{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-02-25_1_StR_548_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-02-25","aktenzeichen":"1 StR 548/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 548/68 URTEIL\n25 j2.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Kurt K GERD aus CD\n(SW , dort geboren am ED >27,\n\n- Sachbezeichnung: Christa SW ..2. -\n\nwegen Anstiftung zum Meineid u.a.\n\n2078 005\n\nVUV\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. Februar 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter zipfel\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 7. August 1968\nwird verworfen. Er trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung der früheren Mitangeklagten Christa gp un\nMeineid und zur Begünstigung und wegen Anstiftung zur\nuneidlichen Falschaussage zur Gesamtzuchthausstrafe von\neinem Jahr und einem Monat verurteilt sowie die dauernde\n\nEidesunfähigkeit und Ehrenrechtsverlust auf drei Jahre\nangeordnet. Seine Revision rügt erfolglos die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nSoweit sie von einem anderen als dem im Urteil\nfestgestellten Sachverhalt ausgeht, kann sie nicht\nberücksichtigt werden. Das gilt für ihr Vorbringen,\nder Angeklagte habe nicht mit der Vereidigung der\nChrista SW serechnet, beide hätten nicht die\nVerurteilung, sondern nur die Entziehung der Fahrerlaubnis verhindern wollen, und Christa sei von vornherein, nicht erst auf Zureden des Angeklagten, entschlossen gewesen, in der Berufungsverhandlung wiederum die Unwahrheit zu bezeugen (vgl. dazu UA S. 10,\n11, 12). Die Annahme einer Anstiftung zur Selbstbegünstigung ist rechtlich unbedenklich; was die Revision hiergegen anführt, hat der Senat bereits in seiner\nEntscheidung BGHSt 17, 236, 239 erwogen. Wie der Tatrichter festgestellt hat, ist die Anstiftung zur Falschaussage auf einen neuen Entschluß zurückzuführen (UA S.\n11, 13); die Ablehnung eines Fortsetzungszusammenhanges\nmit der voraufgegangenen Anstiftung zum Meineid ist\ndeshalb nicht zu beanstanden.\n\nZu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer auch\ndie Strafzumessungserwägungen des Landgerichts. Insbesondere 1äßt sich aus Rechtsgründen gegen die Verneinung mildernder Umstände nichts einwenden. Die\nStrafkammer durfte hierbei die Vorstraftaten berück-\n\nsichtigen, auch wenn diese zur Tatzeit noch nicht\nabgeurteilt waren (BGH Urteil vom 8. Mai 1958 -\n4 StR 95/58). Im übrigen ist das Vorbringen der\nRevision offensichtlich unbegründet. Das Rechts-\n\nmittel war daher zu verwerten.\n\nHübner Loesdau Fikart\n\nPfeiffer zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-25/1-str-548-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-25/1-str-548-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:58.249189+00:00"}}