mindestens 20 % über denjenigen des öÖrtlichen Baustoffhandels gelegen. In Wirklichkeit ist\ndarin kein Widerspruch zu finden. Eine Wahrunterstellung muß allerdings die behaupteten Tatsachen in ihrem\nwahren Sinn und ihrem vollen Inhalt ohne jede Einschränkung, Verschiebung oder sonstige Änderung erfassen (BGH\nNIW 1968, 1293 Nr. 15). Das ist hier aber der Fall. Beweisbehauptung war nicht etwa, daß die Preise der Firma\nEB en ortsüblichen Preisen entsprächen. Sinnzusanmenhang und Wortlaut des zur Frage der Preiskalkulation\ngestellten Beweisamtrags ergeben vielmehr, daß die Beweisbehauptung gerade höhere Preise als ortsüblich\nvoraussetzte und sie lediglich zu rechtfertigen suchte.\nUnter diesen Umständen bestand für die Strafkammer auch\n\n- 25 -\n\nkein dringender Anlaß, von Amts wegen die Preiskalkulation näher aufzuklären. Nicht anders liegen die Dinge\nbei dem zur Frage der Liquidität gesteilten Beweisamtrag. Die Annahme einer bis Ende 1964 dauernden Zahlungsfähigkeit der Firma brauchte die Strafkammer nicht\nzu hindern, die jeweiligen Rückzahlungsansprüche wegen\ndes riskanten Geschäftssystems des Unternehmens und der\ndamit verbundenen Unsicherheit der weiteren Entwicklung\nfür den Zeitpunkt der Kreditgewährung nicht als vollwertig anzusehen, mag auch die künftige Befriedigung\nder Gläubiger damals noch als möglich erschienen sein.\nAuch insoweit war eine weitere Aufklärung nicht geboten.\n\n2. Die Revision rügt ferner, daß der Zeuge Kap\nentgegen der Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO vereidigt\nworden sei. Auch diese Rüge geht fehl. Kagp re? zwar\nobjektiv unrichtige Werttestate erstellt; die Strafkammer hat aber ein bewußtes oder gar absichtliches Handeln des Zeugen und damit eine betrügerische Mitwirkung\nan der Tat mit einwandfreier Begründung ausgeschlossen\n(UA S. 180, 181).\n\n3. Ebenso unbegründet sind die Rügen, mit denen\ndie Angeklagte eine unzulässige Beschränkung des Auftretens und der Verteidigung ihres Ehemannes geltend\nmacht. Inwiefern die Beschwerdeführerin hierdurch in\nihrer eigenen Verteidigung beeinträchtigt worden sein\nkönnte - sie war auch während der Entfernung des Angeklagten Hans FW aus dem Sitzungssaal nicht daran\ngehindert, jederzeit seine Vernehmung zu ihr wichtig\nerscheinenden Beweisfragen zu beantragen -, ist nicht\nersichtlich. Sie kann auch nichts daraus herleiten,\ndaß ihr Verteidiger sich veranlaßt gesehen haben mag,\n\n- 26 -\n\nihren Ehemann während seiner Abwesenheit \"indirekt\" mitzuverteidigen, da ihr mit einer solchen Führung der Verteidigung offensichtlich selbst gedient war. Abgesehen\ndavon ist bereits ausgeführt worden, daß der Angeklagte\nEB in Wirklichkeit in seinen Verteidigungsmöglichkeiten überhaupt nicht beschränkt worden ist.\n\nII. Sachbeschwerde\n\n1. Soweit die Angeklagte wegen versuchten und vollendeten gemeinschaftlichen Betrugs verurteilt worden ist,\nkann im wesentlichen auf die sachlichrechtlichen Ausführungen zur Revision des Angeklagten Hans EB verwiesen\nwerden. Die Tat zum Nachteil des Bankhauses TEE.\nSCHE & Co betrifft die Angeklagte nicht.\n\nZusätzlicher Ausführungen bedarf es hier nur zur\nFrage der vom Landgericht angenommenen Mittäterschaft.\nSie könnte in den Fällen zweifelhaft sein, in denen das\nUrteil die Kenntnis der näheren Tatumstände und den Willen zur Tatbegehung bei der Angeklagten Marianne Ei»\nnicht im einzelnen feststellt. Die Strafkammer hat jedoch den gemeinsamen Tatentschluß, nämlich das vor allem\nmit dem Angeklagten Hans Egg bestehende gegenseitige\nEinverständnis über die gemeinsame arbeitsteilige Bege-\n. hung von Betrugstaten hinreichend dargetan. Nach den\nFeststellungen arbeitete die Angeklagte zur Tatzeit im\nBetrieb ihres mitangeklagten Ehemannes in leitender\nFunktion. Sie war insbesondere für den Baukundensektor\nund die Festsetzung der Baustoffpreise verantwortlich.\nAlle in diesem Bereich vorgenommenen betrügerischen\nHandlungen konnten ihr somit ohne weiteres als in Mittäterschaft begangen zugerechnet werden. Für die Kredit-\n\nVe\n\nbetrugstaten gilt jedoch im Ergebnis nichts anderes. Auf\ndiesem Gebiet war die Angeklagte Marianne EB allerdings - entsprechend der getroffenen Arbeitsteilung -— nur\n‚teilweise tätig (Vertragsverhandlungen, sonstige Vorbereitungshandiungen). Sie hatte sich jedoch auch insoweit\ndem betrügerischen Gesamtplan mit Mittäterwillen untergeordnet. Hält sich dann aber die Durchführung einer Tat\nim Rahmen des gemeinsamen Plans, dann kommt es nach der\nRechtsprechung nicht darauf an, ob jeder Mittäter bei\nder eigentlichen Tatausführung mitwirkt und ob er die\nkonkreten Umstände der Tat, wie sie tatsächlich durchgeführt wird, kennt (BGHSt 16, 12; BGH GA 1968, 18).\nVorauszusetzen ist nur ein von Mittäterwillen getragener Tatbeitrag, der auch in einer bloßen geistigen\nMitwirkung oder in der Teilnahme an einer Vorbereitungshandlung bestehen kann (BGHSt 11, 268, 271, 272; BGH\n\nNIW 1951, 410 Nr. 23; NIW 1961, 1542). Ein solcher Tatbeitrag ist bei der Angeklagten Marianne EWWWfür alle\nFälle, in denen der Schuldspruch auch gegenüber ihrem\nEhemann aufrechtzuerhalten ist, ausreichend festgestellt.\nIm übrigen führen die rechtlichen Erwägungen, denen die\nVerurteilung des Angeklagten Hans EM in diesem Bereich nicht standhält, auch zur Aufhebung der gegen die\nBeschwerdeführerin ergangenen Schuldsprüche in denselben Fällen.\n\n2. Aber auch die Verurteilung der Angeklagten wegen\nErpressung im Falle Zaggp (VA S. 238) wird von den Feststellungen nicht getragen.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision war der Schreiner\nZagP zwar entsprechend der Preisklausel des Baustofflieferungsvertrags BLV 2 (vgl. UA S. 31 - Fall B III\n\n- 28 -\n\nNr. 6) verpflichtet, \"handelsübliche Preise\" zu bezahlen, worunter nach dem allgemeinen Sprachgebrauch im\nGeschäftsverkehr übliche Preise verstanden werden müssen, die den Angeboten des örtlichen Handels vergleichbar sind. Allenfalls in dieser Höhe, nicht aber für den\nvon der Firma EB verlangten Mehrpreis von 20 - 25 %\nbestand eine Zahlungspflicht des Zawar. Eine Durchsetzung dieser Forderung stand somit mit dem sachlichen\nRecht nicht in Einklang. Dadurch, daß sich die Angeklagte unter Androhung von Kündigung und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein Beweismittel, nämlich einen\nSchuldschein über eine tatsächlich nicht in der vom\nSchuldner anerkannten Höhe bestehenden Schuld, verschafft\nhat, Könnte auf seiten des Schuldners eine einem Vermögensnachteil i.S. des § 253 StGB entsprechende Vermögensgefährdung eingetreten sein.\n\nDas Urteil läßt aber die Darlegung vermissen, daß\ndas Vorgehen der Angeklagten im Verhältnis zu dem angestrebten Zweck als verwerflich und deshalb als rechtswidrig anzusehen war (§ 253 Abs. 2 StGB). Das Urteil\ngeht davon aus, daß sich angesichts der von der Firma\nzD verwandten Formularverträge \"fast alle Kunden\"\ngezwungen sahen, die Rechnungen der Firma anzuerkennen,\num nicht Gefahr zu laufen, das in der Regel unter großen\nOpfern erstellte Eigenheim zu verlieren (UA S. 15). Anderseits kam es zu einer sehr großen Zahl von Zivilprozessen, welche die Berechtigung der gegen die Kunden\nerhobenen Ansprüche zum Gegenstand hatten (UA S. 18).\nBei dieser Sachlage konnte einem im Einzelfall zusätzlich verlangten Schuldanerkenntnis - auch in der Vorstellung der Angeklagten - keine wesentliche Bedeutung\nzukommen. Die Verurteilung wegen Erpressung kann daher\n\nGr\n\n- 29 =\n\nkeinen Bestand haben. Dies um so weniger, als die Angeklagte Weiland trotz ihres Macht- und Gewinnstrebens\n(UA S. 203, 241) von ähnlichem Vorwurf freigesprochen\nworden ist (UA S. 250 ££f.).\n\n3. Die Aufhebung des Schuldspruchs im bezeichneten\nUmfang führt wie bei dem Angeklagten Hans EB zugleich\nzur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, zumal dessen\nBegründung in demselben Maß auch fehlerhafte Ausführungen zum Nachteil der Beschwerdeführerin enthält.\n\nC\n\nRevision der Angeklagten Wu»\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen die\nVereidigung des ihrer Meinung nach tatverdächtigen Zeugen De] wendet, liegt der behauptete Verstoß gegen\n§ 60 Nr. 3 StPO aus den bereits zur Revision der Angeklagten Marianne FB erörterten Gründen nicht vor.\nAber auch mit der Vereidigung des Zeugen Norbert Weiß\nhat die Strafkammer nicht gegen das Verbot des § 60\nNr. 3 StPO verstoßen. Bei diesem Zeugen schließt das\nGericht ebenfalls eine bewußt unrichtige Ausstellung\nvon Testaten und damit eine strafbare Mitwirkung an den\nbegangenen Betrugshandlungen rechtseinwandfrei aus.\n\n2. § 240 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt. Auch die\nAngeklagte WW war durch die Entfernung des Angeklagten Hans Egg aus dem Sitzungssaal an der Stellung\nvon Beweisamträgen, die seine Vernehmung zu einzelnen\n\n- 30 -\n\nPunkten der Schuldvorwürfe betrafen, nicht gehindert.\n\n3. Schließlich sind auch die - jedenfalls zu\n8 244 Abs. 2 StPO zulässig erhobenen - Rügen unbegründet, mit denen sich die Beschwerdeführerin im Ergebnis\ngegen die Ablehnung von Beweisamträgen der Mitangeklagten Marianne ED üurch Wahrunterstellung wendet.\nHierzu kann ebenfalls auf die Ausführungen zur Revision dieser Angeklagten verwiesen werden.\n\nII. Sachbeschwerde\n\nDie Angeklagte voui> gehörte nach den Feststellungen spätestens ab Mitte 1961 als Geschäftsführerin\nununterbrochen zum engeren Führungskreis der Firma Egg»\nsie hat in dieser Eigenschaft die Geschäftspraktiken der\nEheleute 2] als eigene gewollt und sie absichtlich in\nKenntnis aller Umstände teils in ihrem besonderen Arbeitsbereich, teils im Rahmen ihrer sonstigen Tätigkeit\nmitverwirklicht, wobei sie einen Schaden der Kunden zumindest bewußt in Kauf genommen hat (UA S. 202 ff., 209).\nEntgegen der Meinung der Revision stellt es hiernach\nkeinen Rechtsfehler dar, daß die Strafkammer auch bei\nder Angeklagten WWW Mittäterschaft angenommen hat.\nDann bedurfte es aber bei ihr ebenfalls keiner gesonderten Feststellung des für jeden angenommenen Einzelfall geleisteten Tatbeitrags.\n\nDie Revision muß jedoch insofern Erfolg haben, als\ndie Angeklagte an Taten beteiligt ist, wegen deren die\nVerurteilung der beiden Mitangeklagten ED aufgehoben\nwerden muß. Hiernach bleibt bei ihr im Rahmen der Betrugstaten zum Nachteil von Baustoffkunden nur der\n\n- 31\n\nSchuldspruch in den Fällen B III 21 und 24 bestehen\n(vgl. UA S. 228), während die Verurteilung in den Fällen B III 22 und 23 aufzuheben ist. Soweit das Urteil\nder Angeklagten gemeinschaftlichen Betrug zum Nachteil\nvon Kreditgebern in 75 Fällen vorwirft, unterliegt es\nin demselben Umfang der Aufhebung wie bei den Angeklagten EB (25 Umtauschfälle), so daß die Beschwerdeführerin insgesamt nur in 52 Betrugsfällen verurteilt\nbleibt.\n\nDie Aufhebung des gesamten Strafausspruchs recht- x\n\nfertigt sich ebenfalls schon aus den zur Revision des\nAngeklagten Hans Ei angestellten, Erwägungen.\n\nD.\n\nRevision der Angeklagten Ag»\n\nI, Verfahrensrügen\n\nDie Revision sieht einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3\nStPO darin, daß der Beweisamtrag der Verteidigung vom\n4.10.1967 (Bd. XXIV Bl. 1625) durch Gerichtsbeschluß\n(Bd. XXIV Bl. 1648) als unzulässig zurückgewiesen sei.\n\nDiese Rüge geht fehl. Aus den Gründen des vorgenannten Beschlusses ergibt sich, daß der Zeuge Bo iiiEB-EB zu den Beweistatsachen, die Gegenstand des zurückgewiesenen Beweisamtrags sind, bereits bei einer früheren Vernehmung am 11.9.1967 eingehend befragt und gehört worden ist. Unter diesen Umständen war der Antrag,\nden bereits gehörten Zeugen nochmals zu vernehmen, kein\n\n- 32 -\n\nBeweisamtrag i. S. des § 244 StPO (RGSt 57, 322). .Anders\nverhielte es sich nur, wenn in diesem Antrag eine neue\nBeweistatsache behauptet worden wäre (BGH GA 1958, 305).\nSo liegt es hier aber nicht. Der Tatrichter hatte daher\nzwar ausdrücklich über den Antrag zu befinden, aber nur\nim Rahmen der allgemeinen Aufklärungspflicht nach § 244\nAbs. 2 StPO, ohne bei Ablehnung an die Gründe des § 244\nAbs. 3 StPO gebunden zu sein (BGH, Urteil vom 13. Mai\n1958 -— 1 StR 185/58; BGH NIW 1960, 2156 Nr. 18). Worin\nein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nach § 244\n\nAbs. 2 StPO liegen soll, hat die Revision indessen nicht\ndargetan.\n\nII. Sachbeschwerde\n\nNach dem festgestellten Sachverhalt gehörte auch\ndiese Beschwerdeführerin zur Leitung der Firma Ei»;\nsie war Leiterin der Kapitalabteilung in RB und zu\nihrem Arbeitsbereich gehörte die Verhandlung mit den\nDarlehensgebern und die Auswahl der abzutretenden Grundschulden. Das Urteil legt ihr demnach - ausschließlich,\naber auch insgesamt - die Mittäterschaft an sämtlichen\nzum Nachteil von Kreditgebern begangenen gemeinschaftlichen Betrugstaten zur last. Hiergegen ist im Grunde\nrechtlich ebensowenig einzuwenden wie bei den Eheleuten\nE@B und der Mitangeklagten WW. Anderseits treffen auf sie in vollem Umfang auch diejenigen Erwägungen\nzu, die bei den Mitangeklagten teilweise zur Aufhebung\nder Verurteilung führen müssen. Von den bei ihr angenommenen 77 Betrugsfällen halten demnach insgesamt\n25 Fälle - wie bei den Angeklagten Egg - ier Nachprüfung nicht stand, während der Schuldspruch in den\nübrigen 52 Fällen aufrechtzuerhalten ist.\n\nAuch für die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs\ngilt das bereits bei den Revisionen der Mitangeklagten\n\nEB und vwtesaste.\nE.\n\nRevision des Angeklagten Kı\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die Rüge, daß der Verteidigung die Abschriften x\nder Protokolle betreffend die der Verhandlung gegen den\nAngeklagten KıEEEp - vor Wiederrerbindung - vorangehenden Sitzungen nicht vollzählig zugegangen seien,\nist ebenso unzulässig wie das Vorbringen, mit dem Fehler\nin der Sitzungsniederschrift beanstandet werden.\n\n2. Die Revision rügt ferner die Verletzung der\n88 261, 264 StPO durch fehlerhafte Anführung bzw. Verwertung einer Zeugenaussage. Auch damit kann sie keinen\nErfolg haben. Es ist zwar richtig, daß im Urteil bei\nAngabe der den Angeklagten Ki betreffenden\nBeweismittel unrichtigerweise der Name des Zeugen\nDr. Meı WE genannt wira (VA S. 144). Dabei handelt\nes sicu jedoch offenkundig um eine Namensverwechslung.\nWie die Ausführungen zur Einlassung des Angeklagten (UA\nSs. 162) und die Beweiswürdigung (UA S. 217, 218) ergeben,\nberuht das Urteil zutreffend auf den Aussagen des Zeugen\nOs von der Ip, dessen Name nur bei Aufzählung der\nBeweismittel versehentiich mit dem Namen des Dr. Mei\nvertauscht wurde. Dies wird auch bestätigt durch die\ndienstliche Äußerung des Berichterstatters, in der im\n\n- 34 -\n\nübrigen - in Übereinstimmung mit dem Urteilsinhalt -\ndarauf hingewiesen wird, daß die Aussagen des Zeugen\nDr. Mei sich nicht auf den Angeklagten Klin\nbezogen haben. Damit entfällt auch die in diesem Zusanmenhang erhobene weitere Revisionsrüge, am 30.8.1967 -\ndem Tage der Vernehmung des Zeugen Dr. Mei» -\n\nhabe unzulässigerweise die Hauptverhandlung auch gegen\nden damals nicht beteiligten Beschwerdeführer stattgefunden. Durch diese dienstliche Stellungnahme kann der\nRevision der Boden nicht entzogen worden sein, da sie\nschon vorher keine Grundlage hatte.\n\n3. In der Verlesung des Urteils des Amtsgerichts\nGarmisch-Partenkirchen vom 7.6.1966 sieht die Revision\nzu Unrecht einen Verstoß gegen § 250 StPO. Die Strafkammer durfte dem Urteil ohne weiteres entnehmen, daß\nder Angeklagte im damaligen Verfahren wegen Verleunmdung des Staatsanwalts Nogggeleugnet hat und verurteilt\nworden ist. Soweit die Revision beanstandet, daß die\nStrafkammer aus diesen beiden Tatsachen in Verbindung\nmit der Aussage des Zeugen Ole von der I Schlußfolgerungen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des die\nVerleumdung wiederum abstreitenden Angeklagten gezogen\nhabe, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die\nBeweiswürdigung. Die Entscheidung RGSt 60, 297, auf\nwelche sich die Revision beruft, betrifft einen anderen\nFall,\n\nII. Sachbeschwerde\nEine Überprüfung der Verurteilung wegen Begünsti-\n\ngung auf die allgemeine Sachrüge hin ergibt keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Bei ihm\n\n- 35 -\n\nhält auch der Strafausspruch den Revisionsangriffen\nstand. Das Urteil führt als straferschwerend an, daß\n\nder Angeklagte nicht nur keine Anzeichen einer inneren\nAbkehr erkennen ließ, sondern vielmehr noch seinen alten Vater (Dr. Ki sen.) der Unwahrheit zu bezichtigen suchte (UA S. 246). Ihm wird also - im Gegensatz zu den übrigen Angeklagten - gerade vorgeworfen,\nsich nicht auf die vom Gesetz gestattete Verteidigung\nbeschränkt zu haben. Darin durfte ein Erschwerungsgrund\ngesehen werden. Es ist aber auch auszuschließen, daß\n\nder Strafausspruch gegen den Beschwerdeführer durch die\nÜberprüfung der gegen die Mitangeklagten festgesetzten\nStrafen berührt werden könnte. Denn die festgestellte\nBegünstigungshandlung bezog sich auf Vorgänge, die nicht\nunmittelbar Gegenstand des vorliegenden Verfahrens waren\n(UA S. 143/144).\n\nDie Revision des Angeklagten Ki ist nach\nalledem zu verwerfen.\n\nF.\n\nSoweit die Verurteilung der Angeklagten Hans und\nMarianne FEB Weiland und AGB der Aufhebung unterliegt, ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen: (§ 354 Abs. 2 StPO), während die\nweitergehenden Revisionen zu verwerfen sind.\n\n-\n\nN\n\n- 36 -\n\nFür die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen,\ndaß die nunmehr mit der Sache befaßte Strafkammer auch\nGelegenheit haben wird, von den durch § 154 StPO gegebenen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, falls die\nStaatsanwaltschaft entsprechende Anträge stellt.\n\nSeibert loesdau Pikart\n\nPfeiffer zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-03-14/1-str-353-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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