{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-02-25_1_StR_572_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-02-25","aktenzeichen":"1 StR 572/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"u\n2078 006\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 572/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Automechaniker Herbert GC ED zus Ta.\ndort geboren an EB '9+',\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. Februar 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nLoesdau\n\nPikart\n\nDr. Pfeiffer\n\nzipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nBerichtigt\ndurch anhängenden\nBeschluß\n\nvom 17. März\n1969\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Gi wird\ndas Urteil des Landgerichts Regensburg vom\n12. Juni 1968\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß er\n\na\n\nund der Mitangeklagte Ss» wegen schweren\n\nDiebstahls statt in 11 nur in 10 Fällen\n\nverurteilt wird,\n\n2. im Strafausspruch in den Diebstahlsfällen\n12 und 13 der Urteilsgründe sowie im\nAusspruch über die Gesamtstrafe mit den\ndazugehörigen Feststellungen aufgehoben.\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls in 11 Fällen, versuchten schweren Diebstahls\nin zwei Fällen und wegen einfacher Brandstiftung zur\nGesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus\nverurteilt sowie die Fahrerlaubnis auf Zeit entzogen.\n\nDie Sachrüge hat zu einem geringen Teil Erfolg. Der\nErörterung bedürfen nur folgende Punkte:\n\n1. Entgegen der Ansicht der Revision tragen die\nFeststellungen die angenommene Verbrechensverbindung gemäß\n§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB. Denn der Angeklagte hat sich mit\nSED und MED zusammengeschlossen, um in der folgenden\nZeit gemeinsam eine nach Ort und Ausführungsart noch unbestimmte Zahl von Diebstählen zu begehen (UA S. 3; vgl.\nReSt 52, 209, 211; 66, 236, 238; BGH GA 1957, 84).\n\n2. Im Fall’2 (Fall 2 der Anklage) hat sich der Angeklagte zwar an der Ausführung der Tat selbst nicht beteiligt (UA S. 4). Er hielt sich vielmehr während des\n\nEinbruchs in einem Cafe auf, dessen Entfernung zum Tatort\nim Urteil nicht angegeben ist. Aber nach den Feststellungen\nfuhr der Angeklagte, der die Tat als eigene wollte, Sg»\nund Mg mit seinem Pkw zu dem SB-Iager, in das eingebrochen werden sollte, Er unterstützte das Vorgehen seiner\nKomplizen mit seinem Rat, insbesondere auch, als diese bei\ndem ersten Versuch nicht in das Gebäude einzudringen vermochten, und stärkte deren Täterwillen. Diese Beteiligung\ndurfte die Strafkammer als Mittäterschaft zum versuchten\nschweren Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB werten.\n\nZu Recht beanstandet aber die Revision, daß der Angeklagte\nauch als Täter nach §§ 243 Abs. 1 Nr. 6, 47, 43 StGB\nverurteilt ist. Denn als Mittäter eines Bandendiebstahls\nkann nur bestraft werden, wer am einzelnen Diebstahl\nörtlich und zeitlich, wenn auch nicht notwendig körperlich,\nmitgewirkt hat (BGHSt 8, 205, 206). Da sich der Angeklagte\nwährend der Tat in einem Caf& aufgehalten hat, ist er\ninsoweit nicht Mittäter. Er ist vielmehr Gehilfe. Diese\nBeihilfe geht jedoch in der Mittäterschaft zum versuchten\nEinbruchdiebstahl auf. Das ist aber ersichtlich ohne\nEinfluß auf die insoweit ausgeworfene Einzelstrafe von\ndrei Monaten Gefängnis,\n\n3. Das Urteil 1ä8t auch hinreichend deutlich erkennen, daß der Mittäter Sg in den Fällen 8, 10, 13\neine geladene Pistole (§ 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB) bei sich\nführte (UA S. 15) und dies dem Angeklagten bekannt war\n(va Ss, 8, 9, 10, 13).\n\n4. Im Fall 10 (Fall 12 der Anklage) vermutete der\nAngeklagte, daß der Kaufmann Bug in seinem Pkw\neine Waffe verwahrt habe. Der Mittäter B zertrümmerte\n\nmit seinem Trommelrevolver das Ausstellfenster. Eine Pistole\nlag jedoch nicht im Handschuhfach; sie entwendeten lediglich\nzwei Päckchen Männerschutzmittel. Da die beiden Täter sich\nallgemein zur Begehung von Diebstählen verbunden hatten, und\nsie eine Waffe im Pkw nur vermuteten, beschränkt sich aber\ninr Vorsatg nioht allein auf die Entwendung eines Revolvers\n(BGH MDR 53, 272). Die Strafkammer durfte demnach diese Tat\nals einen gemeinschaftlich begangenen vollendeten schweren\nDiebstahl gemäß §§ 242; 243 Abs. 1 Nr. 2, 5, 6; 47 StGB\nwerten.\n\n5. Da der Angeklagte mit seinem Mittäter im Fall 12\n(Fall 14 der Anklage) den Pkw entwendete, um mit diesem\nWagen den für den nächsten Tag geplanten Einbruch in der\nRaiffeisenkasse AB (Fall 15 = Fall 16 der Anklage)\nauszuführen, liegt eine fortgesetzte Tat vor (BGH 1 StR\n273/66 vom 30. August 1966 bei Dallinger MDR 67, 13) und\nzwar ein fortgesetzter schwerer Diebstahl (BGH NJW 1957,\n1288 Nr. 18).\n\nDer Senat kann von sich aus den Schuldspruch insoweit\nändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen; denn eine\nandere Verteidigung erscheint bei dem hier geständigen\nAngeklagten ausgeschlossen. Jedoch sind die Strafaussprüche\nin den Fällen 12 und 13 (Fälle 14 und 16 der Anklage) aufzuheben.\n\n6. Da im Fall 13 (Fall 16 der Anklage) nicht nur die\naufgeschichteten Gegenstände in Brand geraten sind, sondern\nauch der Fußboden des Gebäudes auf einer Fläche von etwa\n3 - 4 gu, durfte die Strafkamnmer eine vollendete einfache\nBrandstiftung annehmen (BGHSt 7, 37, 38).\n\nDA\n\n7. Die Aufhebung der Strafaussprüche in den Fällen 12\nund 13 führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe; der Tatrichter\nhat daher bei der neuen Entscheidung Gelegenheit, gemäß\n§ 21 StGB die einzelnen Gefängnisstrafen je in eine Zuchthausstrafe umzuwandeln (vgl. BGH 4 StR 773/53 vom 11.2.54)\nund sodann unter Erhöhung der Einsatzstrafe die Gesamtzuchthausstrafe festzusetzen.\n\nDie Erstreckung auf den Mitangeklagten SB beruht\n\nauf § 357 StPO. \\\n\n8. Weitere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\ntreten nicht zutage.\n\nDie weitergehende Revision ist demnach zu verwerfen.\n\nSenatspräsident Dr. Hübner Loesdau Pikart\nist erkrankt und dadurch\ngehindert zu unterschreiben.\n\nLloesdau\n\nPfeiffer Zipfel\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_572/68 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Automechaniker Herbert G WEEED au: Pa\ndort geboren | 1941,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.\n%\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 1969\nbeschlossen: »\n\nDas Urteil des Senats vom 25. Februar 1969 wird dahin berichtigt, daß es in Ziffer I. 1.richtig heißen muß:\n\n\"1, im Schuldspruch dahin geändert, daß er wegen\nschweren Diebstahls statt in 11 nur in 10\nFällen, der Mitangeklagte S@Wstatt in 9\nnur in 8 Fällen verurteilt wird, \".\n\nRübner Loesdau Pikart\nPfeiffer zipfel\n\nı4y","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-25/1-str-572-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-25/1-str-572-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:58.280882+00:00"}}