{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-02-19_1_StR_347_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-02-19","aktenzeichen":"1 StR 347/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Nu\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 6 URTEIL\n\",\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Crocefisso S EEE au:\nVOEEEEEED Enz, geboren am EEE 1957 in CB.\n\nItalien, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\n\nin der Sitzung vom 9.\ngenommen haben: _\n\nSenatspräsident\n Bundesrichter\n_ Bundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesrichter\n\nSeptember 1969, an der teil-\n\nDr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Seibert |\nPikart\n\nDr. Pfeiffer\n\nZipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJusti shaupts erze E\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts Heilbronn vom 19. Februar 1969\n\nwird verworfen.\n\n‚Der Angeklagte, trägt die Kosten des Rechta-\n\nmittels.\n\nBERATEN 8 }\n\nVen Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchten\n\nu) U\n\nTotschlag zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie hat keinen Erfolg.\n\nNach dem Urteil hat der Angeklagte bei einer \"Rangelei\"\nseinem Landsmann Cosimo de CiiiBüberraschend einen wuch-\n\ntigen Faustschlag in das Gesicht versetzt, sodaß CE\nzu Fall kam. An der beim Sturz erlittenen Kopfverletzung\n\nverstarb das Opfer nach wenigen Stunden. Den sohon regungslos am Boden liegenden Verletzten hat der Angeklagte angehoben und mit dem Kopf mindestens noch zweimal mit Wucht\nauf den Boden gestossen. Dabei rechnete er damit, daß der\nSchwerverletzte durch diese weitere Mißhandlung zu Tode\nkäme, und billigte das auch.\n\nl. Aufklärungsrügen\n\nDas Schwurgericht hat seine Aufklärungspflicht nicht\nverletzt.\n\na) Der Tatrichter konnte nach Sachlage auf Grund eigener\nSachkunde entscheiden, daß die im Verlauf der Auseinandersetzung. entstandene Erregung des Angeklagten nicht so groB\nwar, daß sie sein Einsichts- oder Hemmungsvermögen beeinträchtigte.\n\nb) Das Gericht bedurfte keines medizinischen Sachverständigen gur Feststellung, ob bei einem Anheben des Oberkörpers und Kopfes eines Gestürzten um rund 30 cm der Kopf\nmit Wucht auf das Straßenpflaster geschlagen werden kann.\n\n2. Sachrüge\n\na) Das Schwurgericht hat in rechtlich zutreffender Weise\nden Fausthieb, ’in dem es die alleinige Todesursache gesehen hat, als Körperverletzung mit Todesfolge und das\nSchlagen des Kopfes auf den Boden als versuchten Totschlag beurteilt. Der Tatrichter hat nicht verkannt, daß\nder Tatbestand des § 226 StGB eine fahrlässige Verursachung der Todesfolge erfordert. Währnd es in den Urteilsgründen an einer Stelle (S. 5, 16) heißt, der Angeklagte Habe die tödliche Folge seines Schlages vorhersehen\nkönnen, wird unter den Feststellungen zur inneren Tatseite\n(S. 14) ausgeführt, daß sich dem Angeklagten die mögliche\nFolge des Faustschlags nicht aufdrängen mußte. Hier liegt\nkein Widerspruch, da das Schwurgericht mit dieser Wendung\nnur die Nichtbeweisbarkeit des bedingten Tötungsvorsatzes\ndartun wollte. Wie sich aus dem Urteilszusammenhang ergibt, wollte der Tatrichter mit dieser Formulierung nicht\nauch die Fahrlässigkeit verneinen. Denn ähnlich heißt es\nan anderer Urteilsstelle (S. 16): \"..... so hat sich ihm\nnach der Über::eugung des Schwurgerichts aufgedrängt, daß\ndies den Tod des Opfers zur Folge haben könnte, d.h. er\nrechnete im Augenblick, als er den Kopf gegen den Boden\nstieß, mit dieser verhängnisvollen Auswirkung seines Handelns und er nahm dies billigend in Kauf\". Anschließend\nwird ausdrücklich noch hervorgehoben, es könne nicht\nsicher festgestellt werden, daß diese\"Einstellung\" des\nAngeklagten auch schon bei Ausführen des schweren Faustschlages vorgelegen habe.\n\nu U\n\ndb) _ Das Schwurgericht nimmt e ne natürliche Handlungseinheit zwischen Körperverletzung und versuchtem Totschlag\nan. Ob diese Annahme zutrifft (vgl. die nicht einheitliche\nRechtsprechung in BGHSt 4, 219, 221; 7, 287, 288 und in BGH\nUrteil vom 8. Juli 1969, - 5 StR 228/69, - andererseits\n\nin BGHSt 10, 129; VRS 28, 359; 261; Biuiwitderdim BEHSt 10,\n230, 2314BGH GA 1966, 374; BGH NJW 1967, 60), kann offen\nbleiben. Die Körperverletzung ist im vorliegenden Falle\nallerdings nicht - wie die Revision meint - notwendiges\nDurchgangsstadium für die Tötung und deshalb auch nicht\nvom Tötungswillen mitumfaßt. Die Besonderheit besteht\n\nhier darin, daß durch die Handlung, auf die sich der\nKörperverletzungsvorsatz erstreckt, die alleinige Todesursache gesetzt worden ist; mit dieser Handlung ist das\n\nvom Tötungsvorsatz umfaßte Vorgehen auch äußerlich nicht\nidentisch. Die hierbei zugefügten Verletzungen haben zum\nTod nichts beigetragen. Die Körperverletzung ist also\n\nnieht subsidiär; der in BGHSt 22, 248 = NJW 1969, 59 Nr. 22\nentschiedene Fall liegt anders. Durch die Annahme von\nTateinheit ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.\n\ne) Eine Notwehrlage war nicht gegeben. Das Schwurgericht hat festgeste]llt, daß das Opfer die Rangelei\nNicht begonnen, den Angeklagten im Gegenteil gebeten\nhatte, ihn in Ruhe zu lassen. Der Angeklagte behielt\n\nin dem Handgemenge auch die Oberhand; sein Gegner kam\nzu Fall. Dieser richtete sich zwar wieder auf, machte\naber keine Anstalten zu einem Angriff, sondern ließ die\nArme nach unten hängen. Da traf ihn völlig überraschend\nder Faustschlag des Angeklagten. Wenn hieraus der Tatrichter folgert, der Angeklagte habe den Faustschlag mit\n\nN U\n\nAngriffswillen und nicht zur Verteidigung ausgeführt, so\nist das rechtlich nichhssu. beanstanden. Es«.iiegt weder: ein Denkfehler noch ein Widerspruch vor.\n\nDa die Nachprüfung des Urteils auch sonst keinen\nRechtsfehler ergeben hat, war die Revision zu verwerfen.\n\nZur Anrechnung der Untersuchungshaft vgl. § 60 Abs. 1\nSatz 1 StGB in der Fassung des 1. StrR&G.\n\nHübner Seibert Pikart\nPfeiffer Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-19/1-str-347-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-19/1-str-347-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:58.052476+00:00"}}