{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-02-25_1_StR_462_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-02-25","aktenzeichen":"1 StR 462/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"x\n\n2078 004\nBUNDESGERICHTSHOF |\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 462/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauarbeiter Siegfried HWEEP au m. dort\ngeboren am ED 1940, °\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. Februar 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter Zipfel\n\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ” 5\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n%\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 27. Juni 1968 wird verworfen; jedoch\nist er wegen schwerer räuberischer\nErpressung verurteilt.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?!\n\nDie Strafkammer hat den Beschwerdeführer wegen \"räuberischer Erpressung\" zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr\nund sechs Monaten verurteilt.\n\n- AA\n\nSeine Revision, mit der Verletzung sachlichen Rechts\ngerügt wird, bleibt ohne Erfolg.\n\nNach den Urteilsgründen hat sich der Angeklagte einer\nschweren räuberischen Erpressung i. S. der 88 253, 255, 249,\n250 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Allerdings hatte er\nsich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, er habe\nsein Kind mit dem Küchenmesser nicht verletzen wollen, seine\nAbsicht sei nur dahin gegangen, seine Frau einzuschüchtern\n(UA S. 6). Mit diesem Vorbringen setzt sich das Urteil\nnicht näher auseinander; es läßt also die Möglichkeit\noffen, daß der Angeklagte seine Drohung, das Kind umzubringen, nicht wahrmachen, sondern ihr nur durch einen\nScheinangriff Nachdruck verleihen wollte. Dennoch bestehen\nim Ergebnis keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme\ndes Landgerichts, daß der Angeklagte eine — nichttechnische -\nWaffe im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB bei sich geführt hat. Die Absicht, mit der Waffe wenigstens zu verletzen, die Drohung somit ganz oder teilweise zu verwirklichen, ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 4. Oktober 1960 - 5 StR 320/60). Fraglich könnte allein sein,\nob die Strafkammer sich mit dem ersichtlich vorhandenen\nBewußtsein des Angeklagten, einen zur Verletzung von\nMenschen wenn auch nicht bestimmten, so doch geeigneten\nGegenstand offen bei sich zu tragen, begnügen durfte\n(vgl. BGHSt 13, 259, 260; BGH NIW 1965, 2115'2; BGH,\nUrteile vom 4. Oktober 1960 - 5 StR 320/60 - und\n8. Februar 1966 - 5 StR 546/65) oder ob sie nicht vielmehr hätte feststellen müssen, daß der Angeklagte zumindest (im Sinne eines bedingten Vorsatzes) damit rechnete,\ner werde den Gegenstand möglicherweise als Waffe einsetzen\n\n(BGH, Urteile vom 1. August 1961 - 1 StR 293/61 = und 18. Dezember 1962 = 1 StR 484/62). Das kann aber letztlich auf\nsich beruhen. Denn hier hat der Angeklagte, wie das Urteil\nfeststellt, dem Kind das gezückte Küchenmesser sogar auf\ndie Brust gesetzt. Er hat damit das Messer in einer Weise\nzum Einsatz gebracht, die nicht nur in dem Bedrohten die\nunausweichliche Vorstellung einer gegenwärtigen, ernstlichen Verletzungsgefahr wachrufen mußte, sondern auch\nobjektiv die Möglichkeit und Gefahr von Verletzungen\n\n= etwa auch durch Abwehrbewegungen des Opfers - unmittelbar\nheraufbeschwor. In einem solchen Fall ist der bloße innere\nVorbehalt, nicht verletzen zu wollen, nicht geeignet, den\nVorwurf des \"Beisichführens\" einer nichttechniächen Waffe\nzu entkräften.\n\nNach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte u.a. eine Vorstrafe wegen versuchter räuberischer\nErpressung verbüßt (UA S. 3). Die Annahme einer schweren\nräuberischen Erpressung würde sich daher zusätzlich aus\nder Erfüllung der Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 5\nStGB rechtfertigen. Die Nichtanwendung dieser Vorschrift\nbeschwert den Angeklagten jedoch nicht.\n\nSeine Revision ist daher - unter Berichtigung des zu\nunbestimmt gefaßten Urteilssatzes -— zu verwerfen,\n\nSenatspräsident Dr. Hübner Loesdau Pikart\nist durch Erkrankung an\nder Unterschrift verhindert.\n\nLoesdau\n\nPfeiffer Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-25/1-str-462-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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