{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-02-14_1_StR_552_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-02-14","aktenzeichen":"1 StR 552/68","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nWr.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tankwart Dieter FEED. ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EB 945 in Herrlingen, Kreis if 7\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\n14\n\nDer 1.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\nN\n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers in der Sitzung vom 14. Februar 1969 gemäß 8 349\nAbs.\n\n2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Ulm vom 23. Juli 1968\n\nim Schuldspruch dahin geändert bzw.\nneu gefaßt, daß er wegen versuchter\n\nschwerer räuberischer Erpressung,\nschweren Diebstahls im Rückfall,\n\neines fortgesetzten - zum Teil\nvollendeten einfachen und zum Teil\nversuchten schweren - Rückfalldiebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne\nFahrerlaubnis, j\nDiekstahls im Rückfall in vier Fällen,\ndavon drei je in Tateinheit mit Fahren\nohne Fahrerlaubnis,\n\nsowie wegen Widerstandes gegen die\nStaatsgewalt in zwei Fällen verurteilt ist,\n\nim Strafausspruch in den Fällen II 3\n\nund 4 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe je mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesen\nUmfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n-3-\n\nGründe\n\nDa der Angeklagte im Fall II 3 der Urteilsgründe den Pkw entwendete, um den bereits geplanten\n(versuchten) Einbruchsdiebstahl im Fall II 4 ausführen zu können, liegt eine fortgesetzte Tat vor\n(BGH 1 StR 273/66 vom 30. August 1966 bei Dallinger\nMDR 1967, 13). Der Senat kann insoweit den Schuldspruch ändern (zur Fassung: BGH IM § 255 StGB Nr. 5).\nDer § 265 StPO steht dem nicht entgegen; denn es\nist ausgeschlossen, daß sich der Angeklagte anders\n\nhätte verteidigen können.\n.\n\nDer oben behandelte sachlich-rechtliche Fehler\nzwingt nur zur Aufhebung im Strafausspruch in den\nFällen II 5 und II 4 sowie im Ausspruch über die\nGesamtstrafe. Sonstige Rechtsfehler treten nicht\n\nzutage.\n\n-4-\n\nDie Aufhebung erfaßt auch die Entscheidung\nüber die Entziehung der Fahrerlaubnis (BGHSt 14,\n381); die Einziehungsanordnung bleibt jedoch als\nabtrennbarer Teil des Strafausspruchs bestehen\n(BGH 4 StR 272/58 vom 2. Oktober 1958; 1 StR 387/61\nvom 13. März 1962).\n\nSeibert Bundesrichter Dr. Wiefels Loesdau\nist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.\n\nSeibert\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-14/1-str-552-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-14/1-str-552-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:57.925993+00:00"}}